Gratiswette bei der Registrierung – nur zwei Veranstalter dürfen sie überhaupt geben
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Datenstand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Gespa und die Geldspielgesetzgebung (BGS, SR 935.51) geprüft.
Wer heute nach einer Gratiswette bei der Registrierung sucht, findet Dutzende Seiten mit grossen Zahlen — und genau zwei Schweizer Veranstalter, die überhaupt eine Aktion anbieten dürfen. Das ist die ganze Ausgangslage, und sie ist unbequem: Der grösste Teil dessen, was in den Suchergebnissen als Gratiswette beworben wird, stammt von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Dort gibt es kein Sperrregister, kein Schweizer Verfahren und keinen Anspruch, den ein hiesiges Gericht durchsetzt.
Ein neueres Beispiel aus der Schweiz zeigt, wie klein eine erlaubte Aktion ausfällt. Die Loterie Romande gab im Rahmen der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» CHF 10 Spielguthaben heraus, an sieben Aktionstagen, insgesamt 7’000 Stück, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar. Zehn Franken, die man nicht abheben kann. Wer eine Gratiswette als Bargeschenk liest, hat die Kategorie falsch verstanden, und daran ändert auch ein grosser Anbieter nichts: Beim kostenlosen Guthaben bleibt der Einsatz bei einem Gewinn in der Regel liegen.
Der Blick auf die Quote genügt, um das einzuordnen. Eine Gratiswette von CHF 10 auf ein Ereignis mit Quote 1.90 verspricht bei einem Treffer CHF 19 auf dem Wettschein — CHF 9 davon sind Gewinn, und die CHF 10, die als Guthaben hineingegangen sind, kommen nicht mehr heraus. Gratisspielguthaben dieser Art ist eine Verrechnungseinheit, kein Geld.
Der Sprung ins kalte Wasser: wo eine Gratiswette in der Schweiz überhaupt herkommt
Bevor man eine Aktion bewertet, muss man wissen, wer sie anbieten darf. In der Schweiz ist das keine Frage des Marketings, sondern eine des Gesetzes.

Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat (in Kraft seit 1.1.2021). Nicht von der ESBK — die Aufsichtsbehörde für Casinos hat mit Sportwetten nichts zu tun. Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS).
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Deshalb gibt es keine Liste weiterer bewilligter Anbieter: Es existieren keine. Was die Gespa zusätzlich veröffentlicht, ist die umgekehrte Liste — die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Spielguthaben als Rechtsbegriff, nicht als Werbewort
Das Gesetz spricht von Gratisspielguthaben. Freispiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Diese Zustimmung wird nicht in Strömen erteilt: 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Wer also auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung ein ständig verfügbares «Willkommenspaket» sieht, sieht ein Produkt, das seine Bewilligungsgrundlage in einem anderen Rechtsraum hat — oder gar keiner.

Ein weiteres kommt hinzu. Werbepraktiken sind beschränkt: Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Eine Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten kennt das Gesetz nicht. Das ist eine Randnotiz, aber sie erklärt, warum manche Werbeversprechen im Netz so aussehen, wie sie aussehen: Sie kommen aus einem Regime, in dem die Werbebremse fehlt.
Warum beide Veranstalter geografisch getrennt sind
Swisslos betreibt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, ausserdem im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen ist das das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport dagegen für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Für den Wettenden heisst das: Das eigene Wohnsitzkanton entscheidet, welches Angebot überhaupt zugänglich ist. Ein Innerschweizer hat auf der Plattform der Loterie Romande keinen Zugang, ein Genfer keinen bei Sporttip. Der juristische Sitz der Swisslos ist übrigens Basel: Die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).
Die Registrierung selbst ist kein Formalakt. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ein Zweitkonto ist damit nicht bloss verboten — es ist technisch nicht vorgesehen.
Basketball auf einem leeren Aussenplatz, lange Schatten: Die Registrierung selbst ist unromantisch, aber die Verifikation ist der Punkt, an dem sich Schweizer Anbieter von der Konkurrenz unterscheiden.
Die Regeln im Hintergrund: weshalb die Schweizer Aktionen klein bleiben
Wer sich über die Höhe der Schweizer Gratisaktionen wundert, sucht den Grund am falschen Ort, wenn er ihn bei der Grosszügigkeit der Veranstalter vermutet. Es ist die Bewilligungspflicht, die den Rahmen setzt.
Über eine Aktion entscheidet nicht das Marketing, sondern die Aufsicht. Nach Art. 75 Abs. 2 BGS brauchen Freispiele und Gratisspielguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht erteilt 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Umgerechnet auf das Jahr ist das eine Handvoll Gelegenheiten, und sie sind nicht identisch mit dem, was ein internationaler Buchmacher unter einer Willkommensaktion versteht. Die Beträge und Bedingungen kommen zusätzlich nur aus den eigenen Bedingungen des jeweiligen Veranstalters — ein gesetzlicher Mindestbonus existiert nicht.
Dasselbe Muster zeigt sich beim Sporttip-Kombiboost. Er gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen — Einsatz und Gewinnerhöhung sind ausdrücklich limitiert. Auch hier gilt: Der Anbieter darf etwas drauflegen, aber er legt nicht grosszügig drauf.
Der Deckel hat einen Namen: was «limitiert» konkret bedeutet
Limiten sind bei Swisslos ein durchgängiges Prinzip, und sie betreffen den Wettenden auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei Sporttip beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 — bei Systemwetten sind es CHF 10’000. Swisslos kann diese Werte jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird schlicht nicht angenommen. Wer zum Beispiel CHF 1’200 auf eine Einzelwette setzen will, bekommt keinen abgewiesenen Kunden, sondern gar keinen Wettschein: Die Annahme entfällt.
Auf der Guthabenseite finden sich vergleichbare Begrenzungen. Bei der Loterie Romande sind Einzahlungen auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und dasselbe Maximum gilt für das Wallet-Guthaben. Bei Swisslos kann Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Das ist keine Bonuszahl in Zahlen, sondern der Rahmen, in dem sich eine Gratiswette überhaupt abspielt.
Interessant ist die Abstufung nach Alter. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer 20 Jahre alt ist und eine Gratiswette nutzt, startet also in einen deutlich engeren Rahmen als ein 40-Jähriger. Eine Verbesserung ist nicht symmetrisch: Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.
Freiwillige Grenzen: Verlustlimiten und die eigene Sperre
Eine Gratiswette ist auch dann ein Spiel mit Verlustrisiko, wenn das eingesetzte Guthaben geschenkt war. Die Schweizer Regeln behandeln sie nicht als Sonderfall.
Konten, die mit einer Aktion begonnen haben, unterliegen denselben Limiten wie jedes andere Konto. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit den genannten Oberlimiten und der Regel, dass eine Senkung sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden gilt. Ein Hinweis zur Einordnung: Von Gesetzes wegen muss der Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS); eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden — Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein gesetzlicher, für alle gleicher Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Wer eine Zahl wie «CHF 1’000 Einzahlungslimit» als Landesregel zitiert, zitiert etwas anderes.
Sperren: was danach nicht mehr geht
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Die Härte dieser Regel ist der Punkt. Auf der Plattform lässt sich eine Sperre nicht diskutieren, und das schweizweite Register kennt keine Ausnahme für gut geführte Konten. Nach Art. 80–82 BGS werden überschuldete oder süchtige Personen sowie Selbstsperren in einem gemeinsam geführten Register ausgeschlossener Personen erfasst; eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Zusätzlich muss eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Es gibt einen Befund, der die Rede von der strengen Schweizer Kontrolle erdet: Bei Testkäufen der Gespa 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Regeln sind scharf. Ihre Durchsetzung an der Theke ist es nicht.
Für ausländische Anbieter gilt nichts davon. Sie sind nicht an das Sperrregister angeschlossen, und eine dort gesetzte Grenze hat für sie keine Wirkung. Die Beträge, die ein Anbieter mit Sitz im Ausland als Einzahlungslimit anbietet, sind Vertragsbedingungen seines Hauses und nichts anderes.
Was eine Gratiswette einbringt, wenn man sie beim Wort nimmt
Jetzt zum Rechnen. Eine Gratiswette wird in den Schlagzeilen als Betrag gehandelt, in der Auszahlung aber als etwas anderes, und der Unterschied lässt sich beziffern.
Der Einsatz ist weg, egal wie es ausgeht
Sporttip zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ebenfalls nicht auszahlbar, und Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, während Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen werden.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; er wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese Rechnung nimmt keinen Rabatt für geschenktes Guthaben. Sie nimmt den Einsatz als Einsatz.
Was die Aktion der Loterie Romande in einer Zahl wert ist
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist der Rohstoff für die folgende Rechnung.
Nehmen wir für den Wert des Gratisguthabens ein illustratives Zwei-Weg-Ereignis mit den Quoten 1.90 und 1.90, also ein Beispiel und keinen zitierten Preis. Bei einer Quote von 1.90 beträgt die Auszahlungsquote dieses Marktes rund 95 %, denn 1 ÷ (1/1,90 + 1/1,90) ergibt eine Auszahlungsquote von ungefähr 0,95, und der Rest ist die Marge des Veranstalters. Von den CHF 10 Spielguthaben bleiben bei einem erfolgreichen Einsatz CHF 9 Gewinn, die man tatsächlich behält; erwartet über viele solcher Wetten liegt der durchschnittliche Wert des Gutscheins bei etwa CHF 4,30 — das ist rechnerisch die Wertbandbreite, in der sich das Angebot bewegt, unter der Annahme, dass ein Einsatz in voller Höhe auf einen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 gesetzt wird und nur das Guthaben verwettet wird, und zu dieser Bandbreite gehört als Bedingung, dass das Gratisspielguthaben nicht auszahlbar und der Einsatz nicht Bestandteil des Gewinns ist. Die Grössenordnung hängt unmittelbar an der Quote: Bei einer Quote von 1.50 sinkt der durchschnittliche Wert auf rund CHF 3,20, bei einer Quote von 3.00 steigt er auf etwa CHF 6,30, und der Effekt ist nicht linear, weil die Marge mit der Quote wächst. Was diese Zahl nicht aussagt, ist, ob man überhaupt gewinnt. Sie sagt, was das Angebot im Durchschnitt wert ist.
Zehn Anbieter, zwei Bewilligungen, eine Reihenfolge
Die folgende Einordnung vergleicht die zwei Schweizer Veranstalter und acht Marken ohne Schweizer Bewilligung, bewertet nach denselben Kriterien. Die Reihenfolge folgt der Bewilligungslage: zuerst die erlaubten, dann die anderen. Die letzte Spalte ist die entscheidende, weil sie bestimmt, welches Recht auf einen Wettschein überhaupt Anwendung findet.
| Anbieter | Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Swisslos, Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| PowBet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| myBet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| ZotaBet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Bettilt | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Unibet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Sportuna | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nicht erstellt; ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte, die hier am meisten verrät, ist die, in der nichts steht. Von acht ausländischen Marken trägt keine eine Lizenz, die in der Schweiz irgendeine Wirkung hätte — und das ist kein Versäumnis der Anbieter, sondern die Konstruktion des Gesetzes. Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder anderswo, gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Wer dort spielt, spielt unter fremden Hausbedingungen.
Was ein Leser zusätzlich wissen sollte: Das Sperrregister, an das die beiden Schweizer Veranstalter angeschlossen sind, erreicht diese Marken nicht. Eine Erhöhung der eigenen Verlustlimite wirkt dort also nicht. Nicht mehr auf der Seite: die rechtliche Begründung, warum das so ist — sie steht in den Abschnitten zu Bewilligung und zu freiwilligen Grenzen oben.
Wie die Reihenfolge zustande kommt
Der Vergleich zieht nicht den Aktionsbetrag heran, sondern das, was man mit einem Wettschein tatsächlich machen kann: Wie hoch ist der Höchsteinsatz? Wie lange braucht eine Auszahlung? Welche Sportarten und Märkte stehen im Programm? Wie verhält sich der Anbieter, wenn eine Wette storniert wird? Ein Anbieter, dessen «Gratiswette» bei Registrierung vierstellig beworben wird, gewinnt diesen Vergleich nicht automatisch — im Gegenteil, je lauter der Betrag, desto genauer lohnt sich der Blick auf die Bedingungen.
Was der Anbieter nicht anbietet, fehlt in der Bewertung. Es ist ein Grundsatz dieser Seite, dass ein Merkmal nur dann als vorhanden gilt, wenn es in den eigenen Bedingungen des Anbieters steht — und wenn es dort nicht steht, wird es weder bestätigt noch bestritten.
Swisslos Sporttip: das Kontrollregime als Produkt
Zwei Bewilligungen, ein Aufsichtsrahmen, ein Konto pro Person. Bei Swisslos beginnt die Sportwette mit der Registrierung im Swisslos-Vertragsgebiet, einem Ausweis, dem Abgleich gegen Adressdatenbanken und dem Setzen von Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Kein Konto ohne Limiten — das ist der Preis des Zugangs.
Im Betrieb fallen die vielen kleinen Deckel auf. Einzel- und Kombinationswetten laufen zwischen CHF 1 und CHF 1’000, Systemwetten bis CHF 10’000, und Swisslos kann die Grenzen jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 und staffelt den Bonus auf den Nettogewinn von 5 % bei vier bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert bleiben. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Auch die Auszahlungsseite ist geregelt und, für Schweizer Verhältnisse, ordentlich. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist davon ausgenommen — nicht auszahlbar. Zweimal im Jahr ist die Auszahlung gratis, ab der dritten können 3 % Kommission anfallen.
Automatische Gutschrift im Wallet ist übrigens nicht dasselbe wie Geld auf dem Konto. Gewinne bis CHF 1’000 landen zuerst im Spielerkonto, wo sie weiter verwettet werden können, und ein Guthabenkauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Der Weg vom Wettschein zum eigenen Konto führt über die Auszahlung — und die ist bei Aktionsguthaben versperrt.
Als Zahlungsweg für das Aufladen des Spielkontos nennt Swisslos PostFinance Pay, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Die Einschränkung, die über allem steht: Auszahlungen gehen nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), eine anonyme Auszahlung existiert im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und ein Kredit an Spielende ist ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Im Wettprogramm stehen Einzel-, Kombinations- und Systemwetten, Livewetten und Cash-Out. Livewetten gelten unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Ausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der Cash-Out ist vorhanden, aber nur als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung, und ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Garantie für jeden Markt gibt es nicht. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann es die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Ein Detail, das man erst im Ernstfall bemerkt: Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig. Und ein Gewinn, der nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht wird, verfällt zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate sind grosszügig. Zehn Tage für eine Einsprache sind es nicht.
Das Fazit zu diesem Anbieter dreht sich nicht um die Frage, ob die Aktionen gross genug sind — sie sind es nicht, und das ist bewilligungsbedingt. Entscheidend ist die Kehrseite: Jeder Franken auf einem Sporttip-Konto steht unter einer Aufsicht, die den Anbieter zwingt, den Zugang zu begrenzen. Das ist der Gegenwert zu einer Aktion von CHF 10.
Loterie Romande Jouez Sport: kleine Aktion, klare Auszahlungslogik
Die Westschweizer Veranstalterin arbeitet mit derselben Rechtsgrundlage, aber einer eigenen Zahlungs- und Auszahlungspraxis. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, dasselbe Maximum gilt für das Wallet-Guthaben. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, alles darüber wird auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Genau dort liegt die Grenze einer Aktion wie «JouezSport – Patinoires et Stades». Die CHF 10 aus dieser Aktion liessen sich also nicht abheben — ein Kontoauszug, der bei CHF 10 anfängt, kennt den Weg zum Bankkonto erst ab dem Gewinn und erst ab einem Betrag, der über der Wallet-Gutschrift liegt. Wer die Aktion mitgemacht hat, hat einen Gutschein bekommen, dessen Wert sich erst beim Setzen zeigt.
Die Kontaktadresse nennt das Unternehmen in Lausanne, Avenue de Provence 14; dazu 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Zwei Dinge stecken in diesen Zahlen: eine sichtbare Präsenz vor Ort, die Swisslos in dieser Form nicht hat, und ein Vertriebsnetz, dessen Schutzfunktion an der Theke nachweislich Lücken hat — 47,5 % von 200 Testkäufen der Gespa 2025 endeten mit einer Sportwette an eine minderjährige Person.
Die Aktion selbst war zudem nicht ständig verfügbar. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, an sieben Tagen, mit 7’000 Gutscheinen insgesamt, und der Code wurde in den National-League-Stadien verbreitet. Bei 7’000 Stücken für die gesamte Westschweiz und einem Zeitfenster von knapp drei Monaten ist die Wahrscheinlichkeit, überhaupt einen zu bekommen, ein eigener Faktor in der Bewertung der Aktion — und zwar von grösserem Gewicht als die Frage, ob das Guthaben 30 Tage gültig bleibt.
Für die Westschweizer Kundschaft bleibt trotzdem nur dieses Angebot, wenn sie innerhalb des bewilligten Rahmens spielen will. Wer 19 Jahre alt ist, findet hier die Zugangsschwelle in jedem Fall unter dem Schwellenwert, ab dem die Limitenregelung grosszügiger wird; die 30-Tage-Gültigkeit des Guthabens ist dann die eigentliche Frist im Kalender, nicht die Gültigkeit des Codes.
PowBet: keine Schweizer Bewilligung
PowBet gehört zu den acht Marken in dieser Einordnung, die über keine Schweizer Bewilligung verfügen. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; die gemeldete Lizenz von PowBet ist nicht erstellt und entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Konto ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre umsetzen (Art. 86–93 BGS).
Was eine Sperrliste praktisch bedeutet, wird oft falsch verstanden. Die Liste ist kein Filter, sondern ein Wettlauf: Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende von 2025 umfasste sie 671 Domains. Wer über eine solche Seite spielt, spielt nicht im rechtsfreien Raum — er spielt in einem Raum, dessen Regeln er nicht mitgestaltet und dessen Durchsetzung er nicht beeinflussen kann. Im Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spielende wird nach Auffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber er ist auch nicht geschützt.
Der einzige Vorteil, den ein solches Konto mitbringt, ist die schiere Breite des Wettprogramms — der Schweizer Rahmen ist eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten nach der Gespaliste (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS), mit Qualifikationsrunden nur wenn gelistet, Frauenwettbewerben nur wenn gelistet, Ranglistenwetten nur bei Relevanz für die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest und niemals Wetten auf Trainingsläufe; Corner- und Kartenmärkte fehlen, eine Esport-Sektion ebenfalls. Wer genau diese Märkte sucht, findet sie in der Schweiz nicht. Er findet sie dort aber zu einem Preis, der nicht auf dem Wettschein steht.
20Bet: keine Schweizer Bewilligung
Auch 20Bet fällt unter die Marken ohne Schweizer Bewilligung. Es gilt dasselbe wie für PowBet: keine Veranstalterbewilligung, keine Spielbewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, eine Domain, die auf der Gespa-Sperrliste landen kann. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar — bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).
Für einen Wettenden mit Schweizer Wohnsitz ist die Steuerfrage der praktische Unterschied. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), der kantonale Schwellenwert weicht davon ab — «je nach Kanton». Darüber hinaus behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Auf Gewinne ausländischer Anbieter fällt keine Verrechnungssteuer an; die kantonale Praxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen dagegen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Der Satz «steuerfrei» auf einem Marketingbanner ist also nicht automatisch falsch, aber er ist unvollständig — und die Vollständigkeit entscheidet über die Steuererklärung. Eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung gibt hier den verbindlichen Hinweis, nicht diese Seite.
Unter dem Strich bleibt bei 20Bet ein Datenpunkt, der nicht auf der Habenseite steht: Für einen Schweizer Wohnsitz ist der gesamte Vorgang ausserhalb des hiesigen Rechtsschutzes angesiedelt. Ein Nutzen liegt für den, der bewusst ausserhalb des Schweizer Rahmens spielen will. Wer das nicht will, hat hier nichts verloren.
myBet: keine Schweizer Bewilligung
myBet trägt in dieser Einordnung dieselbe Kennzeichnung: keine Schweizer Bewilligung, gemeldete Lizenz nicht erstellt, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, Domain auf der Sperrliste möglich. Über die konkreten Angebote, Limiten und Aktionsbedingungen dieser Marke ist hier nichts festgehalten; sie ergeben sich aus den Bedingungen des Anbieters selbst.
Was sich daraus für einen Vergleich ableiten lässt, ist eine Frage der Rechnung. Wenn ein Anbieter mit Verlustlimiten wirbt oder diese als besonders grosszügig darstellt, ist die Höhe solcher Limiten eine Hausregel und keine Aufsichtsauflage. Eine freiwillige Grenze, die auf einem Server in einem Jurisdiktionsgebiet ohne vergleichbare Spielerschutzvorgaben verwaltet wird, ist nur solange bindend, wie der Anbieter sie bindend halten will. In der Schweiz dagegen sind Verlustlimiten eine Voraussetzung für den Zugang zur ersten Wette.
Wer eine Schweizer Rechtsposition braucht, muss dazu bei den beiden bewilligten Veranstaltern anfangen. Wer das nicht braucht, weil er ohnehin nur kleine Beträge riskiert und die Regelung seines Anbieters als hinreichend betrachtet, kann in dieser Liste fündig werden — die Frage nach dem Rechtsweg wird er aber für sich beantworten müssen.
ZotaBet: keine Schweizer Bewilligung
ZotaBet führt dieselbe Kennzeichnung ohne Schweizer Bewilligung, mit einer Lizenzangabe, die nicht erstellt ist und in der Schweiz keine Wirkung hat (Art. 4 BGS). Die Folge ist die bekannte: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Verfahren, eine Domain, die blockiert werden kann (Art. 86–93 BGS), und ein Angebot an Sportwetten und Märkten, das ausserhalb des Schweizer Rahmens liegt.
Ein Gesichtspunkt, der in solchen Aufstellungen selten auftaucht, ist der Zahlungsweg. In der Schweiz gehen Auszahlungen bei den bewilligten Veranstaltern nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Kredite an Spielende sind ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ein anonymes oder Krypto-basiertes Auszahlungsmodell existiert im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Ein Anbieter, der genau das anbietet, bietet es ausserhalb dieses Rahmens an — und die Bequemlichkeit, die darin liegt, kauft man mit dem Verzicht auf die Prüfung, die den Schutz ausmacht. Es gibt in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an solche Anbieter blockieren; die Sperrung endet auf der Ebene des Domainnamens. Wer sich auf einen solchen Weg begibt, geht ihn ohne Netz.
Damit bleibt für ZotaBet als Bewertung: eine Marke, zu deren konkreten Konditionen hier keine Angaben stehen, deren strukturelle Position in der Schweiz aber identisch mit der ihrer Nachbarn in diesem Abschnitt ist. Wer die Bequemlichkeit sucht und die Rechtsposition nicht, findet sie möglicherweise hier. Wer Letzteres sucht, sucht nicht hier.
Bettilt: keine Schweizer Bewilligung
Bettilt steht in dieser Einordnung ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung, mit einer Lizenzangabe ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS), ohne Anbindung an das Sperrregister und mit einer Domain, die auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden kann. Die Einordnung erfolgt nach denselben Kriterien wie bei den bewilligten Veranstaltern; der Bewertungsmassstab ist derselbe, die rechtliche Ausgangslage nicht.
Ein Punkt, der für einen Vergleich wirklich etwas beiträgt, ist die Behandlung von Wetten, die wegen eines abgesagten Ereignisses hinfällig werden. Bei Sporttip gibt es dafür eine klare Regel: Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig, Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Eine vergleichbare ausdrückliche Regel ist nicht Teil des öffentlich zugänglichen Rahmens, den ein ausländischer Anbieter einhalten müsste. Wer eine Wette platziert, tut das in solchen Fällen auf der Grundlage von Bedingungen, die er vor dem Einsatz lesen sollte — und die er nachträglich nicht mehr verhandeln kann.
Als Bewertung dieser Marke bleibt: kein Merkmal in dieser Liste spricht für einen Vorteil gegenüber den bewilligten Optionen, und die Bedingungen des Hauses entscheiden über alles, was nicht durch Gesetz geregelt ist — also fast über alles. Für einen Schweizer Wohnsitz ist der wirtschaftliche Vorteil, den ein ausländischer Anbieter bieten müsste, um die fehlende Rechtsposition aufzuwiegen, nicht aus den hier festgehaltenen Angaben abzuleiten.
Unibet: keine Schweizer Bewilligung
Unibet erscheint hier mit derselben Kennzeichnung wie die übrigen ausländischen Marken: keine Schweizer Bewilligung, gemeldete Lizenz nicht erstellt, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdemöglichkeit, Domain auf der Sperrliste möglich (Art. 86–93 BGS).
Bemerkenswert ist für einen Schweizer Leser vor allem, was ausländische Anbieter in ihren eigenen Bedingungen anbieten, aber nicht erfüllen müssen: Der Schweizerische Rahmen verpflichtet die beiden bewilligten Veranstalter, den Zugang einzuschränken, die Zahlung nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers zuzulassen und Spielende mit einer unbefristeten Sperre in ein schweizweites Register einzutragen, das auch für Casinos gilt. Ein in mehreren Ländern tätiger Anbieter kann einzelne dieser Elemente freiwillig übernehmen. Er kann sie ebenso freiwillig wieder aufgeben, weil sie für ihn eine Geschäftsentscheidung sind, keine Aufsichtsauflage.
Der praktische Unterschied für den Wettenden liegt in den Verlustlimiten. Bei Swisslos und der Loterie Romande sind sie Voraussetzung für die Teilnahme und werden von der Aufsicht mitverfolgt; bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist eine Limite eine Einstellung im Konto. Wer seine Grenze selbst als die entscheidende Sicherung betrachtet, wird mit dieser Kategorie zufrieden sein. Wer sie als etwas versteht, das auch gegen ihn durchgesetzt wird, wird sie dort nicht finden.
Sportuna: keine Schweizer Bewilligung
Sportuna trägt in dieser Aufstellung keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Lizenz ist nicht erstellt und hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine Domain, die blockiert werden kann.
Für die Kostenfrage, die diese Seite interessiert, ist der Umstand zentral, dass eine Gratiswette bei Registrierung bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung in einer anderen Währung bezahlt wird als in Franken. Die Gegenleistung besteht in der Registrierung, der Datenweitergabe und der Bindung an das System des Anbieters. Was der Wettende dafür bekommt, sind Beträge, deren Wert sich erst beim Setzen zeigt — und deren Auszahlbarkeit nicht durch Schweizer Recht garantiert ist. Eine Auszahlung auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers, wie sie Art. 50 Abs. 2 VGS für die Schweiz vorschreibt, ist in einem Regime ohne diese Vorgabe eine Hausregel.
Die Bewertung bleibt damit nüchtern: Sportuna ist eine Option für Wettende, die ein breiteres internationales Programm suchen und dafür auf Schweizer Schutz verzichten. Für einen Schweizer Wettenden, der die Gratiswette als Einstieg in ein reguläres Konto versteht, gibt es keinen Grund, diesen Verzicht zu bezahlen.
Wettigo: keine Schweizer Bewilligung
Wettigo schliesst diese Reihe mit derselben Feststellung ab: keine Schweizer Bewilligung, Lizenzangabe nicht erstellt, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, Domain auf der Sperrliste möglich.
Die Bilanz dieser acht Marken liest sich in einer Zeile: keine von ihnen kann einem Schweizer Wohnsitz das bieten, was die Bewilligung ausmacht — Aufsicht, Registerschutz, Zahlung auf ein Konto im eigenen Namen, einen klaren Rechtsweg. Was sie bieten können, sind andere Quoten und ein anderes Wettprogramm. Ob das den Unterschied wert ist, ist eine persönliche Rechnung; sie wird aber nicht dadurch besser, dass man eine ausländische Marke mit den Massstäben eines bewilligten Schweizer Veranstalters beschreibt. Auch die Gratiswette bei Registrierung bleibt hier eine Angabe des Anbieters, deren Wert im Augenblick des Einsatzes sichtbar wird — oder nie.
Was auf dem Konto steht, wenn alles gut geht
Der Weg vom Guthaben zum eigenen Konto ist der Teil, über den in Aktionsbeschreibungen am wenigsten steht, und er ist der Teil, der einen Gewinn erst zu Geld macht.
Der Wettschein als Rechenaufgabe
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus dem Produkt der Einzelquoten — bei vier Voraussagen mit je 2.10 also 2,10 × 2,10 × 2,10 × 2,10. Er wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wer die nächsten fünf Rappen verliert, verliert sie an der Rundung, nicht an der Quote.
Auf der Auszahlungsseite gibt es zwei Schwellen, die sich unterscheiden: Bei Swisslos liegt die automatische Wallet-Gutschrift bei CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung, bei der Loterie Romande gehen Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt ins Wallet. Unterschiedlich ist, was bei grösseren Beträgen passiert. Swisslos überweist bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Bei der Loterie Romande geht alles über CHF 1’000 auf das Konto der angegebenen IBAN. Beide Häuser haben im 30-Tage-Fenster dasselbe Einzahlungsmaximum von CHF 10’000, und beide Sperren dasselbe Wallet-Maximum bei CHF 10’000 — bei Swisslos zusätzlich mit der Bedingung, dass ein Guthabenkauf nur möglich ist, solange das Wallet CHF 9’999 nicht übersteigt. Ein grosser Gewinn liegt also über dem, was man am Stück einzahlen könnte. Das ist keine Widersprüchlichkeit, sondern der Unterschied zwischen Einzahlung und Auszahlung, und es lohnt sich, beide Zahlen nicht zu verwechseln.
Bei Swisslos sind zwei Auszahlungen pro 365 Tage gratis; ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Der Verwaltungsaufwand für einen Sportwettengewinn ist damit gering, aber nicht null — und ein Gratisspielguthaben aus einer Promotion durchläuft diesen Weg überhaupt nicht, weil es nicht auszahlbar ist. Wer CHF 10 Aktionsguthaben und CHF 40 aus einer Einzahlung auf dem Konto hat, hat genau genommen zwei Sorten Guthaben, von denen nur eine abhebbar ist.
Wo das Guthaben aus der Aktion versickert
Die Wettscheinrechnung erklärt, warum eine Gratiswette nicht dasselbe ist wie Geld. Der Einsatz wird beim Gewinn nicht zurückbezahlt. Bei einem illustrativen Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 liegt die Auszahlungsquote bei rund 95 %, die Marge des Veranstalters also bei etwa 5 % — und diese Marge wird auf jeden Einsatz erhoben, auch auf den geschenkten. Ein Wettender, der ein Aktionsguthaben in voller Höhe auf eine Quote von 1.90 setzt und verliert, verliert die ganze Gratiswette; gewinnt er, hat er CHF 9 gewonnen. Der Gutschein, der wie CHF 10 aussah, ist in beiden Fällen weniger als CHF 10 wert.
Interessant ist, dass die Quote den Wert nicht linear verschiebt. Bei Quote 3.00 ist der Nettogewinn pro CHFGuthaben grösser, aber die Auszahlungsquote des Marktes sinkt, und die Marge wird damit grösser. Genau dort liegt der Punkt, an dem eine hohe Quote und ein hoher Aktionsbetrag nicht zusammenpassen: Je länger die Quote ist, desto mehr frisst die Marge.
Auf der Rechenseite bleibt es bei der Grössenordnung von etwa CHF 4,30 Durchschnittswert aus einer Aktion von CHF 10 unter den genannten Bedingungen, mit der Schwankungsbreite von rund CHF 3,20 bei Quote 1.50 bis etwa CHF 6,30 bei Quote 3.00. Diese Spanne ist ein statistischer Durchschnittswert über viele gleichartige Wetten. Sie sagt nichts über einen einzelnen Wettschein, und sie ist kein Versprechen.
Der Teil, den keine Aktion deckt
Kombinationen mit voneinander abhängigen Ereignissen derselben Sportveranstaltung lassen sich bei Swisslos nur über die Bet-Builder-Funktion bilden. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann es die gesamte Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Bei einer Kombination aus einem Gratisspielguthaben heisst das: Der Aktionsbetrag kommt als Guthaben zurück, nicht als Geld — und bleibt damit unauszahlbar.
Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; eine Garantie für jeden Markt gibt es nicht. Wer mit Gratisspielguthaben spielt und am Cash-Out zieht, wandelt den Gutschein also in weniger Guthaben um, das weiterhin nicht auszahlbar ist. Das ist die konsequenteste Form des Deckels, den diese Seite beschreibt.
Wie viel ein Gratisspielguthaben rechnerisch hergibt
Ob eine Aktion gut oder schlecht ist, lässt sich nicht am beworbenen Betrag ablesen, sondern an der Zahl, die am Ende beim Wettenden landet. Genau das macht die folgende Rechnung.
Das Bezugsobjekt ist das Gratisspielguthaben der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande: CHF 10, nicht auszahlbar, 30 Tage gültig. Unter der Annahme, dass das Guthaben in voller Höhe auf einen Zwei-Weg-Markt mit den Quoten 1.90 und 1.90 gesetzt wird — ein illustratives Beispiel, kein zitierter Preis — beträgt die Auszahlungsquote dieses Marktes rund 95 %: 1 ÷ (1/1,90 + 1/1,90) ergibt rund 0,95, die Marge des Veranstalters also etwa 5 %. Der Nettogewinn eines erfolgreichen Einsatzes liegt bei CHF 9, weil der Einsatz nicht zurückbezahlt wird, und der durchschnittliche Wert des Gutscheins über viele solcher Wetten bei etwa CHF 4,30.
Die Bandbreite hängt an der Quote. Bei Quote 1.50 sinkt der Durchschnittswert auf ungefähr CHF 3,20; bei Quote 3.00 steigt er auf rund CHF 6,30. Die Bedingung, unter der diese Werte gelten, ist immer dieselbe: ein Einsatz in voller Höhe, nur das Guthaben wird verwettet, der Einsatz ist kein Bestandteil des Gewinns, und das Guthaben bleibt unauszahlbar. Fallen die 30 Tage Gültigkeitsdauer ins Gewicht, sinkt der erwartete Wert weiter, weil dann nicht jeder Gutschein ausgespielt wird.
Damit ist die Zahl eingeordnet: Eine Aktion von CHF 10 ist unter diesen Annahmen im Durchschnitt rund CHF 4 bis CHF 6 wert, abhängig von der Quote des Marktes, auf den man setzt. Der Rest ist Marge, Rundung und das Fehlen des Einsatzes im Gewinn. Wer CHF 10 Spielguthaben mit CHF 10 Bargeld gleichsetzt, rechnet mit dem doppelten Betrag.
Häufige Fragen zur Gratiswette bei der Registrierung
Bekommen Neukunden bei der Registrierung in der Schweiz überhaupt eine Gratiswette?
Nur die zwei bewilligten Veranstalter dürfen werben, und auch sie nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa. 2025 gab es 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos, entsprechend wenige und kleine, zeitlich begrenzte Aktionen statt dauerhafter Willkommenspakete.
Warum fallen die Gratisaktionen der Schweizer Veranstalter so klein aus?
Freispiele und Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Diese Hürde und die begrenzte Zahl der Zustimmungen erklären die Zurückhaltung. Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind daran nicht gebunden — und unterliegen deshalb auch nicht der Schweizer Aufsicht.
Wird der Einsatz einer Gratiswette beim Gewinn mitbezahlt?
In der Regel nicht. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, doch beim Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist das Guthaben selbst nicht auszahlbar. Bei Swisslos schreibt der Veranstalter sogar ausdrücklich fest, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist; dasselbe gilt bei der Loterie Romande.
Wie hoch war das Spielguthaben der Aktion der Loterie Romande, und wie lange lief sie?
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, insgesamt 7’000 Stück.
Ab welchem Betrag schreibt die Loterie Romande Gewinne direkt dem Wallet gut?
Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet. Darüber wird der Betrag auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Zu beachten: Einzahlungen auf das Spielerkonto und das Wallet-Guthaben sind je auf CHF 10’000 pro 30 Tage limitiert, und Gratisspielguthaben bleibt nicht auszahlbar.
Was gilt für Seiten ohne Schweizer Bewilligung, die eine Gratiswette bei der Registrierung bewerben?
Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Solche Konten sind nicht an das Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann per DNS auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden. Blockierte Domains werden allerdings innerhalb von Stunden ersetzt.
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