Sportwetten ohne Einzahlung in der Schweiz – Vergleich der Gratisguthaben und ihrer Bedingungen

Updated Oktober 2026
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Eine leere Geldbörse aus Leder liegt geöffnet auf einem Tisch, daneben ein Kugelschreiber und ein Smartphone mit dunklem Display.

Wer nach einem Wettanbieter ohne eigene Einzahlung sucht, stellt sich eine einfache Frage: Wo bekomme ich einen Wettschein, ohne zuerst Geld zu überweisen? Die ehrliche Antwort ist kürzer, als die Suchmaschine vermuten lässt. In der Schweiz dürfen Sportwetten ausschliesslich von zwei Veranstaltern angeboten werden, und ein Gratisspielguthaben braucht dort die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Genau deshalb tummelt sich das Angebot «ohne Einzahlung» auf Seiten, die hier keine Bewilligung haben – und dort zahlt der Spielende mit etwas anderem als Geld.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Aktuell per Oktober 29, 2026; Bewilligungsangaben geprüft gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa und die Veranstalterangaben von Swisslos und Loterie Romande.

Der Vergleich: zehn Plattformen, zwei Bewilligungen und achtmal keine

Die Rangfolge, die hier steht, richtet sich nicht nach der Höhe des Gratisbetrags. Sie richtet sich nach dem, was ein Gratisbetrag in der Schweiz überhaupt sein kann: bewilligt und kontrolliert oder beworben ohne jeden hiesigen Rechtsschutz. Das ist die einzige Trennlinie, die für den Leser wirklich zählt.

Plattform Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande
Duelbits keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Donbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Unibet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
1xBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Wettigo keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
N1 Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
MyStake keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
22Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Zwei Zeilen, acht Zeilen. Wer die Tabelle überfliegt und dabei nur nach Bonusbeträgen sucht, hat den Vergleich schon verloren, bevor er ihn begonnen hat. Denn der Betrag, der in der Werbung steht, ist nicht der Betrag, über den der Spielende am Ende verfügt – dazu später mehr, aber die Richtung sei hier schon genannt: Ein Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, und das gilt bei beiden Schweizer Veranstaltern gleichermassen.

Was die Rangfolge innerhalb der acht Zeilen betrifft, so ist sie ausdrücklich keine Empfehlung in Richtung irgendeiner dieser Plattformen. Sie stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, und weil sie sich an denselben Kriterien messen lassen müssen: Bewilligung, Bedingungen, Limiten, Auszahlungsregeln. Bei Marke um Marke kommt bei allen acht dasselbe Ergebnis heraus, und das ist die eigentliche Erkenntnis dieses Abschnitts.

Grundlagen: was ein Angebot ohne Einzahlung eigentlich ist

Ein Sportwettenanbieter ohne Einzahlung verspricht ein Spielguthaben, das nicht aus einer Überweisung des Spielenden stammt. Stattdessen legt der Anbieter es vor – als Freiwette, als Gratisspielguthaben, als Gutschrift. Klingt grosszügig. Das Kapital kommt von irgendwoher, und die Rechnung dafür wird später gestellt, in Bedingungen, Fristen und Umsatzhürden, nicht auf dem Kontoauszug.

Ein Basketballkorb hängt in einer leeren Turnhalle, durch hohe Fenster fällt Licht auf das Holzparkett.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Zwei Dinge sind dabei auseinanderzuhalten, weil sie im Alltag ständig durcheinandergeworfen werden. Die Freiwette ist ein Marktbegriff: ein Einsatzgutschein, mit dem sich eine Wette platzieren lässt, ohne dass der Spielende Geld einsetzt. Das Gratisspielguthaben dagegen ist ein Begriff aus dem Gesetz, und es ist kein auszahlbares Geld. Wer zehn Franken Spielguthaben auf dem Spielerkonto sieht, hat keinen Wert von zehn Franken; er hat ein Recht, zehn Franken einzusetzen.

Was passiert, wenn so ein Einsatz gewinnt? Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben, höhere Beträge innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen – aber nur ein Konto, das auf den Namen des Teilnehmenden lautet. Gratisspielguthaben aus Promotionen fällt nicht darunter. Der Gewinn eines damit platzierten Einsatzes kann auszahlbar sein; der Einsatz selbst nie.

Und es gibt eine Bequemlichkeit, die zur Falle wird: Wer sein Spielerkonto auflädt, tut das bei Swisslos ab CHF 20, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Das sind die Grenzen, innerhalb deren sich das ganze Angebot abspielt. Ein Gratisbetrag von zehn Franken verhält sich dazu wie ein Tropfen im Eimer – aber er ist der Tropfen, mit dem die Aufmerksamkeit geholt werden soll.

Basketballkorb in leerer Turnhalle – Symbol für Sportwetten ohne Einzahlung.

Die Schweizer Rechtslage: Gratisguthaben braucht die Zustimmung der Aufsicht

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e), beaufsichtigt von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern. Nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig. Eine Bewilligung umfasst immer zwei Teile, die Veranstalterbewilligung und die Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Ein langer, leerer Flur in einem Verwaltungsgebäude mit Holztüren und Steinboden im kühlen Tageslicht.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Daraus folgt das, was diese Seite eigentlich trägt: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Wer in der Schweiz legal auf Sport wetten will, hat genau zwei Adressen zur Auswahl, und jede bedient ihr eigenes Gebiet. Das ist keine Marktbeobachtung, das ist die Struktur selbst.

Warum die Gespa bei Gratisguthaben mitreden muss

Freispiele und Gratisguthaben benötigen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Man stelle sich das einen Moment lang vor: Der Anbieter darf nicht einmal verschenken, womit er werben will, ohne vorher zu fragen. Die Aufsicht hat im Jahr 2025 genau 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Vier Dutzend Vorgänge, ein ganzes Jahr, ein ganzes Land.

Wer also auf einer Website liest, dass ein Schweizer Anbieter «laufend Gratisguthaben» verteilt, liest entweder eine Marketingübertreibung oder einen Anbieter ohne Bewilligung. Der Grund für die Kontrolle ist dabei nicht Schikane. Ein Gratisguthaben ist ein Anreiz, und Anreize, mit denen neue Spielende ins Spiel gezogen werden, will der Gesetzgeber sehen, bevor sie ausgerollt werden. Wer die Zahl 24 und die Zahl 8 neben die Werbewirklichkeit hält, versteht plötzlich, weshalb das Angebot an Gratiswetten in der Schweiz so dünn ist und weshalb die ausländischen Seiten so laut sind.

Wer eine Bewilligung braucht und wer keine hat

Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahre (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nicht bestraft. Das ist ein wichtiger Satz, und er sollte gelesen werden, ohne dass daraus falsche Ruhe folgt.

Denn der Spieler verliert trotzdem. Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es existiert keinerlei Schutz oder Fair-Play-Kontrolle. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Aufsicht nennt dieses Domain-Hopping beim Namen und hat Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele genannt; bet365 findet sich auf der Liste.

Der Schutz einer bewilligten Wette ist konkret fassbar: eine geprüfte Identität, ein Konto pro Person (Art. 47–52 VGS), ein Mindestalter von 18 Jahren, ein Anschluss an das Spielsperrregister, ein Zahlungsweg nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS) – anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Die Kehrseite heisst: geschlossene Liste der Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, Wohnsitzpflicht (Art. 47 Abs. 3 VGS) und ein Verifikationsverfahren, das man durchlaufen muss, bevor überhaupt etwas geht. Weder die eine noch die andere Seite ist «die sichere Wahl» von sich aus.

Ein langer, leerer Flur in einem Verwaltungsgebäude – Symbol für Bewilligung und Aufsicht.

Verantwortungsvolles Spielen: wer den Anreiz zahlt

Ein Anreiz ohne Einzahlung fühlt sich an wie Hausgeld. Deshalb steht dieser Abschnitt hier und nicht am Rand: Wer wegen einer Gratiswette mehr setzt als vorgesehen, verliert eigenes Geld, nicht das des Anbieters.

Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das ist die Hausordnung des Veranstalters; das Gesetz verlangt in Art. 87 VGS vom Veranstalter eigene Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste, und eine Erhöhung greift gesetzlich nach 24 Stunden – die beiden Schweizer Veranstalter setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein festes staatliches Einzahlungslimit gibt es in der Schweiz nicht.

Die Sperre ist der zweite Hebel. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperrt, sperrt sich also nicht nur bei einem Anbieter weg. Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Dass dieser Anspruch nicht überall selbstverständlich respektiert wird, ist keine Vermutung. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde bei 200 Fällen in 47.5 Prozent der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Verkaufsstellen eines Veranstalters für streng hält, sollte diese Zahl kennen; knapp die Hälfte ist keine strenge Quote.

Wer merkt, dass der Gratisbetrag zum Anlass für mehr geworden ist, findet Hilfe bei den kantonalen Suchtberatungsstellen und Fachstellen für Spielsucht; die Zahlung ist dort unabhängig von der Höhe des Einsatzes.

Neukundenangebote: was der Gratisbetrag wirklich ist

In der Schweiz ist ein Neukundenangebot ohne eigenen Einsatz die Ausnahme; das ist keine Schwäche der Veranstalter, sondern die Folge der strengen Zustimmungspflicht durch die Aufsicht. Prominente Aktionen dieser Art sind selten und kommen beispielsweise bei der Loterie Romande vor.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Man liest das dreimal und versteht es beim vierten Mal: Zehn Franken, einen Monat, keine Auszahlung, und nur, wer an einem der Aktionstage im Stadion war und den Code hatte.

Leere Geldbörse, Kugelschreiber und Smartphone – Symbol für Sportwetten ohne Einzahlung.

Der Umsatz und der Mindesteinsatz, an denen der Gratisbetrag hängen bleibt

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei der Loterie Romande liegen die Einzahlungen auf das Spielerkonto bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ebenfalls bei höchstens CHF 10’000, und Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben bleibt auch hier nicht auszahlbar.

Was ein solcher Einsatz wert ist, lässt sich trotzdem abschätzen – nicht für diese eine Aktion mit ihrer kurzen Frist, sondern für die Grössenordnung, die ein Gratisbetrag dieser Art hat. Die Rechnung ist ein Durchschnitt über viele Wetten, keine Zusage für eine einzelne.

Nehmen wir ein Gratisguthaben von CHF 10, das nicht ausbezahlt werden kann, und einen Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 – ausdrücklich ein Beispiel, kein notierter Preis. Die Auszahlungsquote dieses Marktes liegt bei 95 Prozent, die Marge des Veranstalters also bei 5 Prozent. Weil der Einsatz eines Gratisguthabens bei einem Gewinn nicht zurückfliesst, bringt der Gewinn nur den Nettoteil: Aus 10 Franken mal 0,90 bleiben 9 Franken. Davon darf der Spielende im Erwartungswert 95 Prozent behalten, also 8,55 Franken.

Der Wert dieses Gratisguthabens liegt damit um 8 bis 9 Franken, und die Spanne hat einen Grund: Sie hängt davon ab, wo der Spielende seine Wette platziert. Bei Quote 1.90 liegt das Ergebnis bei 8,55 Franken. Bei Quote 1.50 wächst der Wert auf 9,50 Franken, weil die Marge eines Favoritenmarktes pro Einheit weniger kostet. Bei Quote 3.00 fällt er auf etwa 6,33 Franken, weil ein Drittel des möglichen Nettogewinns an die Stelle tritt, an der die Auszahlung fehlt. Diese eine Zahl sagt also wenig; die Bedingung, unter der sie gilt, sagt alles. Und weil ein Gratisspielguthaben selbst nicht auszahlbar ist, ist der Wert nur dann vollständig realisierbar, wenn der Gewinn später tatsächlich ausgezahlt wird – genau der Punkt, an dem eine kurze Gültigkeit von 30 Tagen und eine Frist von 7 Tagen zu rechnen beginnen.

Die zehn Plattformen im Einzelnen

Was folgt, sind dieselben Massstäbe für alle: Bewilligung, Bedingungen, Limiten, Auszahlungsregeln. Die Reihenfolge ist die des Vergleichs und keine Rangliste nach Geschmack.

Swisslos Sporttip: der bewilligte Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet

Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa.

Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Das ist das Swisslos-Vertragsgebiet, und es ist die grösste Fläche, die ein Sportwettenanbieter in diesem Land abdeckt – eine Folge der Sprachgrenze, nicht einer Qualitätsentscheidung.

Für die Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das Aufladen des Spielkontos ist per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein ab CHF 20 möglich; für PostFinance Pay wird die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt.

Zum Wettangebot gehört Der Kombiboost, der nur online gilt – Prematch, Live, Systemwetten – und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Das Cash-Out-Angebot ist bemerkenswert eingeschränkt: Es gibt Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos Cash-Out nicht für alle Wetten.

Ein paar Regeln, die man erst merkt, wenn es darauf ankommt: Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet.

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Fazit: Der teuerste Teil dieses Angebots ist nicht der Preis, sondern die Enge. Wer im Vertragsgebiet wohnt und ohnehin klein setzt, hat hier das vollständigste Paket an Schutzmechanismen, das die Schweiz kennt – mit Limiten, Sperren und einem Zahlungsweg, der nur auf das eigene Konto führt. Die 48-Stunden-Regel für abgesagte Ereignisse und die 26-Wochen-Frist für Gewinne sind die Klauseln, die man kennen sollte, bevor man sie braucht.

Loterie Romande Jouez Sport: bewilligt, aber nur in der Westschweiz

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier handelt es sich um eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa; ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im eigenen Gebiet zu haben.

Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar – dieselbe Regel wie bei Swisslos, und sie ist keine Laune, sondern eine Folge davon, dass ein Gratisspielguthaben eben kein Geld ist.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist das konkreteste Gratisguthaben, das diese Seite kennt: CHF 10 Spielguthaben für einen Code aus den National-League-Stadien, eingegeben innert 7 Tagen im verifizierten Konto, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Sie lief an 7 Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026.

Zwei Zahlen sollte man bei dieser Aktion zusammen lesen. 7’000 Stück – das ist die Gesamtauflage, nicht ein Vorrat, der nachrückt. Und 30 Tage Gültigkeit – so lange steht der Wert auf dem Konto, danach ist er weg. Wer die Gültigkeitsdauer eines Gratisguthabens als Nebensatz liest, verwechselt einen Werbetext mit einer Wette.

Fazit: Die Westschweizer Veranstalterin hat ihre Aktion an eine physische Präsenz gebunden – Stadionbesuch, Code, sieben Tage. Das ist die am schwersten zu kopierende Zugabe im Schweizer Markt, und es ist zugleich das klarste Signal, dass ein Gratisangebot hier kein Dauerzustand ist. Für einen kleinen Spielbetrag genügt das; wer mehr will, wird bei zwei Schweizer Adressen nicht fündig.

Duelbits: ohne Schweizer Bewilligung, ohne hiesigen Rechtsschutz

Duelbits hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. Eine gemeldete ausländische Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS), die Plattform hängt nicht am Schweizer Sperrregister, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Was sonst über Bedingungen, Limiten und Auszahlungswege dieser Plattform zu sagen wäre, steht hier nicht: Dazu gibt es in dieser Aufstellung keine belegten Angaben, und eine erfundene wäre schlimmer als eine fehlende. Vor jeder Wette prüft man das Wettprogramm und die eigenen Bedingungen der Plattform.

Fazit: Der Preis dieses Angebots ist nicht in Franken ausgedrückt, sondern in der Möglichkeit, im Streitfall niemanden zu haben, an den man sich wenden kann. Genau das sollte man wissen, bevor man auch nur einen Franken dorthin schickt.

Donbet: ohne Schweizer Bewilligung, gleiche Ausgangslage

Donbet hat keine Schweizer Bewilligung. Die gemeldete Bewilligung hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister besteht nicht, ein hiesiger Rechtsweg ebenso wenig, und die Domains können über die Sperrliste blockiert werden.

Belastbare Angaben zu Limiten, Auszahlungsfristen oder Konditionen dieser Plattform liegen in dieser Aufstellung nicht vor. Wer sich für sie interessiert, liest die eigenen Bedingungen auf der Plattform, bevor er sich registriert.

Fazit: Zwei Anbieter ohne Bewilligung unterscheiden sich für den Spielenden kaum, solange kein Streit entsteht – und genau dann, wenn einer entsteht, zeigen sich die Unterschiede, die man vorher nicht sehen konnte. Das ist der ganze Punkt dieser Kategorie.

Unibet: bekannte Marke, trotzdem ohne Schweizer Bewilligung

Unibet hat keine Schweizer Bewilligung. Dass eine Marke gross und seit Jahren sichtbar ist, ändert an Art. 4 BGS nichts: Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können auf die Sperrliste kommen.

Bedingungen, Limiten und Auszahlungsregeln dieser Plattform sind in dieser Aufstellung nicht belegt, und sie werden hier nicht mit Werten aus den bewilligten Schweizer Angeboten aufgefüllt. Vor der Nutzung sind die eigenen Geschäftsbedingungen der Plattform massgebend.

Fazit: Bei einer Marke mit Wiedererkennungswert wird die fehlende Bewilligung am häufigsten übersehen – Zuversicht ist keine Bewilligung. Ein grosser Name ist kein Ersatz für einen Anschluss an das Schweizer System, und der Unterschied zeigt sich erst, wenn etwas schiefgeht.

1xBet: ohne Schweizer Bewilligung

1xBet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete ausländische Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS), ein Anschluss an das Sperrregister fehlt, und Schweizer Rechtsschutz besteht nicht. Eine Aufnahme in die Sperrliste und die DNS-Blockierung durch Schweizer Telekom-Anbieter sind möglich.

Belegte Angaben zu Konditionen, Einsatzklimiten oder Auszahlungswegen dieser Plattform liegen in dieser Aufstellung nicht vor. Das eigene Regelwerk der Plattform ist die einzige Grundlage, auf der sich hier etwas prüfen lässt.

Fazit: Wer eine Plattform wählt, weil sie möglichst viel verspricht, hat in der Schweiz keinen Ansprechpartner, wenn das Versprechen nicht gehalten wird. Die fehlende Bewilligung ist der teuerste Teil eines jeden Angebots dieser Gruppe.

Wettigo: ohne Schweizer Bewilligung

Wettigo hat keine Schweizer Bewilligung. Es bleibt bei der nüchternen Feststellung: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten, eine ausländische Bewilligung entfaltet keine Wirkung (Art. 4 BGS), das Sperrregister erreicht die Plattform nicht, und die Domains können gesperrt werden.

Belegte Angaben zu Limiten, Bedingungen oder Zahlungswegen dieser Plattform liegen in dieser Aufstellung nicht vor. Wer sich dafür entscheidet, informiert sich zuerst in deren eigenen Bedingungen.

Fazit: Ein Anbieter ohne Bewilligung trägt für sein Verhalten keine Schweizer Verantwortung. Das ist nicht dramatisch formuliert, es ist einfach die Rechtsfolge – und sie trifft den Spielenden, nicht die Plattform.

N1 Bet: ohne Schweizer Bewilligung

N1 Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Blockierung: Das ist die vollständige Einschätzung, die diese Aufstellung trägt.

Belegte Angaben zu den konkreten Bedingungen dieser Plattform liegen nicht vor. Was für eine Wette tatsächlich gilt, steht in deren eigenen Bedingungen, nicht in einer Werbeseite.

Fazit: Bei diesem Anbieter fehlt jede Grundlage für eine hiesige Beurteilung. Was bleibt, ist die Bewilligungslücke – und sie wird nicht kleiner, je attraktiver ein Gratisbetrag in der Werbung aussieht.

MyStake: ohne Schweizer Bewilligung

MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden konzessionierten Veranstalter dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten; eine gemeldete ausländische Bewilligung hat keine Geltung (Art. 4 BGS), das Sperrregister erfasst die Plattform nicht, ein Schweizer Rechtsweg steht nicht offen, und die Domains können blockiert werden.

Spezifische Angaben zu Limiten und Auszahlungsregeln dieser Plattform liegen in dieser Aufstellung nicht vor. Prüfungsmassstab bleibt das eigene Regelwerk der Plattform.

Fazit: Ein Gratisbetrag, der seine Bedingungen nicht offenlegt, ist ein Preis ohne Preisschild. Wer hier einzahlt, zahlt mit der Aussicht, im Konfliktfall auf sich allein gestellt zu sein.

22Bet: ohne Schweizer Bewilligung

22Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein hiesiger Rechtsschutz, mögliche Sperrliste samt DNS-Blockierung – mehr lässt sich zu diesem Punkt nicht sagen, und mehr braucht es auch nicht.

Belastbare Angaben zu Bedingungen, Limiten und Auszahlungen dieser Plattform liegen nicht vor. Massgebend ist ausschliesslich, was die Plattform selbst als Regelwerk veröffentlicht.

Fazit: Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung setzt, setzt ohne Rückhalt. Das ist die ganze Bewertung, und sie ändert sich nicht dadurch, dass der Willkommensbetrag gross geschrieben wird.

Was das für die Wahl bedeutet

Wer diese zehn Zeilen liest, hat keine schwierige Entscheidung vor sich, sondern eine klare. Zwei Anbieter mit Bewilligung, beide auf ihr Gebiet begrenzt, beide mit einem verwandten Instrumentenkasten: Limiten, Sperren, geprüfte Identität, Zahlung nur auf das eigene Konto. Acht Plattformen ohne Bewilligung, alle mit derselben Ausgangslage und ohne hiesigen Rechtsschutz.

Die eigentliche Wahl liegt eine Ebene tiefer und hat mit dem zu tun, was der Spielende will. Wer klein setzt und Wert auf geregelte Verhältnisse legt, findet beim Veranstalter seines Gebiets alles, was die Schweiz an Schutz vorsieht – und mehr als das gibt es hier nicht. Wer ein Gratisangebot sucht, muss akzeptieren, dass die Zustimmungspflicht das Angebot klein hält: 24 und 8 Zustimmungen im ganzen Jahr 2025 sind keine Zahl, die für eine breite Gratiskultur spricht.

Was die acht ausländischen Plattformen angeht, so bleibt von jedem Vergleich dasselbe übrig. Kein Schweizer Schutz, kein Anschluss an das Sperrregister, keine hiesige Beschwerdestelle, und der Steuerstandort ändert sich ebenfalls – Gewinne aus ausländischen Veranstaltern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, während die kantonale Steuerpraxis etwa im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles Einkommen behandelt. Das ist kein Nebenaspekt. Es ist ein Kostenfaktor, der in keiner Werbung steht.

Bei Schweizer Grossspielen bleibt ein Gewinn bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich. Der Bundesbetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht ab – je nach Kanton, und deshalb steht hier keine einzelne Kantonszahl. Wer über der Schwelle gewinnt, zahlt 35 Prozent Verrechnungssteuer, die der Veranstalter einbehält und die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Die meisten Wettenden bleiben weit darunter, und dann ist der Gewinn einkommenssteuerfrei und ohne Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Für die eigene Situation führt der Weg zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung, nicht in ein Forum.

Noch ein Wort zur Werbung, weil es den Leser direkt betrifft. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Werbeverbot für bestimmte Tageszeiten gibt es nicht. Das erklärt, weshalb die lauten Angebote aus dem Ausland kommen und die bewilligten zurückhaltend auftreten: Die einen dürfen nicht mehr schreien, die anderen nicht mehr zuhören.

Es bleibt eine Konsequenz, die man nicht umgehen kann. Ein Gratisbetrag ist ein Preis. Er kostet den Spielenden Aufmerksamkeit, Zeit, eine Registrierung mit Ausweisdaten und manchmal einen Weg ins Stadion – und er kostet Verzicht auf einen grossen Teil des Angebots, das werbewirksam präsentiert wird. Wer das akzeptiert, kommt mit dem Schweizer Angebot gut zurecht. Wer es nicht akzeptiert, sollte wissen, womit er stattdessen zahlt.

Häufig gestellte Fragen

Kann man in der Schweiz bei bewilligten Anbietern ohne eigene Einzahlung wetten, und woher kommt das Guthaben dann?

Ja, aber nur über ein Gratisspielguthaben. Freigeschenkt wird dabei nichts: Der Anbieter muss Gratisspielguthaben und Freispiele vorgängig von der Gespa bewilligen lassen (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 gab es genau 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das Guthaben stammt also vom Veranstalter, nicht vom Spielenden – und es ist nicht auszahlbar.

Wie viel muss bei Swisslos mindestens auf das Spielerkonto eingezahlt werden?

Der Mindestbetrag für den Kauf von Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet liegt bei CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wer also nur einen Gratisbetrag testen will, muss die Schwelle von CHF 20 im Auge behalten.

Welche Aktion bot die Loterie Romande mit Jouez Sport an, und wie lange lief sie?

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Warum verlangt das Geldspielgesetz für Gratisspielguthaben die Zustimmung der Gespa?

Weil ein Gratisguthaben ein Anreiz ist, neue Spielende ins Spiel zu ziehen, und solche Anreize will der Gesetzgeber sehen, bevor sie ausgerollt werden. Freispiele und Gratisguthaben brauchen deshalb die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS), die 2025 insgesamt 32 solcher Vorgänge genehmigt hat.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was heisst das für kleine Guthaben?

Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1; der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Ein Gratisspielguthaben von CHF 10 lässt sich damit in zehn Wetten aufteilen – Swisslos kann die Limiten jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Welche Risiken bringt ein Angebot ohne Einzahlung bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung mit, und welche Rolle spielt die Sperrliste?

Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), ein Anschluss an das Sperrregister besteht nicht, und Schweizer Rechtsschutz fehlt. Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die per DNS blockiert werden – 671 Domains Ende 2025.

Inhalt erstellt vom Team «mobilzahlungwetten»