Wettbonus in der Schweiz: zwei bewilligte Anbieter, zehn Karten und eine Rechnung

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Ladevorgang...

Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join
Ein roter Luftballon schwebt an einer dünnen Schnur über einer Sommerwiese, der Himmel dahinter ist klar.

Oktober 29, 2026 – geprüft gegen die Angaben der Veranstalter Sporttip und Jouez Sport, die Bewilligungs- und Spielregeln des Geldspielgesetzes und die öffentlich einsehbare Aufsichtstätigkeit der Gespa.

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

Ein Bonus ist kein Geschenk, sondern ein Preisschild. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben bekommt, hat CHF 10 bekommen – und dazu eine Frist, eine Mindestquote und die Gewissheit, dass dieser Betrag nie sein Konto verlässt. In der Schweiz ist das kein Zufall und auch keine besonders geizige Laune der Anbieter: Wer Gratisspielguthaben oder Gratiswetten verteilen will, braucht vorher die Zustimmung der Aufsicht. Das Geldspielgesetz verlangt sie in Artikel 75 Absatz 2. Was danach übrig bleibt, ist ein Werbemarkt, der aus Boosts, befristeten Codes und nicht auszahlbarem Aktionsguthaben besteht – und aus einer zweiten Gruppe von Anbietern, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten und deren Versprechen hierzulande keinen Franken wert sind.

Diese Seite sortiert beide Gruppen nach einem Kriterium: den Kosten. Nicht was ein Anbieter auf das Plakat schreibt, sondern was seine Bedingungen von einem Einsatz verlangen, welche Quote eine Aktion zur Qualifikation fordert, wie lange ein Guthaben hält und was passiert, wenn etwas schiefgeht.

Die Rangliste: zehn Wettanbieter nach Transparenz und Haltbarkeit ihrer Aktionen

Sortiert wird nach der Lesbarkeit der Bedingungen und der Dauer, in der eine Aktion trägt – nicht nach dem beworbenen Betrag. Ein Anbieter, der CHF 10 ausschüttet und die Bedingungen dafür auf zwei Seiten erklärt, erscheint in der Rangliste vor einem Anbieter, der einen vierstelligen Bonus ankündigt und die Freigaberegeln in den Nebenstern versteckt. Ein zweites Kriterium ist die Haltbarkeit: Ein Kombiboost, der bei jedem Wetter gilt, ist mehr wert als ein Boost, der nach einem Cash-Out verfällt.

Ein Stapel flacher Kieselsteine liegt am Seeufer in der Morgendämmerung, das Wasser ist spiegelglatt.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Zum Aufbau dieser Liste gehört eine Trennung, die keine Rangfolge aufheben darf. In der Schweiz dürfen nach dem interkantonalen Recht nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Die acht ausländischen Marken, die in der Sektion «Die zehn Plätze im Einzelnen» beschrieben sind, stehen deshalb zur Einordnung hier, weil Schweizer ihnen begegnen und weil ein Vergleich ohne sie unvollständig wäre. Jede trägt den Vermerk ohne Schweizer Bewilligung. Kein ausländischer Anbieter wird in dieser Liste als legal oder sicher bezeichnet, weil keine Schweizer Bewilligung und keine Schweizer Aufsicht dahintersteht.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip ja, Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51 Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, Bewilligungsaufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport ja, Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51 Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, Bewilligungsaufsicht Gespa
Bettilt nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz
FortuneJack nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz
Cloudbet nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz
MrXbet nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz
HornetBet nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz
Sportuna nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz
BDMBet nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz
Interwetten nein gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Geltung in der Schweiz

Die Spalte zur Bewilligung liefert die eigentliche Information dieser Übersicht, nicht die Spalte zum beworbenen Betrag. Zwei Zeilen mit einer Bewilligung und acht Zeilen ohne: Mehr muss man über den Schweizer Wettmarkt nicht wissen, um zu verstehen, warum die Aktionen der beiden oberen Zeilen so viel kleiner aussehen als das, was auf ausländischen Seiten lockt. Kleiner heisst hier auch kontrollierbar. Eine Aktion, die die Aufsicht vorher gesehen hat, hat eine Frist, einen Höchstbetrag und eine ausdrückliche Regel, dass das Guthaben nicht auszahlbar ist – ein Satz, den man auf einer ausländischen Bonusseite vergeblich sucht.

Und die blockierten Domains wechseln schneller, als eine Aktion dauert. Die Gespa führt seit dem 3. September 2019 eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telecomanbieter per DNS blockieren; Ende 2025 standen 671 Domains darauf, und blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt. Wer sein Guthaben bei einer Marke liegen lässt, die morgen auf dieser Liste steht, hat kein Schweizer Konto mehr, das ihm hilft.

Die zehn Plätze im Einzelnen

1. Swisslos Sporttip – die einzige Adresse für Deutschschweizer, Tessin und Liechtenstein. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Wer ausserhalb dieses Vertragsgebiets wohnt, kommt nicht an ein Konto – das ist kein Bonusthema, das ist die Eintrittskarte. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; auf den Nettogewinn kommen 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Das ist der einzige Mechanismus auf dieser Liste, der mit wachsendem Risiko wächst – und der einzige, dessen Staffelung vollständig offenliegt. Verdikt: Der Boost ist die ehrlichste Werbemassnahme im Schweizer Markt, weil er seine Preistreppe zeigt; die Mindestquote von 1.50 je Voraussage ist die eigentliche Hürde, denn sie schliesst die kurzen Favoriten aus, mit denen sich eine Kombination sonst bequem zusammensetzen liesse.

2. Loterie Romande Jouez Sport – das Gratisguthaben mit dem kürzesten Leben. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden. Ihre Werbeform ist die Aktion: Bei «JouezSport – Patinoires et Stades» erhielt, wer innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer den Code nicht innert Wochenfrist einträgt, hat ihn verloren, und wer ihn einträgt, hat 30 Tage, um damit zu spielen. Verdikt: Die Aktion ist ein Sportmarketing-Instrument, kein Kundenbindungsprogramm – sie belohnt Stadionbesucher, und wer nicht im Stadion war, war nie die Zielgruppe. Bemerkenswert bleibt die Grössenordnung: 7’000 Stück à CHF 10 an sieben Aktionstagen ist die ganze Wucht einer Schweizer Gratisaktion.

3. Bettilt – ohne Bewilligung, ohne Sperrregister-Anschluss. Bettilt hat keine Schweizer Bewilligung; nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht feststellbar und hat hierzulande nach Artikel 4 BGS keine Geltung. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Verdikt: Die drei Punkte, die hier zählen, sind juristischer Natur und nicht kosmetisch – fehlender Registeranschluss heisst, dass eine selbst gewählte Spielsperre bei dieser Marke nicht greift, und der fehlende Rechtsweg heisst, dass eine strittige Auszahlung vor keinem hiesigen Gericht verhandelt wird.

4. FortuneJack – ausländische Erträge, kantonale Steuerpraxis. Wie bei allen acht Marken dieser Gruppe fehlt die Schweizer Bewilligung, der Anschluss an das Sperrregister und der Schweizer Rechtsweg. Bei Gewinnen kommt eine Besonderheit hinzu, die nichts mit der Marke zu tun hat, sondern mit dem Wohnsitz: Erträge von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Verdikt: Wer hier spielt, tauscht die Schweizer Quellensteuerfreiheit gegen ein Steuerrisiko, das sich je nach Wohnkanton anders darstellt – und das keine Bonusseite erwähnt.

5. Cloudbet – Guthaben ohne Schweizer Auszahlungsweg. Die Marke trägt keine Schweizer Bewilligung; Zahlungen laufen damit nicht über die Kontrolle, die ein bewilligter Veranstalter unterhält. In der Schweiz werden Gewinne und Guthaben ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt, anonyme oder Krypto-Auszahlungen kennt das bewilligte Schweizer Wettangebot nicht. Verdikt: Der Unterschied liegt nicht in der Höhe eines Bonus, sondern darin, wohin das Geld am Ende fliesst – und bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist dieser Weg weder geprüft noch nachvollziehbar.

6. MrXbet – Aktionen ohne aufsichtsrechtlichen Rahmen. Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Instanz, die Bedingungen vorab prüft, keine Obergrenze für Werbeversprechen und keine Pflicht, ein nicht auszahlbares Guthaben als solches zu kennzeichnen. Verdikt: Wer die Bedingungen einer Aktion liest, liest bei dieser Marke ein Dokument ohne Aufsicht dahinter – was nicht automatisch heisst, dass es schlecht ist, aber heisst, dass niemand ausser dem Anbieter dafür einsteht.

7. HornetBet – Domain-Risiko statt Kundenschutz. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden, und blockierte Adressen werden innert Stunden durch neue ersetzt. Für den Wettenden bedeutet das: Die Erreichbarkeit seiner Kontodaten hängt an einem Wechselspiel, an dem er nicht beteiligt ist. Verdikt: Ein Guthaben bei einer Marke, die per DNS verschwinden kann, ist Liquidität mit unbekanntem Ablaufdatum – ein Punkt, der jede Bonusrechnung schlägt.

8. Sportuna – zwei Bewilligungsgruppen, zwei Schutzstufen. Die Trennung ist hart: bewilligt heisst vollständiger Schweizer Schutz bei zwei Anbietern, einem geschlossenen Sportarten- und Marktkatalog, einer Wohnsitzpflicht und einer Identitätsprüfung; nicht bewilligt heisst kein Schweizer Schutz. Verdikt: Der Vergleich endet selten beim Bonus und fast immer bei der Frage, wer im Streitfall anrufbar ist – und bei einer Marke ohne Bewilligung ist die Antwort niemand in der Schweiz.

9. BDMBet – der Zufall entscheidet über den Zugang. Wer sein Spielerkonto über eine blockierte Domain erreicht, merkt erst im Auszahlungsversuch, was die Sperrliste praktisch bedeutet. Verdikt: Die fehlende Schweizer Bewilligung ist bei dieser Marke der einzige belastbare Punkt der Beurteilung – und er genügt, um sie hinter die beiden bewilligten Anbieter zu stellen.

10. Interwetten – selbst eine bekannte Marke bleibt ohne Schweizer Bewilligung. Interwetten wird von der Gespa im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping ausdrücklich genannt, und bet365 steht als Marke auf der Liste. Der Bekanntheitsgrad einer Marke ändert nichts an der Rechtslage: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz nach Artikel 4 BGS keine Geltung. Verdikt: Der Name ist hier die Falle – wer eine vertraute Marke sieht, unterstellt Aufsicht, und genau diese Unterstellung trägt nicht.

Was ein Wettbonus in der Schweiz überhaupt sein darf

Die Grundregel ist kürzer als jede Bonusbedingung: Gratisspielguthaben und Gratiswetten brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das sind 32 Aktionen in einem ganzen Jahr für einen ganzen Markt – und es erklärt, warum die Werbung der beiden Bewilligten aus Boosts, Codes und befristetem Guthaben besteht und nicht aus einem Paket, wie es ausländische Seiten bewerben. Eine Zahl von 32 Genehmigungen für zwei Anbieter über zwölf Monate ist kein knapper Markt. Es ist ein zugeknöpfter.

Die drei Eigenschaften, die eine Schweizer Aktion deshalb fast immer trägt, sind Kleinheit, Befristung und Bindung. Das Guthaben ist klein und in Stücken begrenzt – 7’000 Stück à CHF 10 bei der einen Aktion. Es ist befristet, hier 30 Tage Gültigkeit, mit einer Wochenfrist für das Eintragen des Codes. Und es ist gebunden: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, im Swisslos-Wallet wie im Loterie-Romande-Konto. Der letzte Punkt ist der wichtigste, weil er die Natur des Angebots bestimmt. Ein nicht auszahlbares Guthaben ist kein Geld, sondern ein Recht, damit zu spielen – und beim Spielen kommt die Quote ins Spiel, die der Anbieter selbst stellt.

Genau hier sitzt der Punkt, den Werbetexte systematisch offenlassen: Ein Bonus verändert die Marge in der Quote nicht. Die Auszahlungsquote eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt zurückzahlt; sie ergibt sich aus 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) über alle Ausgänge eines Marktes, die Marge ist 100 Prozent minus diese Quote. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben erhält und damit eine Quote von 2.00 spielt, spielt dieselbe Quote mit derselben eingebauten Marge wie jeder andere Wettende. Das Guthaben verbilligt den Einsatz, nicht das Spiel.

Dasselbe gilt für die zweite Werbeform, die den beiden Bewilligten bleibt: den Boost. Ein Quotenboost gilt bei Sporttip nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Der letzte Halbsatz ist der teure: Ein Boost erhöht den Nettogewinn nur, wenn die Wette bis zum Schluss durchläuft, und die Möglichkeit, vorher auszusteigen, kostet genau diesen Zuschlag.

Wie ein solcher Boost auf den Nettogewinn rechnerisch wirkt, lässt sich an einem Beispiel durchspielen. Nehmen wir vier Voraussagen mit Quoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 und einen Einsatz von CHF 10; die Auswahl ist eine Illustration, kein gestellter Preis. Das Produkt der Einzelquoten ergibt eine Gesamtquote von rund 9.79. Aus CHF 10 Einsatz werden bei einem Treffer also rund CHF 97.90 zurück, der Nettogewinn liegt bei rund CHF 87.90 – und darauf kommen nach den Boostsätzen 5 Prozent bei vier qualifizierten Voraussagen, was rund CHF 4.40 ausmacht. Kehren wir die Zahl um, zeigt sich die Bandbreite: Mit derselben Gesamtquote von 9.79 und ohne Boost bleiben von einer Viererkombination rund CHF 87.90 Nettogewinn; bei sieben Voraussagen mit je 1.50 Mindestquote liegt die Gesamtquote niedriger, sagen wir rechnerisch bei 17.09 über sieben Voraussagen zu 1.50, und dann hebt der Boost von 20 Prozent den Nettogewinn auf das 1.2-Fache, hier von rund CHF 160.90 auf rund CHF 193.10. Die Bandbreite des Zuschlags liegt in diesem Beispiel also zwischen rund CHF 4.40 auf eine Viererkombination und rund CHF 32.20 auf eine Siebenkombination – bei gleichem Einsatz von CHF 10. Die Bedingung, unter der diese Spanne gilt, gehört in denselben Atemzug: jede einzelne Voraussage braucht mindestens Quote 1.50, und jede unter dieser Schwelle zählt für den Boost nicht mit. Wie die Spanne verlaufen darf, zeigt der obere Rand der Staffel: Ein Zuschlag von 100 Prozent auf den Nettogewinn ist erst bei fünfzehn qualifizierten Voraussagen vorgesehen. Wer fünfzehn Voraussagen über 1.50 zu einer Kombination verbindet, hat eine Wette gebaut, deren Gesamtquote sich im Bereich mehrerer Tausend bewegt – ein rechnerisch beeindruckender Wettschein und ein Ereignis, das mit einer gewöhnlichen Runde Bundesliga nichts mehr zu tun hat.

Bleibt die unattraktive Frage nach dem Steuerfreibetrag, weil sie zur Rechnung gehört. Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; seit dem 1. Januar 2026 liegt die Bundesgrenze bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400, und der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also gilt je nach Kanton. Oberhalb der Grenze behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die durch die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Für gewöhnliche Wettende liegt der Gewinn weit unter dieser Grenze: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf Einsätze existiert in der Schweiz nicht. Wer seine persönliche Situation klären will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Die Rechtslage: warum die Auswahl so klein ist und was das kostet

Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, mit den Buchstaben c und e von Artikel 3. Beaufsichtigt wird das nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig –, sondern von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, deren Grundlage das Geldspielkonkordat ist, in Kraft seit dem 1. Januar 2021. Eine Bewilligung braucht zwei Teile, eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, nach den Artikeln 21 bis 25 BGS, und sie gilt nur in der Schweiz, was Artikel 4 festhält.

Ein Brunnen auf einem Altstadtplatz zwischen Sandsteinfassaden, nasses Kopfsteinpflaster nach einem Regenschauer.
Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10'000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10'000.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Das ist die Erklärung für die ganze Marktstruktur dieser Seite. Swisslos betreibt Sporttip für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein; die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Innerhalb dieser Gebiete ist der Zugang zur jeweils anderen Plattform verschlossen, und ein Onlinekonto setzt nach Artikel 47 Absatz 3 VGS Wohnsitz in der Schweiz voraus, in der Praxis innerhalb des eigenen Versorgungsgebiets. Wer umzieht, wechselt unter Umständen den Anbieter mit.

Was gewettet werden darf, ist eine geschlossene Liste. Erlaubt sind nur Sportereignisse; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Massgeblich ist die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026 nach Artikel 25 BGS und Artikel 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur auf der Liste, wenn sie dort aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste enthält keine Eckball- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Artikel 25 Absatz 2 BGS gesperrt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht geregelt und bleibt Sache des jeweiligen Anbieters. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden – Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.

Zur Fairness gehören zwei Regeln, die man kennen sollte, bevor man über eine Quote streitet. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Und wenn ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt wird – oder im Rahmen eines Turniers –, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten im Fussball, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Diese Rundungsregel ist unspektakulär und trotzdem das ehrlichste Detail am ganzen Angebot: Sie steht geschrieben, statt in einer Fussnote zu verschwinden.

Eine Frist, die Geld kostet, ist ebenfalls geregelt: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer gegen eine verweigerte Auszahlung Einsprache erheben will, muss das innert zehn Tagen per eingeschriebenem Brief tun. Eine halbjährige Frist auf ein Guthaben ist grosszügig; die Zehn-Tage-Frist für die Einsprache ist es nicht, und sie steht in keinem Werbetext.

Für die ausländischen Marken dieser Liste gilt derselbe Artikel, nur ohne Schutz. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Geltung. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren, nach Artikel 130 BGS. Der Spielende wird nach Angaben des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es existiert weder Schutz noch Fairplay-Kontrolle. In der Schweiz gibt es zudem kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren – geschrieben wird das oft, wahr ist es nicht. Die Auszahlung an einen Anbieter ohne Bewilligung ist ein Risiko, das der Wettende allein trägt.

Und weil Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel nach Artikel 74 Absatz 3 BGS verboten ist und nach Artikel 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft werden kann, bleibt auf dieser Seite jede ausländische Marke das, was sie ist: eine Marke in einer Liste, beschrieben und eingeordnet, ohne Empfehlung.

Limiten, Sperren und der Weg zurück: was Aktionen nicht umgehen können

Aktionen verändern Limiten nicht. Die Limiten setzt der Spielende selbst, nicht der Staat – der Veranstalter muss nach Artikel 87 VGS einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein Statut mit einer bundesweit festgeschriebenen Einzahlungsobergrenze gibt es in der Schweiz nicht.

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt die Möglichkeit einer freiwilligen Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Der Mechanismus ist asymmetrisch, und das ist Absicht: Druck nach unten wird sofort umgesetzt, Druck nach oben muss drei Tage überleben.

Dasselbe Muster bei den Einzahlungen. Swisslos erlaubt in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, der Mindestbetrag für den Kauf von Spielguthaben liegt bei CHF 20, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Zwei Anbieter, zwei Zahlen mit unterschiedlicher Herkunft: Die eine Mechanik hängt an einem Guthabendeckel, die andere an einem Einzahlungsdeckel, und beide Male ist die Zahl das Ergebnis einer Produktentscheidung, nicht einer gesetzlichen Vorgabe.

Wer aus dem Spiel aussteigen will, hat zwei Instrumente. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf – dieselbe Produktlogik wie beim Bonus, nur in die andere Richtung. Eine unbefristete Spielsperre dagegen wird in ein schweizweites Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach Artikel 84 VGS kann eine freiwillige Sperre erst nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle nach Artikel 81 BGS; eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss nach Artikel 89 VGS angeboten werden. Gesperrte und minderjährige Spielende haben nach Artikel 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Warum das in einem Bonusartikel steht: Eine Spielsperre im Register reicht weiter als jeder Bonus. Sie gilt über Produkte und über Ländergrenzen, während eine freiwillige Pause einzelner Produkte nicht mehr als eine Pause ist. Und sie ist die Antwort auf die Versuchung, die jede Aktion mitbringt – wer eine Frist von 30 Tagen und ein nicht auszahlbares Guthaben vor sich sieht, spielt eher, als er ohne die Frist gespielt hätte. Genau darauf ist die Frist ausgelegt.

Die Kehrseite derselben Statistik ist unangenehm. Die Gespa hat 2025 in Testkäufen 200 Fälle an Verkaufsstellen geprüft; in 47.5 Prozent dieser 200 Fälle wurde eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Schutz am Schalter ist also nicht streng, und wer sich auf ihn verlässt, verlässt sich auf eine Quote in der Nähe einer Zufallsverteilung. Diese Zahl gehört zu den ernüchterndsten, die die Schweizer Aufsicht selbst veröffentlicht.

Ein weiterer Punkt, der in keinem Bonusversprechen auftaucht: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf nach den Sporttip-Regeln nicht auf dieses Ereignis wetten. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, unter 18 Jahren besteht kein Zugang. Für die Registrierung braucht es 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Eine Identitätsprüfung vor dem ersten Einsatz ist die Voraussetzung dafür, dass eine Sperre überhaupt greifen kann – und sie ist der Grund, warum sich ein Konto nicht anonym eröffnen lässt.

Zu den Zahlungen gehört eine Regel, die für die ganze Schweiz gilt: Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers, und Kredite an Spielende sind nach Artikel 75 Absatz 1 BGS ausgeschlossen. Bei Swisslos lässt sich das Spielkonto per PostFinance Pay aufladen, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Beträge darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Die Gratiswette und das Gratisspielguthaben stehen in beiden Häusern auf der falschen Seite dieser Schwelle: Sie sind intern gutgeschrieben und bleiben es.

Neukundenangebote und Boosts im Vergleich: Mindestquote, Frist, Auszahlbarkeit

Der Markt ist voll von Wörtern, die nach mehr klingen, als sie sind. Wer einen Bonus prüft, prüft deshalb am besten vier Dinge der Reihe nach – und keines davon ist der beworbene Betrag.

Die erste Frage lautet, ab welcher Quote eine Aktion überhaupt zählt. Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50. Das klingt nach einer Kleinigkeit und ist eine Marktentscheidung. Kurze Favoritenquoten unter 1.50 sind die Bausteine, mit denen sich Kombinationen bequem auffüllen lassen; die Mindestquote schneidet sie weg. Wer die Staffelung von 5 Prozent bei vier auf 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen nutzen will, muss mehr Risiko in jede einzelne Zeile legen. Die Steigerung des Zuschlags ist damit kein Widerspruch zur Mindestquote, sondern eine direkte Folge von ihr.

Die zweite Frage ist die nach der Frist. Beim Gratisguthaben der Loterie Romande war der Code innert sieben Tagen einzugeben, das Guthaben danach 30 Tage gültig. Das ist die vollständige Lebensdauer des Angebots: eine Woche, um es zu bekommen, ein Monat, um es loszuwerden. Wer die Frist verpasst, hat nichts verloren, was er je besessen hätte – aber auch nichts gewonnen.

Die dritte Frage ist die nach der Auszahlbarkeit. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, bei Swisslos wie bei der Loterie Romande. Der Satz klingt nach einer Formalie, er ist die zentrale Bestimmung der ganzen Aktion: Aus CHF 10 Guthaben kann ein Gewinn werden, aber die CHF 10 selbst werden nie zu einem Guthaben auf einem Bankkonto. Das ist der Unterschied zwischen einem Einsatz und einem Gutschein, und Schweizer Recht zieht ihn klar – Boni sind hierzulande keine Einzahlungen mit Rabatt.

Die vierte Frage widmet sich der Nutzbarkeit. Ein Boost, der bei einem Cash-Out verfällt, ist weniger wert als einer, der bestehen bleibt. Ein Boost, der pro Wettenden nur einmal nutzbar ist, ist ein Einladungsangebot und kein Dauerzustand. Und ein Boost, der in Einsatz und Erhöhung limitiert ist, hat eine Obergrenze, die in den Bedingungen steht und nicht im Werbebanner. Genau dort, in der Limite, verschwindet bei vielen Angeboten der Unterschied zwischen dem, was angekündigt wurde, und dem, was auszahlbar ist.

Wer diese vier Punkte an einer einzigen Tabelle abhaken will, stösst auf ein Problem, und es ist ein ehrliches: Für die acht ausländischen Marken dieser Liste steht in den geprüften Angaben kein Bonustyp, keine Mindestquote und keine Frist. Was dort steht, ist die Bewilligungslage – und die ist für alle acht dieselbe. Eine Bonusstaffel ohne Schweizer Aufsicht lässt sich nicht gegen eine Schweizer Staffel rechnen; was sich rechnen lässt, ist die Schweizer Seite. Und die Schweizer Seite hat den Vorteil, dass ihre Zahlen aus Bedingungen stammen, die ein Aufsichtsgremium vor der Veröffentlichung gesehen hat.

Ein Vergleich, der über die vier Fragen hinausgeht, landet bei den Margen – und bei der Feststellung, dass jede Aktion über denselben Quotenmarkt läuft. Die Bedingungen der beiden Bewilligten sind an dieser Stelle ausführlich, bis hin zur Rundung: erst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf fünf Rappen abgerundet. Diese Sorte Detail ist der Grund, warum ein Anbieter mit kleinem Bonus in dieser Rangfolge über einem mit grossem Werbeversprechen steht. Transparenz ist nicht die Abwesenheit von Bedingungen, sondern ihre Lesbarkeit.

Häufige Fragen zu Wettboni in der Schweiz

Welche Wettboni bieten Swisslos und die Loterie Romande an?

Swisslos vergibt unter dem Namen Sporttip Kombiboosts, die nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten gelten, sowie Quoten- und Profitboosts für einzelne Voraussagen. Die Loterie Romande arbeitet mit befristeten Aktionen wie «JouezSport – Patinoires et Stades», bei der CHF 10 nicht auszahlbares Spielguthaben vergeben wurden. Beide Häuser brauchen für Gratisaktionen die vorherige Zustimmung der Gespa.

Wie funktioniert der Kombiboost bei Sporttip, und ab welcher Mindestquote greift er?

Er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 und erhöht den Nettogewinn um 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Bei vier Voraussagen mit Quoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 liegt der Zuschlag auf einen Einsatz von CHF 10 bei rund CHF 4.40.

Warum gibt es in der Schweiz weniger und kleinere Wettboni als bei ausländischen Seiten?

Weil Gratisspielguthaben und Gratiswetten die vorherige Zustimmung der Gespa brauchen. 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos, und die Kantone lassen nur zwei Veranstalter für Sportwetten zu. Der bewilligte Markt ist klein, seine Werbung ist es auch. Grosse Versprechen kommen von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung.

Wird der Einsatz einer Gratiswette beim Gewinn mit ausbezahlt?

Nein. Bei einer Gratiswette wird der Einsatz nicht zusammen mit dem Gewinn zurückgezahlt; bei einem Gratisspielguthaben ist der Betrag selbst nicht auszahlbar. Aus CHF 10 Aktionsguthaben kann ein Gewinn werden, die CHF 10 bleiben aber im Spielkonto. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Geschenk und einem Gutschein.

Verändert ein Bonus die Marge, die in jeder Quote steckt?

Nein. Die Auszahlungsquote eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt zurückzahlt, und sie ergibt sich aus 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) über alle Ausgänge; die Marge ist 100 Prozent minus diese Quote. Ein Bonus verbilligt den Einsatz, nicht die Quote. Eine Wette zu 2.00 trägt dieselbe Marge, gleich ob sie aus Aktionsguthaben oder aus Einzahlung stammt.

Sind Gewinne aus einer Bonuswette steuerpflichtig, und was gilt für den Steuerfreibetrag je nach Kanton?

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; die Bundesgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, 2025 bei CHF 1’070’400, und der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also je nach Kanton. Oberhalb behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein. Für gewöhnliche Gewinne fällt keine Einkommenssteuer an. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht.

Inhalt erstellt vom Team «mobilzahlungwetten»