Wettboni bei Schweizer Buchmachern: die Bedingungen entscheiden, nicht die Höhe
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Oktober 29, 2026 — Stand der Bewilligungs- und Registerangaben: geprüft gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsinformationen der Gespa sowie gegen die Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.
Ein Wettbonus ist Werbung, die Bedingungen trägt. Wer in der Schweiz ein Sportwettenangebot bewirbt, braucht dafür eine Bewilligung, und wer Gratisspielguthaben verteilen will, braucht zusätzlich die Zustimmung der Aufsicht. Im Jahr 2025 hat die Gespa genau 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist keine Zahl aus einer Marketingbroschüre, das ist der gesamte legale Aktionsrahmen eines Landes. Kein ausländischer Anbieter taucht in dieser Aufzählung auf, und keiner kann es.
Damit steht der wichtigste Satz dieser Seite schon am Anfang: Die Frage nach dem besten Wettbonus lässt sich in der Schweiz nicht über die Bonusbeträge beantworten, sondern nur über die Bedingungen, die daran hängen. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf hier gar nicht werben. Zwei Anbieter dürfen es, und beide sind demokratisch knapp ausgestattet.
Die Marge sitzt in jeder Quote, unabhängig davon, ob ein Bonus daneben steht. Wer CHF 100 auf einen Zweiwettenmarkt zu je 1.90 setzt, bekommt bei Treffer CHF 190 zurück, und der Buchmacher behält von jedem eingesetzten Franken rund fünf Rappen — genauer gerechnet, wie im Abschnitt Grundlagen erläutert, aber nicht mehr. Kein Bonus dieser Welt arbeitet gegen diese Mechanik. Er arbeitet mit ihr: Die Bedingungen sind so gebaut, dass der Anbieter die Marge auf einem höheren Umsatz einnimmt.
Rangliste der Buchmacher mit Wettboni
Auf ein Podest passen drei. In der Schweiz passt auf das sportliche Podest genau ein Anbieter pro Sprachregion, und deshalb ist diese Rangliste kürzer, als sie aussieht. Unterhalb der beiden Bewilligungsträger stehen acht Marken, die Schweizer Spielende im Netz antreffen und die hier ausdrücklich ohne Schweizer Bewilligung geführt werden.
Die Reihenfolge folgt dem Nutzen für den Wettenden in der Schweiz: zuerst, wer hier veranstalten darf, danach, wer es nicht darf — nicht, wer das grösste Bonusplakat hat.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. angegebene Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Fezbet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Cloudbet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Duelbits | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| BDMBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| PowBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Coolzino | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| N1 Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung belegt, ohne Wirkung in der Schweiz |
Diese Zweiteilung ist keine Rangfolge von Gut zu Schlecht. Zwischen den beiden Gruppen liegt kein gradueller Unterschied, sondern ein rechtlicher Bruch. Die obere Hälfte ist Teil des Schweizer Spielerschutzes, die untere ist es nicht.
Der Kostenpunkt dieser Zweiteilung ist der eigentliche Befund. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, zahlt dieselbe Marge, bekommt aber nichts von dem, was die Bewilligung mitbringt: keine Anbindung an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, kein Verfahren, das ihm bei einem Streit um eine Wette zur Seite steht. Das ist ein schlechter Tausch, und es ist der häufigste in diesem Markt.
Grundlagen: Wie ein Buchmacher an Wettboni verdient
Ein Bonus ist ein Einkauf. Der Anbieter kauft damit Aufmerksamkeit und, wichtiger, Umsatz. Der Umsatz ist das Produkt, das er weiterverkauft, denn seine Einnahme ist nicht der Einsatz, sondern die Marge, die in der Quote steckt.

Rechnen wir das an einem Beispiel durch, das keine echte Quote ist, sondern eine Rechenhilfe. Ein Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90. Die Auszahlungsquote dieses Marktes ist der Kehrwert der Summe der Kehrwerte der Quoten, also eins geteilt durch eins plus eins, und das Ergebnis liegt bei 95 Prozent. Der Buchmacher behält fünf Prozent jedes eingesetzten Frankens.
Wer also einen Bonus über CHF 100 erhält und ihn einmal durchspielt, hat dem Anbieter damit einen Umsatz verschafft, an dem dieser statistisch rund CHF 5 verdient hat. Der Bonus kostet den Anbieter in diesem Modell weniger, als der Betrag vermuten lässt.
Das ist der Grund, warum Umsatzbedingungen existieren. Eine Bedingung, die den Bonus zehnmal durchspielen lässt, verzehnfacht den Umsatz und damit die Marge. Der Bonus ist dann in der Rechnung des Anbieters kein Geschenk mehr, sondern ein Kredit, der sich selbst abbezahlt.
Und es ist der Grund, warum ein Bonus mit langer Frist und niedriger Mindestquote teurer ist als einer mit kurzer Frist und hoher Mindestquote. Die Mindestquote entscheidet, welche Wetten überhaupt zählen. Wer nur Wetten ab 1.50 einrechnen darf, kann sich nicht mit einer sicheren Quote von 1.05 durch die Bedingung arbeiten — und das ist Absicht.
Die Zahl, die dabei immer wieder untergeht: Gewinne aus Gratiswetten enthalten den Einsatz nicht. Wer eine Gratiswette über CHF 10 auf Quote 2.00 setzt und trifft, bekommt CHF 10 ausgezahlt, nicht CHF 20. Der Einsatz kommt nicht zurück, weil er nie da war. Die zweite Hälfte des Marketingversprechens fällt still weg.
Ein Punkt, der in der Schweiz zusätzlich gilt: Bei Sporttip-Gewinnen in Höhe von mehr als CHF 1’000 schreibt Swisslos den Betrag bei bekannter Zahlungsverbindung innerhalb von 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto gut. Das ist keine Bonusfrage, sondern eine Auszahlungsfrage — und für die Bewertung eines Angebots genauso wichtig.
Der ehrlichste Vergleich liegt deshalb nicht bei der Bonusnummer, sondern bei den drei Angaben, die jede Aktion mitbringt: der Mindestquote, der Frist und der Umsatzbedingung. Fehlt eine davon in der Kommunikation, ist sie in den Bedingungen trotzdem vorhanden.
Rechtslage: Wer in der Schweiz Wettboni anbieten darf
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, nicht von der ESBK, die allein die Casinos prüft. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht lediglich die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Die Gebiete sind getrennt: Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein, zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich im jeweiligen Gebiet.
Der Inhalt des erlaubten Angebots ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS): Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, niemals Wetten auf Trainingsläufe. Corner- und Kartenmärkte finden sich auf der Liste nicht, eine Esport-Sektion ebenso wenig. Ereignisse mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, soweit der Anbieter eine entsprechende Entscheidung hat. Das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte.
Bonusaktionen sind der Teil, den ein Anbieter nicht allein entscheiden darf. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und die 8 an Swisslos aus dem Jahr 2025 sind genau dieser Mechanismus. Höhe und Bedingungen von Boni ergeben sich nur aus den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Eine Sperrstunde für Werbung existiert nicht.
Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen. Ein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren, kennt die Schweiz nicht.
Bei den Steuern gilt: Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wettender gewinnt weit darunter.
Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis des Thurgaus Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständiges Einkommen. Eine Wettsteuer auf Einsätze kennt die Schweiz nicht. Wer es genau wissen will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Was einen ausländischen Anbieter angeht, ist die Rechtslage nüchtern: Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder welches Land auch immer — hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar, bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und ein Spielerschutz- oder Fair-Play-Verfahren besteht nicht. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomunternehmen per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping ist der Grund, warum die Liste wächst statt zu schrumpfen.
Spielerschutz: Was Verlustlimiten mit einem Bonus zu tun haben
Ein Bonus bringt zusätzliches Guthaben. Dieses Guthaben steht nicht neben den Limiten, sondern innerhalb davon. Wer sein Konto schon vor der Aktion auf einen Tages- oder Monatswert begrenzt hat, spielt auch den Bonus innerhalb dieser Grenze. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern der einzige Mechanismus, der einen Bonus von einem Anreiz zum Weiterspielen unterscheidet.
Limiten setzt in der Schweiz der Spielende, nicht der Staat. Die Veranstalterin muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz erst nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Ein gesetzlicher fester Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht.
Die Spielsperre ist der zweite Mechanismus und der härtere (Art. 80–82 BGS). Überschuldete oder suchtgefährdete Personen werden ausgeschlossen, und eine Selbstsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Der Kontrollpunkt, den diese Seite nicht beschönigen kann: Die Gespa hat 2025 bei Testkäufen an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Aufsicht im Detail als lückenlos beschreibt, beschreibt nicht die Schweiz. Die Zahl betrifft Verkaufsstellen und nicht den Online-Zugang, aber sie gehört in jede Bewertung, die sich auf Schweizer Kontrolle beruft.
Wer sein Glücksspielverhalten einordnen will, findet bei den kantonalen Fachstellen und den anerkannten Beratungsstellen Hilfe; Limiten und Sperren lassen sich bei jedem bewilligten Anbieter direkt im Spielerkonto setzen.
Wettboni und Gratiswetten: Was sie wirklich kosten
Im Aktionswerkzeugkasten von Sporttip liegen die Bausteine offen, und sie lassen sich sauber voneinander trennen. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Diese drei Dinge sind nicht dasselbe, auch wenn sie in der Werbung ähnlich klingen. Ein Quotenboost hebt den Preis einer einzelnen Wette. Ein Profitboost hebt die Auszahlung, nicht die Quote. Ein Kombiboost belohnt Masse und verlangt dafür, dass jede einzelne Voraussage eine Mindestquote erreicht — die Bedingung, die den mathematischen Wert des Boosts am stärksten drückt, weil sie Kombinationen ausschliesst, die aus lauter niedrigen Quoten bestehen.
Der Gewinn einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese zweite Rundung ist klein, aber sie geht immer in dieselbe Richtung.
Ein Detail mit Kostenfolgen: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei einem Kombiboost heisst das: Die Kombination, die den Boost ausgelöst hat, kann durch die Absage unter die Vier-Voraussagen-Schwelle fallen und den Bonus mitnehmen.
Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Zwei Fristen, von denen in der Werbung für gewöhnlich keine Rede ist.
Bei den Auszahlungen gibt Swisslos Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Das ist der Satz, der jeden Bonus relativiert: Was als Guthaben kommt, kann nicht als Geld gehen.
Beim Aufladen des Swisslos-Spielkontos ist PostFinance Pay eine Zahlungsart, bei der die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Spielguthaben auf dem Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Und die Marge? Sie steht in keiner dieser Zeilen und ist in jeder enthalten. Der Kombiboost greift auf den Nettogewinn, also auf den Betrag nach Abzug des Einsatzes — die Werbung nennt die Verdopplung, der Rechenweg nennt die Differenz.
Die Buchmacher im Vergleich
Zehn Marken, zwei Bewilligungen. Die Reihenfolge ist die Reihenfolge, in der ein Schweizer Wettender sie im Netz antrifft — die zwei bewilligten zuerst, danach die acht ausländischen Marken, die hier ohne Schweizer Bewilligung geführt werden. Bewertet werden Bonusbedingungen, Bewilligung und Quotenniveau, soweit sie belegbar sind.
Vorweg der Massstab, der für alle zehn gleich ist: Die zwei bewilligten Anbieter arbeiten auf einer geschlossenen Liste von Sportarten und Wettarten, mit Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Die acht ausländischen Marken arbeiten auf ihren eigenen Hausregeln. Das ist kein Qualitätsurteil, sondern die Beschreibung zweier verschiedener Rechtsrahmen innerhalb desselben Vergleichs.
Swisslos Sporttip — der einzige Bonusrahmen mit Aufsichtszustimmung
Swisslos betreibt Sporttip in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Rechtlich steht dahinter die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) stützt. Für die Sportwetten gilt die Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa.
Zum Umfang: Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Wer hier wettet, finanziert zu einem guten Teil den Breitensport mit — und wer bei einem nicht bewilligten Anbieter wettet, tut das nicht.
Die Werkzeuge auf der Wettseite: Einzel-, Kombinations- und Systemwetten, online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android; in der App zusammengestellte Wetten lassen sich per QR-Code an einer Verkaufsstelle spielen. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht, und der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn; er hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Die Einsätze sind gedeckelt: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Das Urteil: Der Aktionsrahmen ist der einzige in diesem Vergleich, der unter Aufsichtszustimmung steht, und er ist entsprechend klein geschnitten. Die Boosts arbeiten an der Auszahlung, nicht am Einsatz, und wer sie einsetzt, muss den Kombiboost als Aufwand lesen — fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind kein Bonus, sondern ein Programm. Teuer wird Sporttip dort, wo der Bonus verfällt: bei Cash-Out, weil der Boost mit ihm erlischt, und bei Absagen, weil die Kombination unter ihre Mindestzahl an Voraussagen fallen kann.
Loterie Romande Jouez Sport — dasselbe Modell, andere Sprachregion
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage ist die gleiche wie bei Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, Aufsicht durch die Gespa.
Ein Konto setzt Wohnsitz im Gebiet voraus. Wer in Zürich sitzt, kommt hier nicht zum Zug, und wer in Genf sitzt, kommt bei Sporttip nicht zum Zug. Die beiden bewilligten Angebote überschneiden sich nicht, sie teilen das Land auf. Das ist die eigentliche Einschränkung dieses Marktes: Schweizer Wettende haben keine Wahl zwischen zwei konkurrierenden Bewilligungsträgern, sondern gehören zu einem von beiden.
Über die Bedingungen einzelner Aktionen entscheidet auch hier der Anbieter selbst; die Aufsicht prüft, ob Gratisspielguthaben überhaupt verteilt werden dürfen, und hat 2025 in diesem Punkt 24 Mal zugestimmt. Was für einen Bonus in der Westschweiz gilt, steht deshalb in den Bedingungen der Loterie Romande und nicht in einer allgemeinen Annahme über «den Schweizer Markt».
Das Urteil: Wer im Gebiet der Loterie Romande wohnt, hat hier seinen Anbieter, und der Vergleich mit dem ausländischen Angebot fällt noch deutlicher aus als in der Deutschschweiz, weil die Verkaufsstellen präsent sind und der Gang zum Schalter ein Bargeldgeschäft ohne Auszahlungsfragen ist. Der Preis dafür ist dieselbe geschlossene Liste an Sportarten und Wettarten, die für beide bewilligten Anbieter gilt.
Fezbet — Schweizer Spielende, keine Schweizer Bewilligung
Fezbet wird hier ohne Schweizer Bewilligung geführt. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), und die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar (Art. 130 BGS). Fezbet erscheint nicht in der Aufzählung der beiden Veranstalterinnen, die der interkantonale Rahmen zulässt, und kann aus dem Gespa-Zustimmungskontingent für Gratisspielguthaben nichts erhalten.
Was das für einen Bonus bedeutet, ist der Punkt, an dem diese Marke in einer Rangliste nach Kosten auffällt. Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Aufsicht über die Aktionsbedingungen, keine Prüfung der Werbung gegen das Irreführungsverbot und keinen Schweizer Rechtsweg, wenn eine Aktion nicht ausgeführt wird. Der Bonus mag auf dem Papier üppiger wirken als das, was Sporttip anbietet. Er ist auf dem Papier, und nur dort.
Dazu kommt die Blockade. Die Gespa führt die Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomunternehmen per DNS blockieren; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Marken wechseln ihre Adressen innert Stunden, die Liste wächst entsprechend. Wer sich bei einem solchen Anbieter registriert, hat kein Konto mit Schweizer Adresse und keine Anbindung an das Sperrregister.
Das Urteil: Die Rechnung geht nur auf, wenn man den fehlenden Schutz mit null bewertet — und das tut niemand, dem einmal eine Wette storniert oder ein Guthaben nicht ausbezahlt wurde. Wer das Geschäft trotzdem prüfen will, liest vor dem Einzahlen die Bedingungen zur Auszahlung und zur Kontoherkunft; ein Betrag auf einem Konto, das nicht auf den eigenen Namen lautet, ist mit dem Schweizer Schutzgedanken unvereinbar und bei diesen Anbietern die Regel, nicht die Ausnahme.
Cloudbet — Bitcoin-Anbindung statt Schweizer Kontrolle
Cloudbet steht auf derselben Seite der Linie: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Spielerschutzverfahren, keine Möglichkeit, aus dem Schweizer Bewilligungsregime heraus einen Bonus mit Aufsichtszustimmung anzubieten.
Die Kosten dieses Modells liegen nicht in den Quoten, sondern in dem, was ausserhalb der Quote passiert. Im bewilligten Schweizer Wettgeschäft gehen Auszahlungen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS); anonyme Auszahlungen existieren dort nicht, und Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ein Anbieter ausserhalb dieses Rahmens ist an keine dieser Regeln gebunden, und das schneidet in beide Richtungen: nach aussen schneller, nach innen ohne Rückgriff.
Das Urteil: Die technische Anbindung ist hier das Produkt und die Schwäche zugleich. Wer sein Guthaben ohne Schweizer Kontobezug halten will, findet bei einer solchen Marke das, was die bewilligten Anbieter nicht liefern können. Wer im Streitfall eine Stelle braucht, die für ihn entscheidet, findet sie hier nicht, und das ist bei Auszahlungsvolumen von mehreren hundert Franken die teurere Eigenschaft.
Wettigo — Bonusbedingungen ohne Schweizer Aufsicht
Wettigo wird hier ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung geführt. Damit gilt für jede Aktion derselbe Ausgangspunkt: Es gibt keine Schweizer Stelle, die die Bedingungen einer Aktion prüft, und keine, an die sich ein Wettender bei Streit wenden kann. Eine ausländische Bewilligung — welches Land auch immer — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Was man dabei nicht verwechseln darf: Das Fehlen einer Schweizer Bewilligung macht einen Anbieter nicht zu einem, der keine Regeln hat. Es macht ihn zu einem, dessen Regeln nicht die Schweizer sind. Der Unterschied liegt in der Durchsetzung. Ein Schweizer Verfahren gegen einen Veranstalter, der ohne Bewilligung handelt, kann zur Einziehung von Einsätzen und Gewinnen führen. Der Wettende wird nicht bestraft, aber er ist derjenige, dessen Geld am Ende in einem Verfahren liegt.
Das Urteil: Bei einem Bonus mit Umsatzbedingung wandert das Risiko vollständig zum Wettenden. Die Bedingung kann hoch, die Frist kann kurz sein, und es gibt niemanden, der sie auf Angemessenheit prüft. Wer hier spielt, sollte das nicht als Bonus ansehen, sondern als das, was es ist: eine Wette auf die Kulanz eines Unternehmens, dessen Sitz er nicht kennt.
Duelbits — ohne Schweizer Rechtsweg im Streitfall
Duelbits gehört zur Gruppe der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Kein Schweizer Bewilligungsverfahren, keine Aufsicht über die Aktionsbedingungen, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekomunternehmen per DNS blockiert werden.
Der praktische Nachteil liegt in der Reihenfolge der Ereignisse. Bei einem bewilligten Anbieter ist der Streitfall eine Ausnahme mit Verfahren. Bei einem nicht bewilligten ist er eine Verhandlung mit einem Unternehmen, das der Schweizer Gerichtsbarkeit nicht untersteht und dessen Bewilligung in der Schweiz ohnehin keine Kraft hat (Art. 4 BGS).
Das Urteil: Wer eine Aktionszusage gegenprüfen will, hat hier nur die eigenen Bedingungen des Anbieters als Massstab — und deren Auslegung liegt bei ihm. Bei den Einsätzen, die ein Bonus typischerweise bewegt, ist das ein schlechtes Verhältnis von Aufwand zu Risiko.
BDMBet — Aktionsangebot auf eigene Hausregeln gestützt
BDMBet wird ohne Schweizer Bewilligung geführt. Was auch immer auf der Aktionsseite steht, es stützt sich auf die Hausregeln des Anbieters und nicht auf einen Schweizer Bewilligungsrahmen. Gratisspielguthaben brauchen in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) — Marken ohne Bewilligung nehmen an diesem Kontingent nicht teil und können es gar nicht.
Für den Kostenvergleich ist das die zentrale Frage: Wie viel ist eine Aktionszusage wert, die von keiner Aufsicht geprüft wird? Wenig. Und wie viel kostet eine, deren Bedingungen sich nachträglich ändern lassen? Mehr, als der Bonusbetrag suggeriert.
Das Urteil: Die Marke steht in dieser Übersicht als Referenz und nicht als Empfehlung. Wer die Schweizer Variante eines Aktionsangebots mit Aufsichtszustimmung will, bleibt bei den beiden Bewilligungsträgern; wer die Referenz trotzdem ansehen will, prüft zuerst, ob eine Auszahlung auf ein Konto auf seinen Namen möglich ist, weil dort der eigentliche Unterschied sichtbar wird.
PowBet — Reichweite ohne Bewilligung
PowBet gehört zur selben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schutz- oder Fair-Play-Verfahren. Die Bewilligungslage nach Angaben des Anbieters entfaltet in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS).
Der Punkt, auf den es bei dieser Marke hinausläuft, ist die Reichweite. In einem Markt, in dem die Kantone die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt haben, ist jede weitere Marke per Definition eine, die ausserhalb dieses Rahmens arbeitet. Reichweite ist kein Ersatz für einen Rahmen, in dem ein Wettender einen Anspruch geltend machen kann.
Das Urteil: Der Vergleich mit den bewilligten Anbietern fällt hier über einen Punkt, der wenig mit Boni zu tun hat. Zwei Schweizer Anbieter zahlen auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto innert definierter Fristen aus und unterliegen dabei den Vorgaben des Bundesgesetzes. Bei einer Marke ausserhalb dieses Rahmens ist dieser Ablauf eine Kulanzleistung und keine Verpflichtung.
Coolzino — dieselbe Ausgangslage, dieselbe Grenze
Coolzino wird ohne Schweizer Bewilligung geführt. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS), die Veranstaltung ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar (Art. 130 BGS), und die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden.
Die Grenze dieses Modells lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Alles, was einen Wettenden bei einem Streit schützt, hängt an einer Bewilligung, die diese Marke nicht hat. Der Bonus ist das sichtbarste Element und das einzige, das im Vergleich tatsächlich vergleichbar wäre — wären die Bedingungen nachprüfbar.
Das Urteil: Die Marke füllt eine Zeile dieser Übersicht und keine Empfehlung. Wer dennoch eine Aktionszusage prüfen will, prüft die Frist und die Mindestquote, denn dort entscheiden Anbieter erfahrungsgemäss am freiesten und dort sitzen die Kosten.
N1 Bet — Referenzzeile ohne Schweizer Zulassung
N1 Bet steht in dieser Rangliste ohne Schweizer Bewilligung. Damit gilt auch hier: kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Aufsicht über Aktionsbedingungen, und kein Anteil an den Gespa-Zustimmungen für Gratisspielguthaben.
Der Ort dieser Marke im Vergleich ist die Kontrastfolie. Sie zeigt, was der Schweizer Rahmen kostet und was er einbringt: Er bringt Wohnsitzpflicht, Identitätsprüfung, geschlossene Wettliste und Limits — und er bringt im Gegenzug einen Vollstreckungsweg, einen Schutzmechanismus und eine Aufsicht, die Bedingungen prüft. Der Bonusbetrag allein zeigt von beidem nichts.
Das Urteil: Wer eine Marke ohne Bewilligung in die engere Wahl zieht, sollte den Vergleich über die Auszahlung führen und nicht über den Bonus. Die Auszahlung darf in der Schweiz nur auf ein Konto auf den eigenen Namen gehen (Art. 50 Abs. 2 VGS); wo dieses Prinzip fehlt, fehlt der Prüfstein für alles Übrige.
Was die Marge von einem Zweiwettenmarkt kostet
Die Rechnung, die diese Seite mehrfach angeführt hat, gehört einmal vollständig auf den Tisch. Sie gilt für jedes Sportwettenangebot, ob mit Bewilligung oder ohne, weil sie nicht in den Aktionen sitzt, sondern im Preis.
Ein Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90. Die Auszahlungsquote ergibt sich als Kehrwert der Summe der Kehrwerte: eins geteilt durch eins plus eins. Für diese Beispielquoten liegt sie bei 95 Prozent, der Abstand zu hundert Prozent bei fünf Prozentpunkten.
Die fünf Prozentpunkte sind der Bruttogewinn je Einheit, und sie gelten nicht für einen einzelnen Tipp, sondern auf die Summe aller Einsätze auf diesem Markt. Ein einzelner Tipp gewinnt oder verliert. Die Marge erscheint erst, wenn viele Tipps zusammenkommen.
Der Spielraum ist wichtig, weil die Quoten nur ein Beispiel sind. Bei Quoten von 1.95 zu 1.95 steigt die Auszahlungsquote auf etwa 97,5 Prozent und die Marge sinkt auf etwa 2,5 Prozent. Bei 2.10 zu 1.90 fällt sie auf etwa 95 Prozent Auszahlungsquote und rund 5 Prozent Marge, nun aber asymmetrisch — die Favoritenseite trägt die Last. Die Marge liegt in einem Zweiwettenmarkt also grob zwischen zwei und fünf Prozentpunkten, je nach Quotenniveau und je nachdem, wie gleichmässig die beiden Seiten bepreist sind, und sie steigt bei Kombinationen aus mehreren Märkten, weil sich die Margen der Einzelmärkte im Gesamtpreis multiplizieren.
Für den Bonus bedeutet das: Was der Anbieter an einem Umsatz verdient, folgt nicht dem Einsatz, sondern diesem Prozentsatz. Und für einen Bonus bedeutet es die Gegenrechnung — je niedriger die Marge, desto weniger Umsatz braucht der Anbieter, um denselben Ertrag zu erzielen. Ein Bonus in einem Markt mit niedriger Quote ist für den Anbieter teurer als derselbe Bonus in einem Markt mit hoher.
Wer eine Wette gewinnen lässt, gewinnt den Einsatz mal Quote. CHF 100 auf 1.90 ergeben bei Treffer CHF 190, davon CHF 90 Nettogewinn. Bei einer Kombination aus zwei solchen Quoten multipliziert sich der Preis zu 3.61, und CHF 100 ergeben dann CHF 361. Das ist die Auszahlung im Gewinnfall. Wie wahrscheinlich dieser Fall ist, sagt die Quote nicht.
Der eine Satz, den man sich für jede Aktion merken kann: Die Marge bezahlt der Wettende, ob mit Bewilligung oder ohne. Der Unterschied liegt nicht darin, wie viel er bezahlt, sondern darin, was er dafür bekommt.
Häufige Fragen zu Wettboni bei Schweizer Buchmachern
Wie verdient ein Buchmacher an Wettboni, und wo steckt die Marge?
Die Marge steckt in der Quote, nicht im Bonus. Bei einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 gehen rund fünf Prozentpunkte jedes Einsatzes als Bruttogewinn an den Anbieter. Ein Bonus versucht, diesen Umsatz zu erhöhen — und die Umsatzbedingung bestimmt, um wie viel.
Welche Buchmacher dürfen in der Schweiz Boni anbieten?
Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Damit sind nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport Teil dieses Kontingents; ausländische Marken haben keine Schweizer Bewilligung.
Worin unterscheiden sich Neukundenbonus, Boost und Gratiswette?
Ein Boost hebt den Preis oder die Auszahlung einer bestehenden Wette — Sporttip kennt Kombi-, Quoten- und Profitboosts. Eine Gratiswette ist Guthaben, dessen Einsatz bei einem Treffer nicht zurückkommt. Ein Neukundenbonus ist meist eine Gratiswette oder ein Aktionsguthaben; Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Welche Fristen und Mindestquoten gelten typischerweise für Aktionen?
Bei Sporttip verlangt der Kombiboost mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50, der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten. Quoten- und Profitboosts sind pro Wettenden nur einmal nutzbar; bei einem Cash-Out verfällt der Boost, und bei einer Absage ohne Nachholung innert 48 Stunden kann eine Kombination unter die Mindestzahl fallen.
Wie wirken Verlustlimiten, wenn ein Bonus zusätzliches Guthaben bringt?
Der Bonus läuft innerhalb der gesetzten Limiten, nicht daneben. Limiten setzt der Spielende selbst (Art. 87 VGS); bei Sporttip sind es Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage mit einer Oberlimite von CHF 9’999. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Gratisguthaben hebt diese Grenzen nicht auf.
Welche Rolle spielt die Sperrliste der Gespa bei Buchmachern ohne Schweizer Bewilligung?
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomunternehmen per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS); Ende 2025 umfasste sie 671 Domains, erste Liste vom 3. September 2019. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt. Eine Anbindung an das Schweizer Sperrregister besteht bei diesen Anbietern nicht.
Bonus – mobilzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «mobilzahlungwetten»
