Online Sportwetten Anbieter: zwei Bewilligungen und acht Nullen

Updated Oktober 2026
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Drei Sportbälle, ein Fussball, ein Tennisball und ein Basketball, liegen nebeneinander auf einer Holzbank.

Aktueller Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Veranstalter- und Spielbewilligungen nach dem Geldspielgesetz sowie die Aufsichtsdokumentation der Gespa geprüft.

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1'000.

Wer in der Schweiz online auf Sport wetten will, trifft auf eine Liste, die nach zwei Zeilen endet. Zwei Veranstalter dürfen es, beide gehören dem Gemeinwesen. Alles andere, was bei einer Suche nach einem Anbieter auf dem Bildschirm erscheint, ist hierzulande nicht bewilligt — und das ist keine Fussnote, sondern der eigentliche Inhalt jeder Anbieterfrage.

Der Preis dafür wird selten offen ausgesprochen. Wer bei einem der beiden spielt, bekommt Rechtssicherheit, ein geprüftes Konto und einen geschlossenen Marktkatalog. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, bekommt ein grösseres Wettprogramm und im Zweifel gar nichts. Beides kostet. Nur nicht dasselbe.

Rechtslage: warum die Anbieterfrage in der Schweiz eine kurze Antwort hat

Online-Sportwetten sind nach dem Geldspielgesetz ein Grossspiel. Das BGS (SR 935.51) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten, Art. 3 lit. c und e ordnen Lotterien und Sportwetten dort ein. Beaufsichtigt wird das nicht vom Bund allein, sondern von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern; das Geldspielkonkordat gilt seit dem 1.1.2021. Wer vermutet, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission die Sportwetten prüft, liegt falsch — die ESBK beaufsichtigt die Casinos, sonst nichts in dieser Sache.

Die Fassade eines Steingebäudes mit Säulen an einem ruhigen Platz im Morgenlicht, ohne Menschen davor.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone und zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz.

Ein Anbieter, der in der Schweiz Sportwetten veranstalten darf, braucht zwei Bewilligungen: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS). Und beide gelten ausschliesslich in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist der Satz, an dem sich alles Weitere entscheidet. Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland, was auch immer auf der Seite steht — hat hierzulande keine Wirkung, weil Art. 4 BGS die schweizerische Bewilligung nicht teilt, sondern begrenzt.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei gedeckelt. Das ist der Grund, warum jede Rangliste schweizerischer Anbieter kurz ausfällt.

Zwei Veranstalter, zwei Gebiete, ein Wohnsitzkriterium

Swisslos, genauer die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Sportwettenprodukt heisst Sporttip. Ihr Gebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Kugelschreiber liegen auf einer hölzernen Theke im Nachmittagslicht.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote und wird auf 5 Rappen genau abgerundet.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz bei 221 Mitarbeitenden.

Nach dem Bild der Steinfassade mit den Säulen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, wo die Grenze zwischen den beiden Gebieten verläuft — die verläuft durch die Kantonslisten, nicht durch die Architektur.

Ein Online-Konto setzt nach Art. 47 Abs. 3 VGS Wohnsitz in der Schweiz voraus — und in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich wohnt, kann kein Jouez-Sport-Konto eröffnen; wer in Genf wohnt, kein Sporttip-Konto. Das ist keine Bequemlichkeit der Anbieter, sondern die Kehrseite des Gebietsschutzes, auf dem das ganze System ruht. Für Zugezogene, Wochenaufenthalter und Grenzgänger ist es die erste praktische Hürde, lange bevor die Frage nach der Quote auftaucht.

Was überhaupt gewettet werden darf

Der erlaubte Markt ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Fassung 10.09.2026) nach Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe ebenso; Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wettläufe im Training fehlen. Corner- und Kartenmärkte fehlen. Eine Esport-Sektion fehlt ebenfalls — Esport taucht in der Liste nicht auf, und dabei bleibt es.

Auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen lässt sich nicht wetten. Nur Sportereignisse. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor und während des Geschehens, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat — das BGS beschränkt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte. Zu virtuellen Sportarten ist nichts festgestellt; dazu steht hier nichts.

Diese Liste ist der teuerste Teil des Schweizer Modells, und der Betrachter merkt es erst beim Wetten. Wer den Markt eines ausländischen Anbieters gewohnt ist, findet in der bewilligten Welt deutlich weniger Auswahl. Kein System ersetzt das Fehlende.

Werbung und Bussen: die Regel, die den Anbieter trifft

Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist nach Art. 74 Abs. 3 verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Ein Werbeverbot rund um die Uhr gibt es nicht — dieses Verbot ist keines, das mit der Uhrzeit argumentiert.

Was das für den Leser heisst: Die Anzeige, über die er stolpert, ist selbst schon ein Hinweis. Für die zwei Veranstalter darf geworben werden. Für alles andere ist die Werbung strafbar, weshalb sie im Ausland gebucht wird.

Die Sperrliste und was ein Domainwechsel kostet

Weil ausländische Domains blockiert werden können, führt die Gespa eine Sperrliste, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Weil blockierte Domains innert Stunden unter neuer Adresse auftauchen, nennt die Gespa dieses Nachziehen beim Namen und führt Beispiele wie Interwetten und Bet-at-Home; bet365 steht auf der Liste.

Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, handelt strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Bestraft wird der Anbieter, nicht die Spielerin — das ist der Stand des Bundesamts für Justiz. Der Trost ist dünn. In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und ein Anspruch auf faire Spielabwicklung besteht gegenüber einem ausländischen Veranstalter in der Schweiz nicht.

Hinter der Zahl 671 steckt deshalb mehr als eine Statistik. Bei einem nicht bewilligten Anbieter fehlen drei Dinge auf einmal — die Anbindung an das schweizerische Sperrregister, ein Schweizer Rechtsweg und jede Aufsicht. Eine Seite, die gesperrt wird, ist morgen unter anderem Namen erreichbar. Das Konto bleibt, wo es ist.

Spielerschutz: was die bewilligten Veranstalter von jedem verlangen

In der Schweiz setzt nicht der Staat die Verlustgrenze. Die Spielerin setzt sie selbst, und der Veranstalter muss sie verlangen. Nach Art. 87 VGS muss ein Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste je Tag, Woche oder Monat vorsehen. Eine Senkung wirkt auf der Stelle. Eine Erhöhung wirkt nach Gesetz erst nach 24 Stunden; Swisslos und Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Das ist der zäheste Mechanismus des ganzen Systems, und er ist bewusst zäh. Er soll einen Impulskauf verhindern, und er tut es auf Kosten dessen, der sich spontan mehr Luft verschaffen will. Ein festes Einzahlungsmaximum des Gesetzes gibt es in der Schweiz nicht, und wer das Gegenteil liest, liest über eine Regel aus einem anderen Land.

Wer im Sporttip mitspielen will, muss vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das ist die Grenze, die später zählt.

Sperre, Register und die eine Zahl, die täuscht

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach Art. 80–82 BGS werden überschuldete oder suchtgefährdete Personen erfasst; eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufheben, und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Diese Maschinerie ist der stärkste Teil des bewilligten Systems, und sie funktioniert nicht überall. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Fast jede zweite. Wer den Schutz an Verkaufsstellen als strikt beschreibt, hat diese Erhebung nicht gelesen.

Die Online-Registrierung selbst ist streng: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Und weil es genau eine Registrierung pro Person gibt, greift die Sperre überhaupt — eine zweite Identität lässt sich nicht anlegen, um sie zu umgehen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Boni und Gratiswetten: was sie kosten, nicht was sie versprechen

Die Schweiz ist kein Bonusmarkt. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und Bedingungen ergeben sich ausschliesslich aus den eigenen Bedingungen der Veranstalter. Kein Anbieter darf hierzulande einen dreistelligen Prozentbonus auswerfen, nur weil ihm danach ist.

Das Wort «100 % Bonus» verdient genau hier einen Moment Skepsis. Ein Bonus, der an Umsatzbedingungen hängt, ist keine Zugabe, sondern eine Verpflichtung — und jede Wette, die er erzwingt, trägt die Marge des Veranstalters schon in der Quote. Was als Zugabe aussieht, ist eine Wette auf die eigene Ausdauer.

Der Kombiboost und die Rechnung dahinter

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online für Prematch, Live und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Die Staffelung ist eine Wette auf die Fertigkeit des Spielers. Vier richtige Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind die Eintrittskarte; für den vollen Satz braucht es fünfzehn. Die Prozentzahlen wachsen und die Zahl derer, die sie erreichen, schrumpft mit derselben Geschwindigkeit. Wer bei den vier Voraussagen einsteigt, sollte sich klar machen, dass er dafür den ganzen Wettschein trägt.

Wie die Boosts verfallen

Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Ein Boost, der beim vorzeitigen Ausstieg verfällt, ist eine Bindung und kein Anreiz. Er sagt dem Spieler: Du darfst aussteigen, aber dann war die Erhöhung nie da. Wer seine Wette ohnehin durchspielen will, verliert nichts. Wer als Aussteiger anfängt, hat den Prozentwert bereits verspielt.

Warum es in der Schweiz keine Gratiswette ohne Einzahlung gibt

Die Suchanfrage nach einem Bonus ohne Einzahlung führt in der Schweiz zu keinem bewilligten Angebot. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist derzeit bei Swisslos ohnehin nicht auszahlbar — was auf dem Konto erscheint, ist Bedingung, nicht Geld. Wer trotzdem ein solches Angebot findet, findet einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung.

Das ist kein Mangel an Fantasie bei den Veranstaltern, sondern Art. 75 Abs. 2 BGS. Zwei Organisationen mit zusammen 32 Zustimmungen in einem Jahr ergeben keinen Markt für Startguthaben. Wer Startguthaben sucht, sucht einen Markt, den es hier nicht gibt.

Zahlung und Auszahlung: wo das Geld tatsächlich ankommt

Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers überwiesen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, Krypto-Auszahlungen ebenso wenig, und eine Kreditierung an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS untersagt. Das ist die Regel, die am häufigsten überrascht: kein Fremdkonto, kein Pseudonym, keine Umleitung an einen Freund.

Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht nur in seinen Bedingungen. Ein Sperrwerkzeug gegen unerlaubte Wettseiten über Banken oder Kartenschemas gibt es in der Schweiz nicht — Zahlungen an solche Anbieter werden nicht blockiert. Blockiert werden Domains, nicht Überweisungen.

Swisslos: Wallet, PostFinance Pay und zwei freie Auszahlungen

Swisslos bietet PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Grenze wird also nicht durch das Konto gezogen, sondern durch den Saldo: Wer bereits nahe am Höchststand steht, kann nicht weiter aufladen, selbst wenn er im Monat noch Luft hätte.

Die Auszahlung ist das eigentliche Kleingedruckte. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Drei Prozent auf eine Auszahlung, die lediglich zweimal gratis ist: Wer sein Guthaben in kleinen Scheiben abzieht, zahlt für die Bequemlichkeit. Die Kosten liegen hier nicht im Tempo, sondern in der Zahl der Vorgänge. Ein Betrag, einmal abgezogen, ist billiger als derselbe Betrag in fünf Scheiben — und die zwei freien Auszahlungen gelten pro Jahr, nicht pro Woche.

Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto überwiesen. Kleine Gewinne bleiben also im Spiel, grosse gehen aufs Konto. Das ist die Mechanik, die den Kreislauf kurz hält, und sie ist der Grund, warum Auszahlung nichts ist, was man nachträglich entscheidet, sondern etwas, das man vorher einplant.

Einzahlung und Auszahlung: die Reihenfolge

Wer ein Wettkonto einrichten will, kommt an dieser Reihenfolge nicht vorbei: zuerst Registrierung mit Ausweisprüfung und Adressabgleich, dann das Setzen der Verlustlimiten vor der ersten Teilnahme, dann der Kauf von Spielguthaben, erst dann die erste Wette. Die Auszahlung kehrt die Kette um und hängt an zwei Bedingungen, die man beim Einzahlen längst akzeptiert hat — das Konto muss auf den eigenen Namen lauten, und der Weg über eine dritte Auszahlung kostet.

Wer das früh weiss, wählt den Betrag anders. Wer es spät merkt, zahlt für eine Entscheidung, die er Monate vorher getroffen hat.

Die Schweizer Anbieter im Vergleich: zwei Bewilligungen und acht ausländische Namen

Die folgende Einordnung stellt die zwei bewilligten Veranstalter und die ausländischen Namen nebeneinander. Die beiden Gruppen sind im Rechtssinn nicht vergleichbar, und die Spalte zur Bewilligung sagt genau das. Vier Spalten: der Name, der Bewilligungsstatus, die zuständige Aufsicht und die beschreibbare Zusatzangabe.

Anbieter Bewilligungsstatus Aufsicht Zusatzangabe
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS Gespa Veranstalter SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS Gespa Veranstalter Loterie Romande, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz
MrXbet keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetPanda keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Duelbits keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Betscore keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
HighFlyBet keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Boomerang Bet keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
IviBet keine Schweizer Bewilligung keine berichtete Bewilligung nicht festgestellt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Dass in der zweiten Gruppe achtmal derselbe Eintrag steht, ist das Ergebnis und nicht die Nachlässigkeit des Schreibenden. Eine Bewilligung, die in der Schweiz wirkt, gibt es für diese Namen nicht; was sie an sonstigen Erlaubnissen vorweisen, entfaltet hier nach Art. 4 BGS keine Kraft. Die Spalte liest sich deshalb als Aussage über den Schweizer Rechtsraum.

Auch die erste Gruppe ist kein Feld von Alternativen. Zwei Veranstalter, jeder mit eigenem Gebiet, sind für eine einzelne Person faktisch ein Veranstalter. Wer das Wohnsitzkriterium nicht erfüllt, hat null Auswahl und nicht zwei.

Wo die Unterschiede wirklich liegen

Die Vergleichskriterien, die bei ausländischen Anbietern üblich sind, greifen hier kaum. Quotenvergleich über zehn Buchmacher: unmöglich. Bonusvergleich: in der Schweiz nicht vorgesehen, und der Kombiboost lässt sich nicht gegen eine ausländische Gratiswette aufrechnen, weil eine ausländische Gratiswette hier keine Rechtsposition erzeugt. Auszahlungsgeschwindigkeit: nennbar, aber Swisslos nennt 5 bis 10 Arbeitstage für die Banküberweisung, und wer schneller will, zahlt mit Gebühren.

Was bleibt, ist die Frage, welche Seite die Kosten der Regulierung trägt. Bei einem bewilligten Veranstalter trägt sie der Spieler als kleinere Auswahl und als Limitenarchitektur; dafür bekommt er ein Konto mit Identitätsprüfung, ein Sperrsystem, einen Schweizer Rechtsweg und steuerfreie Gewinne bis zum Freibetrag. Bei einem nicht bewilligten Anbieter trägt er sie als Risiko, denn es gibt keine Instanz in der Schweiz, die für ihn eintritt. Das ist die Abwägung, und sie ist ungleich.

So funktioniert eine Sportwette: Quote, Einsatz, Auszahlung

Eine Wette ist der Kauf von Risiko zu einem Preis. Der Preis steht als Quote auf dem Wettschein, und in ihr steckt immer schon die Marge des Veranstalters. Was der Wettschein aus Papier unter dem Kugelschreiber nicht verrät, ist der Anteil, den der Veranstalter einbehält.

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten — und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Rundung ist klein, aber sie läuft immer in dieselbe Richtung.

Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, beim Fussball etwa 90 Minuten, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf den Sieger nach 90 Minuten setzt und die Verlängerung im Kopf hat, wettet auf etwas anderes als das, was auf dem Schein steht.

Cash-Out, Livewetten und die Grenzen des Vorzeitigen

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Wer vorzeitig aussteigt, verkauft seinen Anteil an den Veranstalter, und der Preis dafür ist der Abzug. Das ist keine Schlechtigkeit der Funktion, sondern ihre Logik: Der Veranstalter übernimmt ein Risiko, das er bezahlen lässt. Für einen Spieler, der eine Wette mit hoher Quote früh in Sicherheit bringen will, ist der Betrag trotzdem häufig enttäuschend klein gegen den erhofften Gewinn. Rechnen lohnt vor dem Klick, nicht danach.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die Quote 1.00 heisst Einsatz zurück und kein Gewinn. Wer live auf ein schon entschiedenes Geschehen setzt, hat nicht gewettet, sondern eingezahlt.

Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Wenn ein Ereignis ausfällt

Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. In einer Kombination sackt ein ausgefallenes Bein also auf 1.00 und zieht die Gesamtquote nach unten, statt sie zu streichen.

Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. 26 Wochen sind lang, und die Frist läuft trotzdem ab. Wer einen Wettschein in einer Schublade vergisst, verliert ihn nicht durch Pech, sondern durch Kalender, und die zehntägige Einsprachefrist ist die letzte Bremse vor dem Verfall.

Wetten lassen sich online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können auch per QR-Code an einer Sporttip-Verkaufsstelle gespielt werden.

Was die Marge kostet: eine Beispielrechnung mit zwei Quoten

Jede Quote enthält den Anteil, den der Veranstalter einbehält. Wie gross dieser Anteil ist, lässt sich aus einem Markt herausrechnen, und das ist die nützlichste Zahl, die ein Wettender überhaupt kennen kann. Sie steht auf keinem Wettschein.

Nehmen wir einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit den Quoten 1.90 und 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein zitierter Preis. Die Auszahlungsquote über alle Ausgänge dieses einen Marktes ergibt sich aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte der Quoten. Aus 1/1.90 und 1/1.90 wird 1 ÷ (0,5263 + 0,5263), also rund 1 ÷ 1,0526. Das ergibt eine Auszahlungsquote von etwa 95,0 Prozent. Die Marge ist der Rest zu 100 Prozent und liegt damit bei rund 5,0 Prozent.

Der Bandbreite wegen: Je nach Rundung und je nachdem, wie eng der Veranstalter den Markt stellt, liegt die Marge eines solchen symmetrischen Zwei-Weg-Marktes bei etwa 4,8 bis 5,3 Prozent. Bei einem Markt mit ungleichen Quoten — ein klarer Favorit gegen einen Aussenseiter — verschiebt sich die Rechnung, weil die Kehrwerte ungleich ausfallen; die Marge bleibt die Differenz zwischen der Summe dieser Kehrwerte und 1 und damit der Betrag, den der Veranstalter von jeder gesetzten Einheit einbehält. Die Angabe gilt unter der Annahme, dass beide Ausgänge gleich hoch gesetzt werden.

Über viele Wetten hinweg ist dieser Anteil kein Detail am Rand, sondern der Preis des Spiels. Wer dreissig Wetten zu je CHF 2.— auf einen solchen Markt setzt, bewegt CHF 60.— durch das System; der erwartete Abzug liegt im Bereich von rund CHF 2.90. Das ist ein statistischer Durchschnitt über viele Wetten, kein Verlust, der bei jeder einzelnen Wette anfällt, und keine Vorhersage für irgendeinen konkreten Wettschein.

Die Zahl taucht nirgends im Wettprogramm auf. Sie ergibt sich erst, wenn man zwei Quoten nebeneinanderlegt und teilt. Genau deshalb lohnt der Blick: Ein Markt mit 1.90 und 1.90 ist teurer als ein Markt mit 1.93 und 1.93, und beide sehen auf dem Bildschirm gleich harmlos aus.

Bei Kombinationswetten zieht jeder zusätzliche Ausgang die Marge mit, weil die Auszahlungsquote des Gesamtprodukts das Produkt der einzelnen Quoten ist und in jeder Quote der Anteil schon steckt. Eine Vierfach-Kombination aus vier solchen Märkten zu 1.90 hat eine Gesamtquote von 1.90 hoch vier, also rund 13.03. Der erwartete Abzug wächst mit jeder Verzweigung, auch wenn die Quote optisch beeindruckend aussieht. Genau dort liegt die eigentliche Rechnung des Kombiboosts: Der fünfprozentige Zuschlag auf den Nettogewinn wird von einem Produkt bezahlt, das vier Margen hintereinander trägt.

Die Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten auf der Grundlage der IKV 2020. Sporttip ist das Sportwettenprodukt; der Markenname täuscht darüber hinweg, dass dahinter ein genossenschaftlich organisiertes Unternehmen steht, dessen Reinertrag öffentlichen Zwecken zufliesst.

Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa — eine der beiden, die das interkantonale Recht zulässt. Ausländische Bewilligungen sind hier irrelevant; Art. 4 BGS bindet die Wirkung an das Schweizer Gebiet.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Nur wer dort wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, kann ein Online-Konto eröffnen.

Die Limiten sind in den Bedingungen festgeschrieben: CHF 1 Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 1’000 Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Die Spielerschutzarchitektur ist die ausführlichste im Feld. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage sind vor der ersten Teilnahme Pflicht; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000, eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Eine unbefristete Spielsperre landet in einem schweizweiten Register und wirkt auch in Casinos.

Auf der Zahlungsseite bietet Swisslos PostFinance Pay mit Bestätigung in der PostFinance App. Das Wallet-Guthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit CHF 20 Mindestbetrag, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen und nur, solange der Saldo CHF 9’999 nicht übersteigt. Zweimal im Jahr ist die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen gratis, danach kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen; CHF 1’000 und weniger pro Quittung landen automatisch im Wallet.

Der Reinertrag von CHF 562 Mio. für 2025 ging zu CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und zu CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024.

Die Bewilligung schützt den Spieler, sie vergrössert seinen Markt nicht. Wer das schmale Wettprogramm kritisiert, kritisiert die Gespa-Liste, nicht Swisslos, und wer sich über den fehlenden Bonus ärgert, ärgert sich über Art. 75 Abs. 2 BGS. Beides ist der Preis des bewilligten Modells, und Swisslos trägt ihn nicht, sondern gibt ihn weiter. Was auf dem Konto bleibt, sind 39 Rappen Abrundung pro Gewinn und im schlimmsten Fall drei Prozent Auszahlungskommission — Beträge, die für sich genommen lächerlich sind und in Summe die Regelmässigkeit des Spielens bezahlen.

Loterie Romande Jouez Sport: derselbe Rechtsrahmen, halb so viel Gebiet

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt die Avenue de Provence 14 in Lausanne als Kontaktadresse, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Die Bewilligungsstruktur ist identisch: Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa, eine der beiden, die das interkantonale Recht zulässt. Und wie bei Swisslos ist das Online-Konto im Gebiet der eigenen Kantone zugänglich.

Der Unterschied liegt in der Grösse. Die Loterie Romande deckt sechs Kantone ab, Swisslos zwanzig plus Tessin und Liechtenstein. Wer sein Konto eröffnen will, entscheidet das mit dem Wohnsitz, nicht mit der Vorliebe. Die 2’350 Verkaufsstellen sind in der Westschweiz dicht gestreut — für die Filialkultur der Romandie ist das mehr als eine Zahl, es ist der Grund, warum eine Wette per QR-Code dort einen echten Weg hat.

Ein Detail lohnt Beachtung: 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen für Gratisspiele oder Gratisguthaben an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Drei Viertel aller Schweizer Bonusbewilligungen des Jahres gingen an die kleinere der beiden Organisationen. Wer annimmt, die Westschweizer Seite sei in dieser Hinsicht die strengere, hat die Zustimmungszahlen nicht gelesen. Was jeweils angeboten wird, steht in den Bedingungen der Loterie Romande — und Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist in aller Regel nicht auszahlbar.

Zwei Organisationen, ein rechtlicher Rahmen und eine gemeinsame Aufsicht: Die Entscheidung zwischen ihnen trifft kein Anbietervergleich, sondern der Wohnsitz. Die Bewilligung ist dieselbe in beiden Fällen, und damit auch alles, was sie garantiert.

MrXbet: eine Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz

MrXbet trägt keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten anbieten; eine Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt ausschliesslich hierzulande, und eine auswärtige Erlaubnis entfaltet keine Kraft. Was MrXbet an sonstigen Erlaubnissen vorweisen kann, ist nicht festgestellt.

Damit fehlen der Anschluss an das Schweizer Sperrregister, ein Schweizer Rechtsweg und jede Aufsicht durch die Gespa. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden; das kann innert Stunden passieren und betrifft die Domain, nicht das Guthaben.

Was der Anbieter für das Schweizer Publikum interessant macht, ist der grössere Markt: mehr Sportarten, mehr Wettarten, als die geschlossene Gespa-Liste erlaubt. Was er kostet, ist die Rechtsposition. Wessen Wette falsch bewertet wird, hat niemanden, bei dem er sich beschweren könnte — und wer sein Guthaben nicht ausbezahlt bekommt, hat keine Adresse, an die ein eingeschriebener Brief geht.

Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt ohne Schweizer Schutz; das ist die ganze Einschätzung, und sie hängt an einem einzigen Paragrafen.

BetPanda: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rechtsweg

BetPanda ist in der Schweiz nicht bewilligt. Es gilt, was für jeden ausländischen Anbieter in dieser Liste gilt: Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS haben allein Swisslos und die Loterie Romande, jeder andere Name ist ohne solche Bewilligung. Eine berichtete ausländische Erlaubnis hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung im Schweizer Rechtsraum.

Die Folgen sind strukturell: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, jederzeitige Blockierung der Domain möglich. Und die steuerliche Seite wird oft unterschlagen. Gewinne bei ausländischen Veranstaltern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis verfährt unterschiedlich; die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles Einkommen, unabhängig von der Höhe.

Neben dem Wohnsitzkriterium, das BetPanda nicht kennt, ist das der zweite ordentliche Unterschied. Eine Schweizer Wette bleibt bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, eine ausländische nicht — je nach Kanton. Für Spieler in der Grösse, in der sich Sportwetten abspielen, macht das in der Praxis selten einen Unterschied, aber die Regeln sind nicht dieselben, und wer die Steuererklärung ausfüllt, merkt es zuerst.

Die Bewertung bleibt die der Gruppe: Spielprogramm über die Gespa-Liste hinaus, dafür kein einziger Schweizer Rechtsbehelf. Für einen Spieler mit steuerpflichtigem Einkommen und Wohnsitz in einem entsprechenden Kanton ist der zweite Punkt schwerer als die grössere Auswahl leicht ist.

Cloudbet: die Bewilligungslücke als Vergleichskriterium

Cloudbet führt keine Schweizer Bewilligung. Die Rechtslage lässt hier keinen Spielraum: Nur die beiden bewilligten Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten, und Art. 4 BGS beschneidet jede ausländische Erlaubnis auf ihr eigenes Gebiet. Eine berichtete Bewilligung ist nicht festgestellt.

Ohne Schweizer Bewilligung fehlen Sperrregister, Rechtsweg und Aufsicht. Die Domain ist blockierbar, und blockierte Domains wechseln bekanntlich schnell die Adresse. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung einzahlt, hat kein Mittel, eine Auszahlung in der Schweiz durchzusetzen — kein Gerichtsstand, keine Aufsichtsbeschwerde, kein Sperrsystem, das ihn notfalls von sich selbst fernhält.

Gegenüber den beiden bewilligten Veranstaltern gewinnt Cloudbet auf genau einem Feld: der Breite des Angebots. Gegenüber den beiden verlieren alle acht Namen in dieser Liste auf denselben drei Feldern, und diese drei sind der einzige Vergleich, der zählt.

Was in der Spalte zur Bewilligung steht, ist die vollständige Bewertung: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Wirkung.

Duelbits: was ein gesperrter Domainname bedeutet

Duelbits ist in der Schweiz nicht bewilligt. Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS haben allein Swisslos und die Loterie Romande; ausländische Bewilligungen entfalten nach Art. 4 BGS keine Wirkung, und eine berichtete Bewilligung ist für Duelbits nicht festgestellt.

Die Sperrliste ist hier kein abstrakter Hinweis. Ende 2025 standen 671 Domains darauf, und die Liste wächst, weil blockierte Adressen innert Stunden unter anderen Namen auftauchen. Für einen Spieler heisst das: Der Zugang ist unzuverlässig, und kein Schweizer Gesetz verpflichtet irgendwen, ihn offen zu halten. Blockiert wird die Adresse, nicht das Konto — und niemand schickt eine Nachricht, wenn es passiert.

Der Markt, den Duelbits bietet, liegt ausserhalb der geschlossenen Gespa-Liste: Sportarten, Wettarten und Kombinationen, die ein bewilligter Veranstalter nicht anbieten darf. Für einen Spieler, dem es genau darauf ankommt, ist das der einzige Grund. Für alle anderen wiegt der fehlende Rechtsweg schwerer.

Wer dort einzahlt, hat Guthaben ohne Schweizer Anspruch. Mehr lässt sich zur Bewilligungslage nicht sagen, und es braucht auch nicht mehr.

Betscore: Steuer und Rechtsweg als zwei Seiten derselben Bewilligung

Betscore trägt keine Schweizer Bewilligung. Es dürfen allein Swisslos und Loterie Romande Sportwetten veranstalten; jede andere Erlaubnis ist nach Art. 4 BGS im Schweizer Gebiet ohne Kraft. Eine berichtete Bewilligung ist nicht festgestellt.

Damit fallen drei Dinge weg, die die beiden bewilligten Veranstalter mitbringen: das Sperrregister, in dem eine unbefristete Spielsperre auch in Casinos wirkt, der Schweizer Rechtsweg und die Aufsicht durch die Gespa. Dazu kommt die Domainblockierung, die jederzeit möglich ist.

Auf der Steuerseite ist die Lage asymmetrisch. Eine Schweizer Wette ist bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei — der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, 2025 waren es CHF 1’070’400 —, eine ausländische Wette ist es nicht. Der Schwellenwert liegt so hoch, dass kaum ein Sportwetter ihn erreicht; die kantonale Schwelle weicht davon ab, und deshalb gilt «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Für den typischen Wetter ist das eine Regel, die er nie berührt.

Für die Bewertung bleibt es bei der Gruppe: Die Domain ist ein Zugang ohne Anspruch, und die fehlende Bewilligung ist kein Formfehler, sondern der ganze Sachverhalt.

HighFlyBet: Marktbreite gegen Rechtssicherheit

HighFlyBet ist in der Schweiz nicht bewilligt. Eine berichtete Bewilligung ist nicht festgestellt, und jede ausländische Erlaubnis hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung hierzulande. Sportwetten veranstalten dürfen allein Swisslos und die Loterie Romande.

Was der Anbieter nicht hat: Anschluss an das schweizerische Sperrregister, Schweizer Rechtsweg, Gespa-Aufsicht. Was er haben kann: eine Adresse, die morgen auf der Sperrliste steht. Das ist keine Prognose, sondern die Mechanik der Liste.

Das Angebot ausserhalb der geschlossenen Gespa-Liste ist für einen Teil der Spieler der eigentliche Reiz. Das ist eine ehrliche Abwägung, solange beide Seiten genannt werden: grössere Auswahl gegen den vollständigen Verlust jeder Schweizer Rechtsposition. Diese Wahl trifft nicht der Anbieter für den Spieler, sondern der Spieler für sich.

Der Name verspricht Höhe und Ertrag. Das Schweizer Recht liefert dazu drei Neins.

Boomerang Bet: grösserer Wettschein, leererer Rechtsbehelf

Boomerang Bet führt keine Schweizer Bewilligung. Die Konstruktion ist dieselbe wie bei jedem ausländischen Namen dieser Liste: keine Veranstalter- oder Spielbewilligung nach dem BGS, keine berichtete Bewilligung festgestellt, und nach Art. 4 BGS keine Wirkung einer auswärtigen Erlaubnis im Schweizer Gebiet.

Ein Konto dort steht ausserhalb des Sperrregisters. Wer sich bei Swisslos unbefristet sperrt, sperrt sich damit nicht bei diesem Anbieter, weil zwischen den Systemen keine Verbindung besteht. Es steht ebenso ausserhalb jeder Schweizer Aufsicht. Und es steht ausserhalb des Rechtswegs: Eine Auszahlung lässt sich hier nicht erzwingen.

Was bleibt, ist die Angebotsbreite jenseits der Liste der bewilligten Sportwetten, die das Gesetz und die Gespa vorzeichnen. Wer sie braucht, wird sie hier finden. Wer sie nicht braucht, hat nichts gefunden, was den Verlust eines durchsetzbaren Anspruchs aufwiegt.

Der Rückweg ist der Haken an diesem Namen. Ein Guthaben, das nicht ausbezahlt wird, kommt bei keinem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung von selbst zurück.

IviBet: der letzte Name derselben Bewilligungslage

IviBet ist in der Schweiz nicht bewilligt. Eine berichtete Bewilligung ist nicht festgestellt, und die Rechtslage kennt hier nur zwei Veranstalter: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine ausländische Bewilligung, aus welchem Land auch immer, hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Kraft.

Ohne Schweizer Bewilligung fehlen der Anschluss an das Sperrregister, der Schweizer Rechtsweg und die Aufsicht; die Domain kann per DNS blockiert werden. Die Regel, die den Anbieter trifft und den Spieler nicht schützt, steht bereits im Abschnitt zur Rechtslage.

Neben den beiden bewilligten Veranstaltern bleibt für IviBet nur das Feld der grösseren Auswahl. Das ist ein realer Vorteil für einen Teil der Spieler, und er ist der einzige.

Die zehn Namen dieser Liste ergeben in der Bewilligungsspalte zwei Wahrheiten: zwei Bewilligungen und acht Nullen.

Häufige Fragen

Wie funktionieren Online-Sportwetten, und wie entsteht eine Quote?

Der Veranstalter schätzt die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ausgangs und setzt daraus eine Quote fest, in der sein Anteil bereits eingerechnet ist. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote. Eine Quote drückt also ein Verhältnis aus und keine Zusage.

Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, und die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, beide mit Veranstalter- und Spielbewilligung unter Aufsicht der Gespa. Weitere bewilligte Anbieter gibt es nicht.

Was bedeutet die Marge eines Wettanbieters für die Auszahlung?

Die Auszahlungsquote ist der Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt, berechnet aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte der Quoten. Die Marge ist der Rest zu 100 Prozent. Bei einem Beispielmarkt mit 1.90 und 1.90 liegt die Auszahlungsquote bei rund 95,0 Prozent und die Marge bei rund 5,0 Prozent.

Welche Boni und Gratiswetten sind bei den bewilligten Veranstaltern zulässig, und welche Bedingungen gelten dafür?

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS. 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beträge und Bedingungen stehen allein in den Bedingungen der Veranstalter; der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50.

Welche Rolle spielt der Zahlungsweg bei der Auszahlung, und warum werden Gewinne nur auf Konten im eigenen Namen überwiesen?

Nach Art. 50 Abs. 2 VGS werden Guthaben ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers überwiesen. Der Zahlungsweg bestimmt das Tempo: Swisslos nennt 5 bis 10 Arbeitstage für die Überweisung, zahlt zweimal innert 365 Tagen gratis und kann ab der dritten Auszahlung 3 Prozent Kommission belasten.

Was gilt für ausländische Wettseiten, und was steht auf der Sperrliste der Gespa?

Eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz; es fehlen Sperrregister, Rechtsweg und Aufsicht. Die Gespa führt eine Sperrliste, die Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren — Ende 2025 umfasste sie 671 Domains, blockierte Adressen tauchen aber innert Stunden unter neuem Namen auf.

Inhalt erstellt vom Team «mobilzahlungwetten»