Gratis-Startguthaben für Sportwetten in der Schweiz – warum nur zwei Anbieter bewilligt sind

Updated Oktober 2026
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Eine einzelne Münze liegt auf einer glatten Marmorplatte im Seitenlicht, der Hintergrund ist weich unscharf.

Stand: Oktober 29, 2026 · Bewilligungen und Sachverhalte abgeglichen mit den Angaben der Aufsicht Gespa sowie den veröffentlichten Teilnahmebedingungen und Spielregeln der beiden bewilligten Veranstalterinnen.

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Wenn Schweizer Sportwetten-Firmen ein Startguthaben schenken möchten, brauchen sie dafür sieben Kilometer Papier. Nicht das Geld ist knapp in diesem Markt, sondern die Erlaubnis, es zu verschenken: Wer Gratisspielguthaben oder Gratisspiele anbieten will, holt vorher die Zustimmung der Aufsicht ein. Das schweizerische Geldspielgesetz macht daraus eine Prüfauflage, keinen Marketingschritt. Und weil die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt ist, bleibt am Ende des Weges ein sehr schmaler Angebotsstreifen übrig: zwei Kantonsorganisationen, ein paar Aktionen im Jahr, Beträge zwischen zehn Franken und gar nichts.

Gegen diesen Streifen läuft eine Flut an. Wer nach «Wetten mit Startguthaben» sucht, landet auf Seiten mit drei- und vierstelligen Willkommenssummen, die in der Schweiz niemals bewilligt wurden, weil dort niemand eine schweizerische Bewilligung beantragt hat. Die Zahl auf dem Banner ist der Teil des Angebots, der am wenigsten über es aussagt. Aussagekräftig sind Frist, Mindestquote, Auszahlbarkeit und die Frage, ob der Einsatz einer gewonnenen Wette zurückfliesst. Genau daran wird auf den folgenden Abschnitten gemessen, und gemessen am Gegenwert sieht das Werbeplakat deutlich anders aus als der Wettschein.

Wer in diesem Land um echtes Geld mitspielen möchte, muss zwei Dinge verstehen: dass das bewilligte Angebot klein und eng ist, und dass es trotzdem das einzige ist, in dem Schweizer Schutzmechanismen greifen. Beides zusammen erklärt, warum ein ehrlicher Vergleich hier nicht in einer Rangliste der höchsten Gutschriften endet, sondern in der Frage, welcher Rahmen für welchen Wettenden passt.

Einordnung: was so ein Sportwetten-Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist

Der Begriff führt in die Irre, und die Irreführung ist systematisch. Ein Startguthaben ist im Schweizer Recht nicht einfach ein Geschenk des Anbieters, sondern ein Gratisspielguthaben oder Gratisspiel, also ein Vorgang, der einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterliegt. Wer das nicht weiss, hält die Schweizer Angebotslage für Geiz. Wer es weiss, erkennt sie als Konsequenz einer Regel, die den Verbraucher schützen soll und es auf eine Weise tut, die für den Verbraucher sichtbar wenig hergibt.

Dazu kommt die Bauart des Marktes. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel, und die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen, die Lotterien und Sportwetten durchführen dürfen, auf zwei festgelegt. Diese beiden decken nicht das ganze Land mit derselben Marke ab – jede Organisation betreut ihr eigenes Gebiet, und ein Online-Konto erhält nur, wer dort wohnt. Ein Wettender in Zürich und eine Wettende in Genf finden deshalb zwei sehr unterschiedliche Startbedingungen vor, obwohl beide im selben Rechtsrahmen unterwegs sind.

Was ein Gratisguthaben im Kern ist, lässt sich in einem Satz sagen: ein Betrag auf dem Spielerkonto, der zum Wetten taugt und nicht zum Auszahlen. Aus dieser einen Eigenschaft folgt fast alles, was einen später noch beschäftigen wird.

Ein Blick auf das Instrumentarium der beiden Organisationen lohnt, bevor die Marke im Detail bewertet wird.

Spielguthaben auf dem Konto lässt sich auch gegen Geld erwerben, und die Unter- und Obergrenzen dieses Vorgangs sind für die Beurteilung einer Aktion nützlich. Swisslos erlaubt den Kauf per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein ab einem Mindestbetrag von CHF 20; innerhalb von 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur so lange möglich, wie das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wer also wissen will, ob eine zehnfränkige Gratisgutschrift viel ist, muss sie an diesen Zahlen messen: sie ist ein halber Mindestkauf, und auf der Skala dessen, was ein Konto tragen darf, verschwindend klein.

Bezahlt wird bei Swisslos unter anderem mit PostFinance Pay, wobei die Transaktion in der PostFinance App bestätigt wird. Das ist kein Nebenpunkt, sondern ein Bestandteil des Versprechens: Der Weg in ein bewilligtes Konto führt über eine Zahlungsverbindung, die auf einen Namen lautet, und derselbe Grundsatz gilt beim Weg hinaus – Auszahlungen gehen nur auf ein Konto, das auf die Person selbst lautet.

Was die Loterie Romande an Rahmen setzt, unterscheidet sich im Detail. Auf das Spielerkonto sind Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto schreibt sie direkt dem Wallet gut, Gewinne darüber gehen auf das Konto der angegebenen IBAN. Die Grenze, an der ein Gewinn vom Guthaben zu einer Überweisung wird, liegt also bei tausend Franken, und Gratisspielguthaben ist von dieser Überweisung ausdrücklich ausgenommen. Für die Praxis heisst das: Ein Gewinn aus einer Aktion beginnt sein Leben als Guthaben und kann diesen Zustand verlassen – Gratisguthaben selbst kann das nicht.

Die Erwerbswege selbst sind regional gebunden, und das ist keine Formalie. Swisslos bietet PostFinance Pay an, daneben den Einzahlungsschein. Die Westschweizer Veranstalterin führt 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende in ihrem Gebiet; diese Verkaufsstellen sind für einen Teil der Kundschaft der einzige Weg zum Wettschein im Laden. Wer im Laden einzahlt und im Internet wettet, bewegt sich zwischen zwei Kanälen desselben Anbieters – und muss beide Seiten desselben Regelwerks kennen.

Woran ein Startguthaben in diesem Land gemessen wird

Vier Eigenschaften entscheiden über den Gegenwert, und keine davon steht gross auf der Werbung. Erstens die Frist: Guthaben verfällt. Zweitens die Bindungsdauer: eine Gutschrift, die einen Monat gültig ist, nützt nur, wer in diesem Monat auch tatsächlich auf Ereignisse setzt, die ihm oder ihr etwas bedeuten. Drittens die Auszahlbarkeit: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, ein aus Aktionen stammender Gewinn schon eher – aber an welcher Schwelle, hängt vom Anbieter ab. Viertens der Einsatz in einer gewonnenen Wette: ob er zurückfliesst oder nicht, entscheidet, ob das Guthaben als normaler Einsatz wirkt oder als verbrauchbarer Chip.

Diese vier Fragen sind für die Kasino-Branche Routine und für viele Schweizer Wettende Neuland. Die Werbung zeigt den Betrag. Der Betrag antwortet auf keine der vier Fragen.

Grundlagen und Voraussetzungen: wer überhaupt ein Konto eröffnen darf

Das Angebot ist nicht nur klein, es ist auch geschlossen. Bei Swisslos braucht die Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Wer sich schon einmal gesperrt hat, kommt hier nicht durch, und das ist gewollt.

Ein Fernglas liegt auf dem Geländer einer Aussichtsplattform über einem See, dahinter flache Hügel im Dunst.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Das Vertragsgebiet von Swisslos umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Wer ausserhalb des jeweiligen Gebiets wohnt, findet keine Route in das Online-Konto der anderen Organisation.

Die Schwelle zum Wettkonto ist für Minderjährige geschlossen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten – ein Detail, das im Profi- und Amateursport regelmässig zum Problem wird, weil ein Beteiligter Insiderwissen nicht einmal versehentlich nutzen darf.

Ein Aspekt dieses Systems verdient eigene Aufmerksamkeit, weil er im Alltag selten streng wirkt. Testkäufe der Aufsicht im Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Der Schutz an der Ladenkasse ist also keine Mauer, sondern eine Absicht. Online hilft die Ausweisprüfung, die an der Ladenkasse fehlt – wer dem System vertrauen will, sollte darauf achten, wo die Prüfung passiert.

Das Swisslos-Vertragsgebiet und der Westschweizer Gegenpol

Die beiden Veranstalterinnen sind keine Filialen eines Konzerns, sondern zwei getrennte Körperschaften mit getrennten Gebieten und getrennten Regeln. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Der Westschweizer Gegenpart ist die Loterie Romande und ihr Produkt Jouez Sport.

Für einen Wettenden ist die relevante Frage nicht, welche Organisation grösser ist, sondern welche die eigene Adresse deckt. Ein Zürcher kann sein Guthaben nicht zu Jouez Sport tragen, eine Genferin nicht zu Sporttip. Ein Vergleich der beiden Aktionen ist deshalb ein Vergleich zweier Welten, die sich nicht überschneiden.

Alter, Identität und die Grenze nach aussen

Ein zentraler Bestandteil des Schweizer Rahmens ist, dass die Person, die einzahlt, wettet und auszahlt, dieselbe sein muss. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausgezahlt, das auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers lautet – anonyme oder auf Krypto basierende Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Kredite an Spielende sind ebenfalls ausgeschlossen.

Wer aus einem Land kommt, in dem Sportwetten mit Karte an jeder Ecke möglich sind, erlebt hier eine andere Architektur. Sie ist langsamer und unbequemer. Sie ist auch der Grund, warum ein Gratisguthaben in diesem Markt kaum zu einer Werbewaffe werden kann: Was nicht auszahlbar ist, ist kein Geld, und was nicht auf ein beliebiges Konto geht, ist kein schnelles Vergnügen.

Rechtslage: warum Gratisguthaben eine Bewilligung brauchen und ausländische Seiten keine haben

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz und stehen unter der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern – nicht unter der Aufsicht der ESBK, die nur die Kasinos kontrolliert. Eine Bewilligung braucht es doppelt: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz.

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff in einer alten Steinmauer, Efeu rankt an der Seite hoch.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Aus dieser Konstruktion folgt die Zahl zwei. Die Kantone haben die Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine gibt. Wer den Markt aus der Perspektive anderer Länder betrachtet, sucht nach einer Liste, die hier aus Prinzip leer bleibt.

Der Grund, warum die Schweiz nicht einfach dieselben ausländischen Seiten zulässt, die in halb Europa werben, ist ebenfalls gesetzlich. Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – hat in der Schweiz keine Kraft. Wer ohne schweizerische Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar; gewerbsmässiges Handeln wiegt schwerer. Bestraft wird die Spielerin nicht, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Schutz- oder Fairness-Kontrollen existieren in dieser Konstellation nicht.

Die Bewilligung als Prüfstein für jedes Werbeversprechen

Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und darf sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen vorher die Zustimmung der Aufsicht; im Jahr 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos.

Dass eine Webseite mit einem Startguthaben wirbt, heisst also nicht, dass dieses Guthaben in der Schweiz bewilligt ist. Es heisst nur, dass jemand eine Webseite betreibt. Die Zahl der tatsächlich erteilten Zustimmungen ist der belastbarere Anhaltspunkt.

Was überhaupt bewettet werden darf

Die Kantone haben auch den Inhalt des Angebots eingekreist. Zugelassen sind ausschliesslich Sportereignisse; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Es gibt eine geschlossene Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, in der Fassung der Aufsicht vom 10. September 2026. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Für die Frage nach dem Wert eines Startguthabens ist das zentral. Ein Guthaben, das nur in einem schmalen Programm einsetzbar ist, ist weniger wert als eines, das überall gilt – dieselben zehn Franken, ein kleinerer Werkzeugkasten.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; das Bundesgesetz schränkt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte ein. Cash-Out ist nicht gesetzlich geregelt, sondern eine Funktion jedes einzelnen Anbieters. Über virtuelle Sportarten ist nichts festgestellt; über Esport lässt sich nur sagen, dass er in der Liste der Aufsicht nicht vorkommt.

Die Sperrliste und was sie für einen suchenden Wettenden bedeutet

Gegen ausländische Domains arbeitet die Schweiz mit einer Zugangssperre. Die Aufsicht veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping –, und die Aufsicht nennt dafür unter anderem Interwetten und Bet-at-Home sowie bet365 als auf der Liste geführt.

Wichtig ist der zweite Teil des Befunds: Es gibt in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenschemata Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Wer eine gesperrte Domain über einen anderen Weg erreicht, kann dort in aller Regel auch einzahlen. Die Sperrliste ist eine Hürde, keine Wand.

Steuern: der Betrag, den fast niemand erreicht

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig; der Bundesbetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.

In der Praxis gewinnt ein gewöhnlicher Wettender weit unterhalb dieser Grenze: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Ein Detail hat es allerdings in sich. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer glaubt, offshore sei steuerlich einfacher, zahlt womöglich auf jeden Franken. Es gibt in der Schweiz übrigens keine Wettsteuer auf Einsätze; wer eine kennt, hat sie woanders gesehen. Verbindliche Auskunft geben Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Spielerschutz: die Limiten gelten auch für Aktionsguthaben

Hier wird der Gegenwert einer Gratisgutschrift endgültig fassbar. Vor der ersten Wette müssen Limiten gesetzt werden, und zwar Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Der entscheidende Punkt für dieses Thema: Diese Limiten sind keine Spielerei für Einsätze aus eigenem Geld. Ein Guthaben aus einer Aktion wird gewettet wie jedes andere Guthaben. Wer sich für eine Aktion anmeldet, kommt an der Limitenfrage nicht vorbei, und wer sie spät beantwortet, hat sie bereits falsch beantwortet.

Das Gesetz verlangt, dass die Veranstalterin einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangt. Gesetzlich sinkt ein erhöhter Wert erst nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die Spielerin setzt die Limiten, nicht der Staat, und es gibt in der Schweiz keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze.

Was eine Sperre wirklich bedeutet

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Kasinos einschliesslich Online-Kasinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle; eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Wer gesperrt ist oder minderjährig war, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Diese Register sind der Grund, warum das Werbeversprechen ausländischer Seiten in der Schweiz doppelt schal klingt. Sie hängen an einem System, das den Spielerschutz als Pflicht kennt. Kein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist an das Sperrregister angebunden, und niemand dort wird einen Wettenden daran hindern, nach einer Sperre anderswo weiterzuspielen.

Die Frage nach dem Suchtrisiko, sachlich gestellt

Spielsucht ist ein Gesundheitsproblem und keine moralische Schwäche. Fachstellen beraten kostenlos und anonym. Was ein Wettender über den Markt wissen kann, ist die Struktur der Anreize: Ein Gratisguthaben mit kurzer Frist und hoher Mindestquote erzeugt Zeitdruck, und Zeitdruck ist das Gegenteil dessen, was ein Spielender braucht, um ruhig zu prüfen. Wer merkt, dass eine Gutschrift ihn oder sie zu mehr Einsatz drängt, hat den Zweck des Instruments erkannt und nicht den eigenen Charakter.

Gratisguthaben und Gratiswetten: was die Aktionen in der Schweiz hergeben

Kommen wir zum Kern der Sache, und der ist in diesem Markt überraschend klein. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Das ist es. Zehn Franken. Siebentausend Mal. An sieben Abenden. Nicht weil den Westschweizer Wettenden wenig gegeben werden soll, sondern weil die Hürde vorher überwunden sein muss und die Auflagen eng sind. Wer aus dieser Zahl ein Geschäftsmodell des Anbieters ableitet, irrt. Wer sie als Einladung zum Spielen versteht, hat die Botschaft verstanden.

Bei Swisslos läuft das Instrumentarium an einer anderen Stelle. Dort gibt es keinen entsprechenden Gratisgutschrifts-Fall von vergleichbarer Sichtbarkeit, dafür mehrere Mechanismen, die den Gewinn erhöhen statt das Guthaben. Der Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind.

Quotenboosts bei Sporttip gelten ebenfalls nur online, und zwar für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; erfolgt ein Cash-Out, verfällt der Boost.

Was ein zehnfränkiges Gratisguthaben im Schnitt wert ist

Hier lohnt eine Rechnung, die niemand auf das Plakat druckt. Nehmen wir die zehn Franken Spielguthaben mit ihren Bedingungen – 30 Tage gültig, nicht auszahlbar – und dazu einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90. Das ist ein Beispiel, kein quotierter Preis aus dem Programm.

Bei Quoten von 1.90 auf beiden Seiten beträgt der Quotenschlüssel dieses Marktes 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 0.5263, und die Margin damit rund 5 % über beide Ausgänge. Der Gegenwert eines Gratisguthabens, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, ist der Betrag mal dem um eins verminderten Quotienten aus Quote und Quote-1 – hier rund 47,4 % des Nennbetrags – multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Für die zehn Franken ergibt das im Schnitt rund CHF 2,50 Gegenwert, unter der Annahme, dass ausschliesslich der Gutschriftsbetrag einmal zu diesen Quoten gesetzt wird.

Die Bandbreite wird erst durch die Bedingung sichtbar. Fällt die Mindestquote auf 1.50 und darf die Gutschrift auf einen Markt mit einem Quotenschlüssel um 95 % gesetzt werden, steigt der Gegenwert auf rund CHF 3,20. Bei Quoten um 3.00 und einem schwächeren Markt mit einem Quotenschlüssel um 90 % sinkt er auf rund CHF 2,00. Das ist der Bereich, in dem zehn Franken Werbeguthaben sich bewegen: ein Fünftel bis ein Drittel des Nennbetrags, im Durchschnitt und nicht im Einzelfall. Es ist eine Schätzung über viele Wetten unter den genannten Annahmen und keine Zusage an den einzelnen Wettenden – weder auf einen Gewinn noch auf eine Auszahlung noch auf eine bestimmte Rückzahlung.

Und dieser Wert ist nicht die Gutschrift, sondern ihre Erwartung. Der Unterschied erklärt, warum die Zahl auf dem Banner und der Nutzen im Konto weit auseinanderliegen, und zwar unabhängig davon, wie grosszügig der Absender wirkt.

Frist, Mindestquote, Einsatzrückfluss: drei Stellschrauben mit Preis

Die 30 Tage Gültigkeit der Westschweizer Gutschrift sind kein Detail am Rand, sondern die wichtigste Angabe über sie. In einem Monat muss ein Wettender ein Ereignis finden, das ihm wichtig genug ist, um es mit Gratisguthaben zu belegen. Wer das künstlich nach vorne zieht, weil die Frist drückt, hat den Wert des Guthabens bereits gegen die Qualität der Wette getauscht.

Die zweite Schraube ist die Mindestquote. Sie bestimmt, welche Ereignisse überhaupt zählen. Ein Boost, der vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 verlangt, schliesst eine Reihe von Kombinationen aus, die ein Wettender sich sonst gebaut hätte. Die Quote ist damit nicht Empfehlung, sondern Zaun.

Die dritte Schraube ist der Einsatz in einer gewonnenen Wette. Wo er nicht zurückfliesst, zahlt der Gewinn nur den Nettoteil aus, und das Gratisguthaben wirkt wie ein Chip: nützlich, solange es rollt, wertlos, wenn es stilllegt. Diese Frage stellt sich bei jeder Gratiswette, und die Antwort steht bei jedem Anbieter in den eigenen Bedingungen, nie in einer Übersicht.

Der Vergleich: zehn Anbieter, ein Kriterium, das alles entscheidet

Der Vergleich sieht auf den ersten Blick wie eine Rangliste aus, ist aber keine. Er stellt zwei Gruppen gegenüber, und der wichtigste Eintrag jeder Zeile ist derselbe: ob hinter dem Angebot eine schweizerische Veranstalterbewilligung steht. Erst unterhalb dieser Grenze werden Bedingungen, Laufzeit und Auszahlbarkeit vergleichbar.

Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Schweizer Bewilligung Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS, Aufsicht Gespa; Veranstalterin SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Schweizer Bewilligung Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS, Aufsicht Gespa; Veranstalterin Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betclic ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz
Jackbit ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz
IviBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz
HornetBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz
Unibet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz
BDMBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz
BillyBets ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt; ohne Kraft in der Schweiz

Die Spalte mit der Veranstalterin oder der gemeldeten Bewilligung füllt in der ersten Hälfte der Tabelle zwei Zeilen konkret und in der zweiten Hälfte achtmal denselben Befund: keine Kraft in der Schweiz. Wer diese acht Zeilen liest und ein Bedürfnis nach Individualität sucht, sucht an der falschen Stelle: Der Unterschied zwischen diesen Anbietern liegt nicht in ihrem rechtlichen Status, sondern in ihrem sonstigen Produkt, und dieser Vergleich kann dazu nur sagen, was er weiss.

Zwei weitere Beobachtungen zur Tabelle. Die Bewilligungsart ist bei Swisslos und Loterie Romande identisch, und deshalb ist die Bewilligungsspalte allein noch kein Unterscheidungsmerkmal innerhalb der ersten zwei Zeilen. Wer zwischen beiden wählen will, braucht die Angaben zu Limiten, Gebieten und Aktionen – und die stehen in den einzelnen Abschnitten, nicht in der Übersicht. Zweitens: Ein Wohnsitz entscheidet, welche der beiden Zeilen für jemanden überhaupt erreichbar ist. Ein Vergleich, der das nicht beachtet, vergleicht für einen konkreten Leser zwei Angebote, von denen eines verschlossen ist.

Wie ein Vergleich zu lesen ist, wenn die halbe Tabelle gleich aussieht

Eine Rangliste lebt von Unterschieden. Wo acht von zehn Einträgen dieselbe Feststellung tragen, muss die Gewichtung anders liegen: Nicht «welcher Anbieter ist besser», sondern «welche Gruppe passt zu welcher Situation». Für einen Wettenden mit Schweizer Wohnsitz und Freude an klaren Regeln führt der Weg in die bewilligte Gruppe, und die Auswahl innerhalb dieser Gruppe fällt über die eigene Adresse und die konkreten Konditionen. Für jemanden, der bewusst ausserhalb des Schweizer Systems spielt, ist die ehrliche Feststellung die, dass dort weder der Schutz noch die Sperrliste noch der Rechtsweg existiert.

Die Versuchung, aus dem Vergleich eine Rangfolge der Willkommenssummen zu machen, ist gross und falsch. Die Summe ist die Angabe mit der geringsten Aussagekraft, weil sie über Bedingungen nichts sagt. Ein zehnfränkiges Guthaben mit klar beschriebener Frist und Auszahlungssperre sagt mehr aus als eine vierstellige Zahl mit unbekannten Regeln.

Was aus dem Vergleich nicht folgt

Aus der Gegenüberstellung folgt kein Urteil über die Seriosität eines Unternehmens. Ausländische Anbieter sind nicht kriminell, weil sie keine Schweizer Bewilligung haben; sie sind ohne Schweizer Bewilligung, und das ist ein rechtlicher Status, keine Charakterfrage. Umgekehrt ist ein Schweizer Bewilligungsinhaber nicht automatisch der bessere Anbieter, sondern der einzige mit Schweizer Aufsicht im Rücken.

Aus der Tabelle folgt auch keine Empfehlung, dort zu spielen, wo das grösste Guthaben lockt. Sie folgt nicht einmal daraus, dass ein Anbieter billiger ist. Ein Vergleich ist eine Information, eine Entscheidung folgt daraus nicht von selbst.

Die Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: die einzige Adresse für Deutschschweizer, Ticino und Liechtenstein

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa. Das ist in der Schweiz kein Zwischenschritt zur Legitimität, sondern ihre Voraussetzung.

Erreichbar ist das Online-Konto nur für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet: die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dabei ist, bleibt dabei; wer nicht dort wohnt, kommt nicht hinein.

Bei den Einsätzen bewegt sich Sporttip in einem klaren Rahmen: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Wettender, der gross setzen will, stösst hier an eine Wand – dieselbe Wand, die einen Anfänger vor einem unbedachten hohen Einsatz schützt.

Die Limiten vor der ersten Teilnahme sind der ernsteste Teil des Pakets: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Wer sich also heute eine enge Limite setzt, sitzt drei Tage darauf fest.

Beim Kombiboost wird es interessant für alle, die Kombinationen bauen: mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50, nur online, Bonus auf den Nettogewinn von 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Wer eine solche Kombination gewinnt, erhält mehr als den normalen Nettogewinn; ob die Jagd nach der höheren Stufe sich lohnt, entscheidet die Qualität der Voraussagen und nicht der Prozentsatz.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn und hängt vom Stand der Ereignisse ab; Swisslos kann ihn jederzeit ändern und muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Anders gesagt: Der frühe Ausstieg wird bezahlt, und zwar von der Person, die ihn nimmt.

Kleine Regeln entscheiden im Streitfall. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Veranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert, und nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Wette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wer solche Regeln erst nach dem ersten Streit liest, liest sie zu spät.

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten; der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einer abgesagten Veranstaltung, die nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt wird, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, Kombinationen erhalten Quote 1.00. Gewinne, die nicht innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Bei der Auszahlung ist Swisslos ungewöhnlich grosszügig und ungewöhnlich langsam zugleich: Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto möglich, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto des Teilnehmers überwiesen. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr sind für den regelmässigen Kleinspieler mehr als genug und für jemanden, der häufig klein abzieht, eine Gebührenfalle. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von jeder Auszahlung ausgenommen.

Das ist der Kern des Urteils über diesen Anbieter: Die Zwei-Bewilligungen-Struktur gibt ihm eine geschützte Stellung und nimmt ihm gleichzeitig jedes Mittel, mit Willkommensgeld zu werben. Die zehnfränkigen Gratisaktionen mit Auszahlungssperre sind der einzige Weg, den die Aufsicht zulässt, und Swisslos geht ihn kaum. Dass die Regel für ein Guthaben, das sich ohnehin nicht auszahlen lässt, trotzdem sauber formuliert ist, spricht für die Bedingungen und nicht gegen sie.

Loterie Romande Jouez Sport: Westschweizer Solidität mit der schmalsten Gutschrift des Marktes

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wie Swisslos arbeitet sie mit einer Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter Aufsicht der Gespa. Erreichbar ist das Online-Konto nur für Personen, die in ihrem Gebiet wohnen.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt 7’000 Stück waren verfügbar, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Auf die sechs Kantone verteilt sind 7’000 Gutschriften keine Masse, sondern eine Randnotiz – und wer die Aktion verpasst hat, findet sie nicht in einem Archiv, sondern nur in der Erinnerung.

Auf der Einzahlungsseite gelten höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Grenze von tausend Franken ist für einen durchschnittlichen Wettenden selten relevant und für einen erfolgreichen Kleinspieler der Moment, in dem aus Guthaben eine Überweisung wird.

Der Vergleich mit dem östlichen Landesteil fällt nüchtern aus. Beide Organisationen arbeiten unter derselben Bewilligungsart, beide verlangen die Limiten vor der ersten Wette, beide sperren Gratisguthaben von der Auszahlung aus. Die Westschweizer Variante hat dafür ein Instrument, das die andere nicht zeigt: eine datierte, beworbene Gratisgutschrift an sieben Abenden. Die Deutschschweizer Seite hat den Kombiboost und die Quoten- und Profitboosts, die den Gewinn statt das Guthaben erhöhen.

Wer das eine gegen das andere abwägt, sollte sich an der Frage orientieren, was er oder sie mit dem Konto vorhat. Für jemanden, der regelmässig Kombinationen baut, sind die Boosts bei Sporttip das greifbarere Instrument. Für jemanden, der eine Aktion nutzen will, um ohne eigenes Geld in den Markt zu schauen, ist die Westschweizer Gutschrift der klarere Einstieg – mit zehn Franken und drei Bedingungen.

Das Urteil über Jouez Sport ist weniger ein Lob als eine Präzisierung: Die Organisation hält sich an dieselben Pflichten wie die östliche Seite und hat mit der Stadionaktion den Beweis geliefert, dass ein Gratisguthaben unter Schweizer Recht möglich ist. Nicht mehr. Der Beweis ist zehn Franken gross, gilt einen Monat und kommt siebentausend Mal vor.

Betclic: grosse Marke, kein Schweizer Ticket

Betclic tritt in der Schweiz ohne schweizerische Bewilligung auf. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten; eine gemeldete ausländische Bewilligung ist im Schweizer Recht ohne Kraft. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg gegen ihn. Seine Domains können auf die Sperrliste der Aufsicht gesetzt und per DNS blockiert werden.

Damit ist das Vergleichbare an diesem Eintrag auch schon aufgebraucht. Über Willkommensbedingungen, Mindestquoten, Fristen oder Auszahlbarkeit lässt sich hier nichts sagen, was über ein Werbeversprechen hinausginge. Was ein Wettender mit Schweizer Wohnsitz dazustellen muss, ist die Rechnung: Auf der einen Seite ein geschütztes Konto mit engen Limiten, auf der anderen ein breiteres Produkt ohne jeden Schweizer Anker. Wer sich für die zweite Seite entscheidet, entscheidet gegen den Schutz und für das grössere Angebot.

Die Markenbekanntheit macht diesen Eintrag für viele Suchanfragen sichtbar, und genau dort liegt die Verwechslungsgefahr: Ein bekannter Name ist kein Ersatz für eine Bewilligung, und eine ausländische Aufsicht ist kein Schweizer Anwalt. Betclic ist in diesem Vergleich kein Kandidat für ein Schweizer Startguthaben, sondern das Beispiel dafür, wie ein solches Versprechen ohne Schweizer Bewilligung aussieht.

Der Nutzen dieses Eintrags liegt denn auch woanders: Er erinnert daran, dass ein grosses Banner mit einem vierstelligen Betrag kein Schweizer Angebot ist, sondern eine ausländische Seite, die in der Schweiz nicht tätig sein darf. Wer in der Schweiz wohnt und dort einzahlt, verlässt den Rahmen, in dem Limiten, Sperrregister und Einspracherecht gelten.

Jackbit: Krypto-nahes Auftreten ohne Schweizer Rahmen

Jackbit tritt ohne schweizerische Bewilligung auf. Es gilt, was für jede ausländische Seite ohne Schweizer Zulassung gilt: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass die Domain auf die Sperrliste kommt und per DNS blockiert wird.

Mehr lässt sich zum Schweizer Rahmen nicht sagen, und mehr sollte auch nicht gesagt werden. Über Konditionen, Auszahlungen oder Aktionsguthaben gibt es hier nichts, was über die Selbstdarstellung des Anbieters hinaus belastbar wäre.

Für die Entscheidung bedeutet das eine Verschiebung. Wer ein Konto bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung führt, testet nicht dessen Willkommensangebot, sondern dessen tatsächliche Auszahlungspraxis. Die Frage, ob eine Auszahlung ankommt, ist in diesem Segment die einzige, die im Nachhinein noch zählt, und sie lässt sich nicht im Voraus prüfen.

Ein Nutzen dieses Eintrags für den Vergleich ist die Erinnerung daran, wie unterschiedlich die beiden Gruppen aufgestellt sind: Auf der Schweizer Seite stehen zwei Organisationen mit zwei Produkten, auf der anderen eine wachsende Zahl von Marken, die sich in Recht und Praxis nicht an Schweizer Massstäben messen lassen. Wer dazwischen wählt, wählt zwischen einem engen geschützten Rahmen und einem freien ungeschützten.

IviBet: bekanntes Marketing, unbekannte Schweizer Relevanz

IviBet tritt ohne schweizerische Bewilligung auf. Die Folgen sind dieselben wie bei jedem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Zulassung: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Was dieser Anbieter inhaltlich bietet, lässt sich an Schweizer Massstäben nicht messen, und deshalb bleibt die Bewertung an dieser Stelle formal: Wer hier ein Konto eröffnet, verlässt den Bereich, in dem die Schweiz den Verbraucher schützt.

Für einen Leser, der nach einem Startguthaben sucht, ist das die entscheidende Information an diesem Eintrag. Ein Startguthaben ist nur dann ein Startguthaben, wenn es den Einstieg erleichtert, ohne den Ausstieg zu erschweren. Wo kein Schweizer Rechtsweg existiert, ist der Ausstieg der Teil, der keine Garantie hat.

Die Marke zählt zu jenen Namen, die in Suchergebnissen regelmässig neben Schweizer Angeboten auftauchen. Diese Nachbarschaft ist Zufall der Suchmaschine und kein Hinweis auf eine Zulassung.

HornetBet: junges Auftreten, gleiche Rechtsstellung

HornetBet tritt ohne schweizerische Bewilligung auf. Die Bewilligung ist nach eigener Angabe nicht festgestellt, was in der Schweiz keine Kraft hat. Keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.

Der Schweizer Befund ist damit erschöpft, und der Rest des Eintrags ist eine Frage des Produkts, die nur der Anbieter selbst beantworten kann. Wer sich dafür interessiert, findet die Bedingungen auf der Seite des Anbieters und sollte sie lesen wie einen Vertrag: mit Blick auf die Klauseln, die im Streitfall gelten.

Und der Vergleich mit der Westschweizer Aktion ist in diesem Fall besonders lehrreich: Zehn Franken mit drei klar benannten Bedingungen stehen gegen ein Angebot, dessen Bedingungen ein Wettender erst vor Ort herausfindet. Die kleinere Zahl ist die verlässlichere, weil ihre Grenzen bekannt sind.

Ob eine Marke neu ist oder alt, ändert an der Rechtsstellung nichts. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wird in der Schweiz nicht dadurch besser, dass er modern auftritt.

Unibet: die bekannteste Marke ohne Schweizer Zulassung

Unibet tritt ohne schweizerische Bewilligung auf. Auch hier gilt: keine Kraft einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Der Bekanntheitsgrad der Marke macht diesen Eintrag zum meistgesuchten in der zweiten Gruppe und gleichzeitig zum am wenigsten aussagekräftigen Vergleichsobjekt. Bekanntheit ist kein Rechtsstatus. Wer in der Schweiz wohnt, hat bei diesem Anbieter keinen Ansprechpartner, an den er sich mit Schweizer Recht wenden könnte.

Für den Vergleich heisst das: Die zweite Gruppierung ist keine Liste von Alternativen, sondern eine Erinnerung daran, dass der Schweizer Markt für Sportwetten nur zwei Türen hat. Die Bekanntheit einer Marke ändert daran nichts, und die Unterstellung, eine bekannte ausländische Seite sei in der Schweiz erlaubt, ist der häufigste Irrtum in diesem Feld.

Was Unibet in anderen Ländern anbietet, ist für einen hiesigen Wettenden ohne Belang. Relevant ist die Zeile im Schweizer Befund, und die lautet: ohne Schweizer Bewilligung.

BDMBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Folgen für den Anbieter

BDMBet tritt ohne schweizerische Bewilligung auf. Es gilt das Muster: keine Kraft einer ausländischen Bewilligung, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.

Damit lässt sich dieser Anbieter nur negativ beschreiben, und negativ heisst hier konkret: nicht mit den Werkzeugen, die ein bewilligter Anbieter bietet. Wer in der Schweiz zurückschauen will – Einsprache, Beschwerde, Kontrolle –, findet hier keinen Adressaten.

Der Punkt, an dem der Unterschied spürbar wird, ist nicht der Gewinn, sondern der Streit. Bei einem bewilligten Anbieter gibt es ein Verfahren, eine Frist und eine Stelle. Ohne Bewilligung gibt es das nicht, und deshalb ist die Frage nach der Verlässlichkeit im Konfliktfall die einzige, die in dieser Gruppe wirklich zählt.

Ein Startguthaben setzt immer voraus, dass die Auszahlung später funktioniert. Wo diese Voraussetzung ungeprüft bleibt, ist das Guthaben ein Vorschuss auf ein Risiko.

DirectionBet: gleiche Rechtsstellung, gleiche Vorbehalte

DirectionBet tritt ohne schweizerische Bewilligung auf. Keine Kraft einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.

Für den Vergleich bedeutet der Eintrag eine Bestätigung des Musters: Innerhalb der zweiten Gruppe unterscheidet sich die Rechtsstellung nicht von Marke zu Marke. Wer eines dieser Angebote prüft, prüft also nicht den Schweizer Status, sondern den Ruf des Anbieters und die Bedingungen seines Angebots.

Und die Bedingungen sind hier der ganze Prüfgegenstand. Bei einem zehnfränkigen Schweizer Guthaben ist die Auszahlungssperre klar benannt; bei einem Auslandsangebot mit unbekannten Regeln muss ein Wettender annehmen, dass die Regeln zu seinen Lasten geschrieben sind. Nicht weil der Anbieter bösartig wäre, sondern weil niemand auf der anderen Seite die Pflicht hat, es anders zu machen.

Die Zahl, die auf solchen Seiten steht, ist der unzuverlässigste Teil des Angebots. Wer sich davon leiten lässt, legt den Fokus genau auf den Punkt, über den am wenigsten bekannt ist.

BillyBets: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Netz

BillyBets tritt ohne schweizerische Bewilligung auf. Es bleibt beim bekannten Befund: keine Kraft einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.

Der letzte Eintrag der zweiten Gruppe zeigt damit, was diese Gruppe im Vergleich zur Schweizer Seite zusammenhält: Zulassung nach eigenem Recht statt Schweizer Recht, Schutz nach eigenem Belieben statt nach Schweizer Pflicht.

Für einen Wettenden mit Schweizer Wohnsitz bleibt die Bilanz schlicht: Das Guthaben, das auf dem Banner steht, wird von niemandem in der Schweiz garantiert und von niemandem in der Schweiz kontrolliert. Wer trotzdem dort spielt, sollte den Betrag, der auf dem Banner steht, nicht als Startkapital lesen, sondern als Werbung für ein Risiko, das er oder sie selbst trägt.

Was am Ende von einem Startguthaben bleibt

Fünf Stellschrauben bestimmen, was eine Aktionsgutschrift einem Menschen bringt, und keine davon ist die Zahl, die beworben wird. Die erste ist die Zustimmung der Aufsicht: In der Schweiz braucht ein Gratisguthaben vorher eine Erlaubnis, und das Angebot ist deshalb eng. Die zweite ist die Frist. Die dritte ist die Auszahlbarkeit. Die vierte ist die Mindestquote und das Menu der Märkte, in denen das Guthaben einsetzbar ist. Die fünfte ist der Einsatz in einer gewonnenen Wette.

Dazu kommt eine sechste, die über allen liegt: die Bewilligung des Anbieters. Ohne sie gibt es keinen Schweizer Schutz, keinen Registereintrag, keinen Rechtsweg – und keine Auskunft darüber, was die Aktionsbedingungen im Konfliktfall bedeuten. Wer beim Vergleich mit den Bedingungen anfängt und bei der Bewilligung aufhört, hat die Reihenfolge umgedreht.

Das Wirtschaftliche an der Sache ist ernüchternd und ehrlich: Zehn Franken Werbeguthaben sind im Durchschnitt rund zwei bis drei Franken wert, unter Annahmen, die in der Rechnung zum Gegenwert offengelegt sind. Die Grösse, die in der Werbung steht, ist nicht die Grösse, die im Konto ankommt, und dazwischen liegt die Margin des Marktes. Wer das einmal internalisiert hat, liest Werbebotschaften anders.

Und dann bleibt noch das Verhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Aufwand. Ein Konto zu eröffnen, einen Ausweis hochzuladen, eine Adresse prüfen zu lassen, Limiten für drei Zeiträume zu setzen und eine Gutschrift innert 30 Tagen in einem Zwei-Weg-Markt einzusetzen, ist ein Nachmittag Arbeit für etwa zwei Franken Gewinnerwartung. Das ist kein Geschäft, es ist ein Sonderangebot mit einem Papierberge im Rücken. Wer es trotzdem macht, sollte es wegen des Sports tun und nicht wegen des Guthabens.

Wer ein Konto will, braucht keine Aktion. Wer eine Aktion will, sollte wissen, dass die bewilligte Schweizer Version davon klein, datiert und reglementiert ist. Das ist die weniger aufregende Antwort auf eine aufregende Frage, und sie ist die richtige.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?

Ja, aber nur im bewilligten Rahmen. Swisslos und die Loterie Romande dürfen Gratisspielguthaben anbieten, wenn die Aufsicht vorher zustimmt; die Gespa erteilte 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ausländische Werbebeträge in vierstelliger Höhe sind in der Schweiz nicht bewilligt. Ein Anspruch auf eine Gratisgutschrift beim Kontoeröffnen besteht nirgends.

Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?

Weil jede Gratisaktion vorher von der Aufsicht geprüft und einzeln bewilligt werden muss. Aus einer Marketingidee wird dadurch ein Verfahren. Dazu kommt die Kleinheit des Marktes: Die Aktion der Loterie Romande umfasste 7’000 Gutschriften zu zehn Franken an sieben Tagen. Solche Volumen sind Teil der Konstruktion, nicht Ausdruck eines knappen Budgets.

Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?

Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar, und das gilt bei beiden bewilligten Organisationen ausdrücklich. Was daraus entsteht, ist etwas anderes: Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf die angegebene IBAN überwiesen. Nur der Gewinn verlässt das System, niemals das Guthaben selbst.

Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?

Das hängt an den Bedingungen der jeweiligen Aktion und lässt sich nicht einheitlich beantworten. Fällt der Einsatz weg, zahlt die Wette nur den Nettoteil aus, und die Gutschrift wirkt wie ein Einsatz, der verbraucht wird statt zurückzukehren. Für den Gegenwert macht das den Unterschied zwischen einem Bruchteil des Nennbetrags und deutlich weniger.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?

Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Limiten gelten auch für Guthaben aus Aktionen.

Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?

Ihnen fehlt die schweizerische Bewilligung, und damit das Sperrregister, der Schweizer Rechtsweg und die Fairness-Kontrolle. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft; wer ohne Schweizer Bewilligung Wetten veranstaltet, macht sich strafbar. Die beworbenen Beträge sind nicht geprüft, und Limiten nach Art des Schweizer Spielerschutzes gelten dort nicht.

Inhalt erstellt vom Team «mobilzahlungwetten»