Steuern auf Sportwetten in der Schweiz: Freibetrag, Verrechnungssteuer und die zwei bewilligten Wege
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Stand: Oktober 29, 2026 · Bewilligungsangaben abgeglichen mit dem Geldspielgesetz (SR 935.51) und der Aufsicht durch die Gespa.
Die kurze Antwort lautet: Die meisten Wettenden in der Schweiz zahlen auf ihren Gewinn keinen Franken Steuer. Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer liegt für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn — mehr, als fast jede Sportwette in einem Leben einbringt. Der Haken steckt nicht im Betrag, sondern im Weg: Der Freibetrag gilt für Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen, und davon gibt es genau zwei. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, findet unter Umständen gar keinen Freibetrag vor, sondern eine volle Einkommenssteuer auf jeden Gewinn, unabhängig von der Höhe.
Damit ist der Rahmen dieser Seite gesetzt. Es geht nicht darum, welcher Anbieter die schönste Quote auf ein Spiel schreibt. Es geht darum, welche Wege überhaupt existieren, was jeder davon steuerlich und rechtlich bedeutet, und für welchen Wettenden welcher Weg passt. Das ist eine Wahl mit sehr unterschiedlichen Kosten, und die Kosten stehen selten dort, wo die Werbung sie vermuten lässt.
Die zehn Anbieter im Vergleich: Bewilligung, Steuerausweis und Grenzen
Wer sich die Schweizer Wettlandschaft ansieht, stösst zuerst auf eine Zahl, die keine ist: zwei. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport sind die einzigen Veranstalter, die Sportwetten in der Schweiz durchführen dürfen. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und daran ändert auch eine schöne Website nichts. Alles, was daneben auftaucht, ist etwas anderes: ein ausländischer Anbieter, der in der Schweiz keine Bewilligung hat, und der deshalb nach Schweizer Recht gar nicht veranstalten dürfte.
Für einen Vergleich heisst das, die Dinge auseinanderzuhalten, die sonst in einen Topf fallen. Ein bewilligter Veranstalter zieht bei einem Gewinn über dem Freibetrag die Verrechnungssteuer ab, stellt einen Ausweis über den steuerpflichtigen Anteil aus und zahlt Gewinne nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Angebot nicht. Genau diese drei Punkte entscheiden später darüber, ob eine Auszahlung ohne Rückfragen ankommt und ob die Steuererklärung dazu passt. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung fehlt nicht nur die Bewilligung, sondern die ganze Kette: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und im Verfahren gegen den Veranstalter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spielende selbst wird nach Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht bestraft — aber sein Geld steht nicht auf der sicheren Seite.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalter bzw. angegebene Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Betovo | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| ZotaBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung im Ausland nicht feststellbar, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle sieht einseitig aus, und sie ist es auch — das ist die ehrliche Darstellung eines Marktes, der aus zwei Bewilligungen und einem Dutzend ausländischer Adressen besteht. Was die Spalte mit dem Bewilligungsstatus für den Leser bedeutet, ist einfacher, als es klingt: Bei den ersten beiden Zeilen gibt es eine Schweizer Aufsicht, eine Registrierungsprüfung und einen Steuerausweis. In den acht Zeilen darunter gibt es keine dieser drei Instanzen. Ein ausländischer Anbieter kann seriös geführt sein, pünktlich auszahlen und eine gute Quote haben — er bleibt trotzdem ein Unternehmen, dessen Bewilligung in der Schweiz keine Wirkung hat, und das an einem Register vorbeiarbeitet, das für ihn nicht existiert.
Der Vergleich der beiden bewilligten Veranstalter lohnt sich aus einem Grund, der nichts mit Qualität zu tun hat: Sie bedienen unterschiedliche Gebiete, und wer wo wohnen muss, entscheidet die Wahl. Swisslos mit Sporttip bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande mit Jouez Sport ist für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura da; sie nennt ihren Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer in Zürich wohnt, kann kein Jouez-Sport-Konto eröffnen, wer in Genf wohnt, kein Sporttip-Konto. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Wohnsitzgrenze.
Die Grenzen, die ein Konto mit sich bringt
Ein Online-Konto bei Swisslos verlangt mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Angaben aus dem hochgeladenen Ausweis werden gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer diesen Aufwand als Misstrauen liest, liest ihn falsch: Er ist der Preis dafür, dass am Ende eine Auszahlung ohne Rückfragen auf dem eigenen Konto landet.
Bei den Einsätzen selbst ist Sporttip erstaunlich breit aufgestellt. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen, und Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Wer Systemwetten mit mehreren Tausend Franken plant, findet hier einen Rahmen; wer eine einzelne Wette mit einem Betrag weit über CHF 1’000 platzieren möchte — etwa weil ein seltenes Ereignis eine hohe Quote trägt —, stösst an eine Wand, die im Voraus nicht verhandelbar ist.
Die untere Grenze von CHF 1 ist der eigentliche Hinweis darauf, wie dieses Produkt gedacht ist. Eine Sportwette ist hier kein Vermögensinstrument, sondern eine Wette, und die Limiten halten den einzelnen Wettschein klein. Genau diese Kleinheit ist später steuerlich der entscheidende Punkt: Die Frage nach der Verrechnungssteuer stellt sich bei CHF 1’071’000, nicht bei CHF 10.
Grundlagen: Was auf einen Wettgewinn in der Schweiz an Steuern fällt
Drei Steuern tauchen im Gespräch über Sportwetten auf, und nur zwei davon existieren. Die erste ist die Einkommenssteuer auf den Gewinn, die erst oberhalb des Steuerfreibetrags greift. Die zweite ist die Verrechnungssteuer von 35 %, die der Veranstalter bei der Auszahlung über dem Freibetrag abzieht. Die dritte, eine Wettsteuer auf den Einsatz, gibt es in der Schweiz nicht — wer auf einen Einsatz zusätzlich Steuer zahlt, zahlt sie nicht an den Staat, sondern an einen Anbieter, der sie in seine Rechnung eingebaut hat.

Ein Steuerfreibetrag ist kein Rabatt und keine Kulanz, sondern eine Grenze, unterhalb derer der Staat einen Gewinn steuerlich gar nicht erst erfasst. Bei Grossspielen — und als Grossspiel gilt die Sportwette nach dem Geldspielgesetz ausdrücklich — beginnt die Einkommenssteuerpflicht erst ab dieser Grenze. Für die Steuerperiode 2024 nannte die ESTV «ab 1’056’601 Franken» nach Art. 24 Bst. ibis DBG, und der Freibetrag selbst betrug für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026.
Dass die Zahl wandert, hat System. Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Der Betrag ist also kein fester Wert, sondern an die Teuerung gekoppelt. Wer eine ältere Steuertabelle vor sich hat, hält eine Zahl in der Hand, die nicht mehr gilt — und wer eine Auszahlung für das nächste Jahr plant, sollte die dann gültige Zahl kennen.
Warum aber gibt es auf den Einsatz keine Steuer? Weil die Schweiz ihre Sportwetten anders besteuert: über den Reingewinn der Veranstalter und über die Spielsuchtabgabe, nicht über den einzelnen Wettschein. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. — CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erstmals 2020 für das Jahr 2019 erschien. Der Gewinn aus dem Spiel wird also nicht beim Gewinner abgeschöpft, sondern floss schon beim Veranstalter in die kantonalen Fonds.
Interessant ist, dass dieser gemeinnützige Fluss in sinkender Tendenz ist: CHF 109 Mio. aus Sportwetten 2025 gegen CHF 122 Mio. 2024. Ein Teil dieses Rückgangs dürfte dorthin wandern, wo keine Schweizer Bewilligung nötig ist und keine Abgabe anfällt.
Nur der Teil über der Grenze
Der Freibetrag wirkt nicht als Sprungbrett, sondern als Absetzbetrag. Nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen über dem Freibetrag ist steuerbar: Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 bleiben CHF 200’000 steuerbar. Dasselbe Prinzip nennt Swisslos für die Auszahlung mit einem kleineren Beispiel — bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 sind nach Abzug des Freibetrags von CHF 1’000’000 CHF 50’000 steuerpflichtig, und daraus zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab, mit einem Verrechnungssteuerausweis für den steuerpflichtigen Anteil.
Was das in Franken heisst, lässt sich an einer gewöhnlichen Wette zeigen, ohne dass dafür ein einziger Grossgewinn nötig wäre. Angenommen, jemand setzt CHF 100 auf eine Einzelwette zum Kurs 2.00 und gewinnt. Der Auszahlungsbetrag ist dann CHF 200 — Einsatz mal Quote —, der Reingewinn beträgt CHF 100. Gemessen am Freibetrag von CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt dieser Gewinn um mehr als das Zehntausendfache darunter. Es fällt keine Verrechnungssteuer an, und es gibt auch nichts zu deklarieren. Dasselbe Bild ergibt sich bei einer Kombiwette, bei der sich die Quoten der einzelnen Beine zu einem einzigen Kurs multiplizieren: Ein höherer Kurs hebt den Auszahlungsbetrag, aber der Freibetrag bleibt bei CHF 1’071’000, und dazwischen liegt eine Spanne, die der Alltagsspieler nicht erreicht. Die Grenze ist keine Hürde für einen gewöhnlichen Wettschein. Sie greift nur bei einem einzelnen aussergewöhnlich grossen Gewinn — und dann greift sie mit 35 % auf den übersteigenden Teil.
Was nichts kostet, muss man auch nicht einplanen: Wer unter dem Freibetrag bleibt, braucht keine Rückstellung und keinen Steuerberater für eine Wette. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte steht im nächsten Abschnitt, denn der Freibetrag hängt an einer Bewilligung.
Ist das legal? Bewilligungen, Verbote und die Frage nach dem Kanton
Hier wird es unangenehm für alle, die Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung für eine Grauzone halten. Sie ist keine. Sportwetten gelten als Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021 arbeitet. Nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos überwacht. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst wo — hat in der Schweiz keine Wirkung, Punkt.
Das hat eine unangenehme Konsequenz für den, der es trotzdem tut. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, begeht eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Sein Risiko liegt woanders. In einem Verfahren gegen den Veranstalter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und es existiert weder Schweizer Schutz noch eine Fair-Play-Kontrolle, die man anrufen könnte. Ein ausländischer Anbieter ist kein Verbrechen, aber ein Anbieter ohne Rückhalt, und die Einziehung trifft den, dessen Geld auf dem Konto liegt.
Was man wetten darf — und was nicht
Die bewilligte Sportwette ist kein offenes Feld, sondern eine geschlossene Liste. Was erlaubt ist, ergibt sich aus der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Erlaubt sind ausschliesslich Sportwetten, und auch innerhalb der Sportarten zieht die Liste Grenzen: Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Rangwetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. Die Liste weist keine Corner- oder Kartenmärkte aus und keine Esport-Sektion; Esport kommt darin schlicht nicht vor. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Und was gar nicht geht: Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen — das sind keine Sportwetten.
Für den neugierigen Wettenden ist das die erste Enttäuschung. Wer von einem ausländischen Anbieter eine breite Palette an Nebenmärkten kennt, findet in der bewilligten Schweizer Liste ein schmaleres Programm. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung für die Entscheidung besitzt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out dagegen ist nicht gesetzlich geregelt und damit Sache des jeweiligen Veranstalters: Bei Sporttip umfasst es Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten, allerdings nur als vollständiger Cash-Out und nicht auf jedem Markt garantiert.
Dass hier eine Grenze verläuft, ist der Kern des ganzen Systems. Die Schweiz wählt Sorgfalt statt Vielfalt: weniger Märkte, weniger Anbieter, dafür Kontrolle und ein Sperrregister. Wer das andersherum priorisiert, wird vom bewilligten Angebot enttäuscht sein — und sollte wissen, was er dafür eintauscht.
Der Teil nach dem Kanton
Hier kommt der Teil, den keine Kurzantwort sauber wegbekommt. Der Freibetrag für die direkte Bundessteuer ist eidgenössisch einheitlich, der Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern ist es nicht. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, die für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Mio. Im Kanton Thurgau etwa beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, während er bei der direkten Bundessteuer 2026 bei CHF 1’071’000 liegt. «Je nach Kanton» ist also keine Redewendung, mit der man eine Zahl vermeidet — es ist eine Information: Derselbe Gewinn kann in einem Kanton voll erfasst und im nächsten gar nicht erfasst werden, weil die Schwellen verschieden liegen.
Für alle, die unter der Grenze bleiben, ist dieser Absatz folgenlos. Wer Sportwetten als Freizeit betreibt, wird kaum je einen Steuerfreibetrag von sieben Stellen tangieren, weder den eidgenössischen noch den kantonale. Die Kantonsfrage betrifft eine sehr kleine Gruppe mit einem sehr grossen Einzelgewinn — und für die ist sie erheblich, weil dieselben CHF 100’000 über einer Schwelle in einem Kanton steuerbar sind und in einem anderen noch darunterfallen. Wer das für sich prüfen will, fragt die eigene kantonale Steuerverwaltung; für die Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne sind die kantonalen Behörden zuständig, Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV. Pauschalauskünfte aus dem Internet — diese Seite eingeschlossen — ersetzen die eigene Steuererklärung nicht.
Die Verrechnungssteuer: Vorschuss, nicht Endabgabe
Die 35 % Verrechnungssteuer lösen regelmässig mehr Schrecken aus, als sie verdienen, und sie werden oft falsch herum erzählt. Bei Gewinnen über dem Freibetrag zieht der Veranstalter sie bei der Auszahlung ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Das Geld ist damit nicht verloren. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Die 35 % sind also ein Vorschuss an den Bund, und die Rückforderung läuft über das Papier, das der Veranstalter beim Auszahlen mitgeliefert hat.
Wer den Gewinn nicht deklariert, verliert den Abzug — denn die Rückerstattung setzt die Deklaration voraus. Das ist der einzige Punkt, an dem man bei diesem Thema echten Geld verlieren kann, und es ist ein Formularproblem, keine Steuerfrage. Für den typischen Wettenden ist ohnehin nichts davon relevant: Bei einem einzelnen Einzelgewinn unter dem Freibetrag gibt es keine Verrechnungssteuer, weil es keinen verrechnungssteuerpflichtigen Anteil gibt.
Gewinne aus dem Ausland und die Kleinspiele
Die beiden Fälle, in denen Sportwetten steuerlich unangenehm werden, liegen nicht bei Swisslos. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ihr dagegen schon. Das klingt nach einem Vorteil für ausländische Anbieter und ist das Gegenteil. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Schwelle, keine Ausnahme.
Damit schliesst sich der Kreis zur Bewilligungsfrage, und er schliesst sich ungemütlich. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, tauscht den Freibetrag gegen eine volle Einkommenssteuer auf den ganzen Gewinn — auch auf einen Gewinn von ein paar Hundert Franken. Das ist ein Nachteil, den kaum eine Bonuswerbung erwähnt, und er trifft genau die kleinen Gewinner, denen ein Freibetrag am meisten bedeutet hätte. Der zweite Fall betrifft Kleinspiele, zu denen lokale Sportwetten zählen: Solche Gewinne sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele dagegen sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Auch hier entscheidet die Bewilligung, nicht der Betrag.
Beim Einsatzabzug gibt es ein Detail, das man kennen sollte, bevor man die Steuererklärung ausfüllt. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 in der Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 im Jahr 2024 und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt dieser Höchstbetrag bei CHF 5’400. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern dagegen pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Ein realisierter Einsatzabzug setzt also voraus, dass überhaupt ein steuerbarer Gewinn über der Schwelle vorliegt — und dass die Einsätze im selben Jahr und im selben Wettbewerb angefallen sind.
Spielerschutz: Warum die Steuerfrage die Verlustfrage nicht berührt
Ein steuerfreier Gewinn ist kein sicherer Gewinn, und die Verwechslung der beiden ist teuer. Der Schutz vor dem Verlust hat mit der Steuer nichts zu tun und gilt für alle Wettenden gleich, auch für die, deren Gewinn nie eine Steuer auslöst. Zuständig ist der Veranstalter, nicht das Steueramt: Das Gesetz verlangt, dass der Veranstalter Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat vorschreibt (Art. 87 VGS). Die Limite setzt der Spielende selbst — die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsdecke.

Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für unter 21-Jährige. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die Wartezeit von 72 Stunden ist der eigentliche Schutzmechanismus, denn sie trennt den Entschluss vom Klick: Wer in einem schlechten Moment erhöhen will, muss drei Tage mit dem ursprünglichen Betrag auskommen. Das Gesetz schreibt für die Erhöhung 24 Stunden vor, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an — strenger als nötig, und das ist die richtige Richtung.
Beim Sperren gibt es zwei Wege, und beide wirken unterschiedlich weit. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre dagegen wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist der Unterschied zwischen einer Pause und einer Wand: Die befristete Selbstsperre endet nach Fristablauf von selbst, die unbefristete folgt der Person über alle Anbieter im Register hinweg. Wer das eine mit dem anderen verwechselt, wundert sich später. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Zwei Regeln sollte man kennen, bevor man sie im Streitfall entdeckt. Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Und Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS); Sportwetten sind Sache von Personen ab 18 Jahren, so wie es die Gespa handhabt. Ein Konto pro Spielender mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS) ist deshalb nicht Bürokratie, sondern die Voraussetzung dafür, dass eine Sperre überhaupt zieht.
Bei aller Sorgfalt im System gibt es einen Befund, der die Verkaufsstellen betrifft und den man nicht wegdiskutieren sollte: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schweizer Schutz als lückenlos beschreibt, hat diesen Test nicht gelesen. Die Verkaufsstelle bleibt die schwächste Stelle der Kette, während das Online-Konto mit Ausweisprüfung sie schliesst.
Die Finanzierung dieser Schutzarbeit läuft über eine Abgabe, die im Bruttospielertrag verankert ist. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3’863’790. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt; die Abgabe selbst berechnet sich auf demselben Bruttospielertrag aus Lotterien und Sportwetten. Ein Teil des Einsatzes fliesst also in die Prävention zurück, unabhängig davon, wer gewinnt. Wie schmal dieser Anteil ist, zeigt der Vergleich: CHF 3’863’790 Abgabe stehen CHF 562 Mio. Reingewinn gegenüber. Prävention wird hier aus dem Rand finanziert, nicht aus dem Zentrum, und das ist eine politische Entscheidung, keine Naturgewalt.
Die zwei bewilligten Veranstalter
Swisslos Sporttip: die Bewilligung mit dem Vertragsgebiet
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb wohnt, bekommt kein Konto — und wer innerhalb wohnt, bekommt keins bei der Konkurrenz aus der Westschweiz.
Für die Steuerfrage ist Swisslos der relevanteste Anbieter überhaupt, weil er derjenige ist, der die 35 % überhaupt abzieht. Bei einer Auszahlung über dem Freibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer ab und stellt den Ausweis über den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil aus. Alles, was im Abschnitt ‚Die Verrechnungssteuer: Vorschuss, nicht Endabgabe‘ über die Rückforderung steht, hängt an diesem Papier: Ohne den Ausweis gibt es nichts zurückzuholen. Hier liegt ein handfester Vorteil eines bewilligten Veranstalters, den keine Quote aufwiegt.
Die Grenzen sind, wie beschrieben, eng gesetzt, und die Zahl der Märkte ist durch die Gespa-Liste bestimmt. Das ist die eine Seite. Die andere: Die Registrierung prüft Ausweis und Adresse, die Auszahlung geht nur auf ein Konto im eigenen Namen, es gibt Verlustlimiten mit 72-Stunden-Sperre für Erhöhungen, eine Selbstsperre von 1 bis 180 Tagen, eine unbefristete Sperre im schweizweiten Register und eine Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags. Wer nach dem Gesamtpaket entscheidet und nicht nach der Zahl der Nebenmärkte, landet hier — sofern der Wohnsitz stimmt. Der Vergleich mit den acht ausländischen Adressen im Abschnitt ‚Die zwei bewilligten Veranstalter‘ fällt nicht wegen der Quoten aus, sondern wegen der Kette, die hinter einer Auszahlung steht.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, anderes Gebiet
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungsgrundlage ist dieselbe wie bei Swisslos — eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa —, nur das Gebiet ist ein anderes. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im Gebiet der sechs Kantone möglich.
Steuerlich unterscheidet sich Jouez Sport nicht von Sporttip, und das ist der Punkt: Die beiden sind nicht zwei konkurrierende Geschäftsmodelle, sondern zwei regionale Ausführungen derselben Regel. Wer in Genf wohnt, hat nicht die Wahl zwischen zwei bewilligten Anbietern, sondern die Wahl zwischen Jouez Sport und einem Anbieter ohne Bewilligung. Das ist ein deutlich kleinerer Entscheidungsraum, als die Zahl der Suchergebnisse vermuten lässt.
Mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden ist die Loterie Romande ein Vertriebsapparat, kein reines Online-Produkt. Wer seine Wette an einem Kiosk abgibt, steht vor einem Wettschein und nicht vor einer App — und die Spielerschutzfrage stellt sich dort anders, wie die Testkäufe zeigen. Online dagegen gelten dieselben Regeln wie bei Swisslos: Registrierung mit Ausweis, Limiten, Sperren, Auszahlung nur auf ein Konto im eigenen Namen. Der Unterschied liegt im Kontaktpunkt, nicht im Schutzversprechen.
HornetBet: keine Schweizer Bewilligung — nichts, was den Freibetrag öffnet
HornetBet gehört zu den acht ausländischen Marken in dieser Übersicht, und über sie lässt sich in einem Satz sagen, was für alle acht gilt: Sie haben keine Schweizer Bewilligung, weil in der Schweiz nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten dürfen. Eine ausländische Bewilligung, wie immer sie lautet, hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden.
Für die Steuerfrage bedeutet das: Gewinne sind nicht verrechnungssteuerbar, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind — und nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 existiert für einen Gewinn bei HornetBet nicht. Wer hier CHF 500 gewinnt, hat CHF 500 steuerbares Einkommen, während derselbe Gewinn bei Sporttip steuerfrei bleibt. Rechnet man den Grenzsteuersatz dazu, schrumpft jeder ausländische Gewinn um einen Prozentsatz, den keine Willkommensaktion zurückgibt.
Was die Bewertung angeht, hält sich diese Übersicht an das, was über die Marke tatsächlich gesagt werden kann: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum hiesigen Schutzsystem, kein Schweizer Rechtsschutz — und eine im Ausland angegebene Bewilligung, die in der Schweiz nichts bewirkt. Über Quoten, Märkte, Zahlungsmittel oder Auszahlungszeiten der Marke steht hier nichts, weil dazu nichts belegbar ist; wer prüft, tut das in den eigenen Bedingungen des Anbieters, bevor er Geld einzahlt. Der einzige Vorteil, der auf der Habenseite bleibt, ist der Zugang für Spielende, die im Swisslos- oder Loro-Gebiet kein Konto bekommen können — und der wird mit dem Freibetrag bezahlt.
HighFlyBet: keine Schweizer Bewilligung — Werbung als Rechtsproblem
HighFlyBet ist in dieser Übersicht mit dem gleichen Befund geführt: ohne Schweizer Bewilligung, eine ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich. Die Bewilligungslage ist damit abschliessend beschrieben.
Ein Punkt verdient hier einen eigenen Absatz, weil er über den einzelnen Anbieter hinausgeht. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Das heisst: Marken ohne Schweizer Bewilligung dürfen in der Schweiz nicht beworben werden, und eine Übersicht wie diese beschreibt und bewertet sie lediglich, ohne für sie zu werben. Für den Leser hat das eine praktische Konsequenz — er trifft auf solche Marken nicht über Schweizer Werbung, sondern über Suchergebnisse, Sponsoring aus dem Ausland oder Empfehlungen. Genau dort fehlt der Kontext, der eine Bewilligung sichtbar macht.
Steuerlich gilt dieselbe Einordnung wie bei allen acht Marken: Winnings aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, können aber nach kantonaler Praxis voll als Einkommen steuerbar sein. Der Freibetrag ist weg, die Auszahlung läuft ohne Schweizer Ausweis, und bei einer Auszahlung nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers gibt es keinen Schweizer Veranstalter, der das durchsetzt. Wer trotzdem dort spielt, sollte den Gewinn in der Steuererklärung nicht vergessen — das ist der Posten, den man am ehesten übersieht.
Betovo: keine Schweizer Bewilligung — das Konto im eigenen Namen
Bei Betovo wiederholt sich die Bewilligungslage: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Bewilligung ohne Wirkung (Art. 4 BGS), kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich. Auch hier gilt, was für die ganze Gruppe gilt, und es lohnt nicht, dieselben Zeilen achtmal zu schreiben.
Ein Detail, das bei Schweizer Veranstaltern selbstverständlich ist, verdient bei der Gruppe dennoch Erwähnung: Nach Art. 50 Abs. 2 VGS werden Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt; anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Angebot nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Für einen Anbieter ohne Bewilligung gilt diese Vorschrift nicht. Wer dort einzahlt und auszahlen lässt, sollte sich fragen, auf welchen Namen die Auszahlung läuft und ob er das im Streitfall beweisen könnte — bei einem Schweizer Veranstalter ist die Frage durch die Registrierungsprüfung schon beantwortet.
Der Freibetrag bleibt auch hier ausser Reichweite, und damit gilt die volle Einkommenssteuer auf den Gewinn nach kantonaler Praxis. Wer sein Spiel trotzdem dort führt, sollte den Gewinn vollständig deklarieren; der Nachteil gegenüber einem bewilligten Anbieter ist nicht die fehlende Bewilligung an sich, sondern der Steuerbetrag, der daraus folgt.
Pribet: keine Schweizer Bewilligung — und keine Schweizer Entschädigung
Pribet steht in derselben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich. Der Befund ist nicht abgestuft, sondern binär, und Pribet liegt auf derselben Seite wie die anderen sieben.
Was hier hervorsticht, ist die Frage der Einziehung. Bei einem Verfahren gegen einen Veranstalter ohne Bewilligung können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spielende wird nach Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber er verliert im schlechten Fall das Geld, das auf dem Konto liegt, ohne einen Anspruch geltend machen zu können. Es gibt keine Schweizer Fair-Play-Kontrolle, keine Stelle, die eine Auszahlung durchsetzt, und keine Aufsicht, die eine Beschwerde aufnimmt. Das ist der eigentliche Preis dieses Weges: nicht eine Gebühr, sondern der vollständige Verzicht auf die Instanz, die man anrufen könnte.
Dazu kommt die Steuerlage: Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach der Praxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag voll als Einkommen steuerbar. Wer hier spielt, sollte den Gewinn also in der Steuererklärung aufführen — und dabei nicht annehmen, dass ein kleiner Betrag unter einer Schwelle verschwindet, denn diese Schwelle gilt nur für bewilligte Schweizer Grossspiele.
MyStake: keine Schweizer Bewilligung — der Zugang als einziges Argument
MyStake ist ohne Schweizer Bewilligung geführt, mit ausländischer Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), ohne Sperrregister-Anbindung, ohne Schweizer Rechtsweg, mit möglicher Aufnahme in die Sperrliste. Über das Produkt der Marke sagt diese Übersicht nichts, weil dazu nichts Belegbares vorliegt; wer die Seite prüfen will, tut das in den Bedingungen des Anbieters.
Ernsthaft diskutieren lässt sich hier nur ein Motiv. Für einen Wettenden im Swisslos- oder Loro-Gebiet gibt es überhaupt keinen Grund, diesen Weg zu nehmen — die bewilligten Veranstalter stehen ihm offen. Für einen Wettenden mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, der über eine solche Marke spielt, ist die Bewilligungsfrage nach Schweizer Recht irrelevant für ihn; für ihn zählt nur, was sein eigener Staat mit dem Gewinn macht. Wer dagegen in der Schweiz wohnt und gegen die Wohnsitzregel bei einem ausländischen Anbieter spielt, tauscht einen Nachteil gegen einen Nachteil und gewinnt keinen Schutz dazu.
Steuerlich bleibt es bei der vollen Steuerbarkeit nach kantonaler Praxis, ohne Freibetrag und ohne Verrechnungssteuerausweis — denn es gibt keinen Schweizer Veranstalter, der einen ausstellen könnte.
WirWetten: keine Schweizer Bewilligung — Domains, die wandern
WirWetten gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung. Die ausländische Bewilligung, sofern eine angegeben wird, hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können über die Sperrliste blockiert werden.
Zu diesem Mechanismus gehört ein Detail, das die Blockade in ihrer Wirkung relativiert. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS); die erste Liste datiert vom 3. September 2019, und Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden aber innert Stunden ersetzt — die Gespa nennt dieses Vorgehen Domain-Hopping und führt dabei unter anderem Interwetten und Bet-at-Home an; bet365 nennt sie als auf der Liste stehend. Ein Zugang, der sich innerhalb eines Tages über eine neue Adresse wieder öffnet, ist keine wirksame Barriere, sondern eine Verzögerung. Für die Bewertung heisst das: Die Sperrliste schützt nicht den, der sucht, sondern sie bremst nur den, der ohne Absicht auf eine Seite stösst.
Steuerlich gilt hier dieselbe Regel wie für die ganze Gruppe: keine Verrechnungssteuer, weil das BGS nicht greift, aber vollumfängliche Steuerbarkeit des Gewinns als Einkommen nach kantonaler Praxis. Wer also annimmt, der Umweg über eine wechselnde Domain sei steuerlich neutral, irrt genau an diesem Punkt.
Rainbet: keine Schweizer Bewilligung — was fehlt, ist die Instanz
Rainbet ist ohne Schweizer Bewilligung geführt: keine Wirkung einer ausländischen Bewilligung (Art. 4 BGS), kein Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff, Sperrliste möglich. Damit steht auch bei dieser Marke nichts auf der Seite der Schweizer Rechtsordnung.
Wichtiger als die Wiederholung des Befundes ist die Frage, was ein Wettender an Schweizer Infrastruktur verliert, wenn er hier spielt. Es sind vier Dinge: die Registrierung mit Ausweisprüfung und Adressabgleich, die Limiten mit 72-Stunden-Sperre für Erhöhungen, die Selbstsperre und der Eintrag im schweizweiten Sperrregister, und die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen. Keines davon ist eine Dienstleistung, die der Anbieter freiwillig erbringt, weil er nett ist — jedes einzelne folgt aus dem BGS und der VGS, und ein Anbieter ohne Bewilligung unterliegt diesen Bestimmungen nicht. Wer den Schweizer Weg verlässt, verliert nicht einen Bonus, sondern vier Schutzmechanismen auf einmal.
Dazu die Steuerfolge: Der Gewinn ist nach kantonaler Praxis voll steuerbar, ohne dass ein bewilligter Veranstalter die Verrechnungssteuer abziehen und einen Ausweis ausstellen könnte. Ein Schweizer Ausweis existiert nur bei Schweizer Veranstaltern, und die sind zwei.
ZotaBet: keine Schweizer Bewilligung — der Vergleich, der bleibt
ZotaBet schliesst die Liste der acht ausländischen Marken ab, und auch hier lautet der Befund: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Bewilligung ohne Wirkung (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung, kein Schweizer Rechtsweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich. Was die Marke ansonsten anbietet, steht in ihren eigenen Bedingungen und nicht in dieser Übersicht.
Die Bewertung dieser Gruppe fällt nicht deshalb negativ aus, weil ausländische Anbieter schlecht wären, sondern weil zwei Dinge zusammenkommen. Erstens fehlt in der Schweiz jede Instanz, die eine Auszahlung oder eine Sperre durchsetzt — und die Strafbarkeit nach Art. 130 BGS richtet sich gegen den Veranstalter, nicht gegen den Spielenden, schützt diesen also nicht. Zweitens kostet der Weg bei der Steuer: Der Freibetrag von CHF 1’071’000 gilt nur für bewilligte Schweizer Grossspiele, ausländische Gewinne können nach kantonaler Praxis vollumfänglich als Einkommen steuerbar sein. Für einen Wettenden, der ein paar Hundert Franken gewinnt, ist der zweite Punkt der härtere — denn der Freibetrag ist genau für die kleinen Gewinne gedacht und steht hier nicht zur Verfügung.
Der einzige ehrliche Grund für diese Wahl bleibt der Zugang. Wer ausserhalb des Swisslos-Vertragsgebiets und ausserhalb der sechs Westschweizer Kantone lebt und in der Schweiz spielen will, hat keinen bewilligten Anbieter; wer in diesen Gebieten lebt, hat einen. Für ihn ist die Wahl keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechnung: Was gibt eine zusätzliche Marktvielfalt her, gemessen an einem Steuerfreibetrag, einem Verrechnungssteuerausweis und vier Schutzmechanismen?
Häufige Fragen zur Besteuerung von Sportwetten in der Schweiz
Ab welchem Betrag werden Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Massgebend ist ein einzelner Gewinn. Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer liegt der Steuerfreibetrag für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; für die Steuerperiode 2024 nannte die ESTV «ab 1’056’601 Franken». Die Kantone setzen eigene Werte fest, daher «je nach Kanton».
Wann zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % bei einer Auszahlung ab?
Bei einem Gewinn über dem Steuerfreibetrag zieht der Veranstalter die Verrechnungssteuer von 35 % auf den übersteigenden Anteil bei der Auszahlung ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus, der für die Rückforderung in der Steuererklärung dient.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz, und wer trotzdem einen Zuschlag auf einen Einsatz zahlt, zahlt ihn nicht an den Staat, sondern an einen Anbieter, der ihn in seine Rechnung eingebaut hat. Beim Einsatzabzug sind Einsätze bei Grossspielen nur eingeschränkt und nur bei steuerbarem Gewinn abziehbar.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag voll als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag greift dann nicht.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Teil über der Schwelle. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 bleiben CHF 200’000 steuerbar. Derselbe Grundsatz gilt bei der Verrechnungssteuer, sodass ein Preis von CHF 100 zum Kurs 2.00 mit CHF 100 Reingewinn weit unter jeder Schwelle bleibt.
Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und welche Einsätze lassen sich bei Grossspielen abziehen?
Der Freibetrag folgt dem Ausgleich der kalten Progression und wird jährlich anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise per 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode angepasst. Abziehbar sind bei der direkten Bundessteuer Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 für 2025 und nur bis zur Höhe der im gleichen Jahr erzielten Gewinne.
Rechtslage – mobilzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «mobilzahlungwetten»
