Wettanbieter mit deutscher Lizenz im Vergleich: zwei bewilligte Wege und zehn Seiten ohne Schweizer Bewilligung
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz nach einem Wettanbieter mit deutscher Lizenz sucht, sucht in Wahrheit nach einer von zwei Seiten. Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport sind die einzigen Veranstalter, die hier Sportwetten anbieten dürfen – der Rest der Namen, die bei einer solchen Suche auftauchen, kommt aus dem Ausland und hat für die Schweiz keine Bewilligung.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen wurden gegen das Bundesgesetz über Geldspiele in der Fassung SR 935.51 und gegen die Aufsichtsmeldungen der Gespa geprüft.
Die zehn Anbieter im Vergleich: bewilligt in der Schweiz oder nur im Ausland
Die Rangliste ist kürzer, als sie aussieht. Auf der einen Seite stehen zwei Genossenschaften mit kantonalem Auftrag, auf der anderen acht internationale Marken, die niemand in der Schweiz zugelassen hat. Dazwischen gibt es nichts: keine dritte Bewilligung, keine Ausnahme für ein besonders grosses Buch, kein Schlupfloch für eine Marke mit Sitz in Malta. Das ist der erste und wichtigste Befund, den eine Vergleichstabelle in dieser Nische liefern kann, und er hat nichts mit Geschmack zu tun.
| Marke | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter bzw. gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Rollbit | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
| Betwinner | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
| BetOnRed | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
| Bruce Bet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht ausgewiesen – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung |
Die zwei Zellen in der linken Spalte, die eine Bewilligung tragen, sind der ganze bewilligte Markt. Alles darunter ist ein Graubereich, der rechtlich keiner ist: Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten, und nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen. Der Grund für die kurze Liste ist also nicht Zurückhaltung der Aufsicht. Es gibt schlicht keine weiteren Bewilligungen zu vergeben.
Wer die Tabelle nach Preisen durchsucht, findet keine. Für die acht ausländischen Marken lässt sich hier keine Quote und keine Marge nennen, und das ist kein Redaktionsversehen: Eine Zahl ohne Datum und ohne Markt wäre für einen Wettenden wertlos. Bei Swisslos, dem einzigen Anbieter mit einem öffentlich dokumentierten Wettprogramm in dieser Auswahl, lässt sich die Marge dagegen nachrechnen.
Ein Rechenbeispiel, weil es den Kern der Sache trifft. Ein Zwei-Weg-Markt zu je 1.90 quotiert: 1 ÷ 1.90 ergibt 0.5263, zweimal genommen 1.0526 – die Auszahlungsquote (Quotenschlüssel) liegt bei rund 95.0 Prozent, die Marge bei rund 5.0 Prozent. Wer auf diesem Markt CHF 100 setzt, bekommt im Schnitt rund CHF 95.00 an Einsätzen zurück; rund CHF 5.00 bleiben beim Veranstalter. Das ist keine Kritik an Swisslos, sondern einfach die Rechnung, die hinter jeder Quote steht, die mit einer Ziffer vor dem Komma unter 2 beginnt. Die 1.90 ist ein Beispielwert für dieses Rechenbeispiel, kein quotiertes Angebot eines bestimmten Buchs.
Diese 5.3 Prozent sind übrigens der Grund, warum die Auswahl an Anbietern überschaubar bleibt und trotzdem Lesestoff hergibt. Wer zwischen zwei Buchmachern wählt, wählt meist zwischen zwei Margen, nicht zwischen zwei Glücksversprechen.
Was den beiden bewilligten Anbietern gemeinsam ist – und was nicht
Swisslos und die Loterie Romande teilen sich denselben gesetzlichen Rahmen und teilen sich nicht dasselbe Publikum. Swisslos veranstaltet Sporttip in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Für einen Wettenden heisst das: Die Wahl zwischen den beiden ist keine Wahl. Wer im Kanton Zürich wohnt, kommt an Sporttip, wer in Genf wohnt, an Jouez Sport. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Gebiet voraus. Zuzüglich braucht es mindestens 18 Jahre, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Die Sprachgrenze ist hier die eigentliche Marktgrenze, nicht die Qualität des Angebots.
Wer umzieht, merkt das schnell: Der Wohnsitz entscheidet, welches der beiden Wettprogramme überhaupt zugänglich ist. Das ist in der Praxis die grösste Einschränkung des bewilligten Marktes und gleichzeitig sein Schutzmechanismus. Beides gilt gleichzeitig.
Die Auswahl fällt also nicht zwischen «gut» und «schlecht». Sie fällt zwischen «in meinem Kanton zugelassen» und «nicht zugelassen».
Woran man eine Schweizer Bewilligung erkennt
Es gibt kein Zertifikat zum Herunterladen. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Der Nachweis ist deshalb eine öffentliche Information und keine Selbstauskunft des Anbieters.
Die Gespa veröffentlicht die Zugangssperre, nicht eine Liste zusätzlicher bewilligter Buchmacher. Folgerichtig ist die interessante Liste für einen Wettenden nicht die der Erlaubten, sondern die der Gesperrten: Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Sperrliste der Gespa. Die Zahl wächst, aber sie kann nicht schrumpfen – dazukommen können nur Namen, wegfallen nur nach einem erfolgreichen Rechtsmittel.
Eine Bewilligung, die «nur in der Schweiz gilt», ist im Übrigen kein Widerspruch zur Souveränität, sondern ihr Ausdruck: Jeder Staat entscheidet, wer auf seinem Territorium Geldspiele veranstalten darf. Die Schweiz tut das restriktiver als die meisten Nachbarn.
Was eine ausländische Lizenz hier bedeutet: Grundlagen der Schweizer Geldspielordnung
Die Schweizer Regeln sind alt genug, um stabil zu sein, und neu genug, um online gedacht zu sein. Das Geldspielgesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft; die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 regelt die gemeinsame Durchführung, und das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern.

Online-Sportwetten sind Grossspiele
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele. Die entsprechende Bestimmung – Art. 3 Bst. e BGS – nennt Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Wer das einmal verdaut hat, versteht den Rest der Systematik deutlich schneller, denn die Klassifizierung entscheidet über das ganze Aufsichtsregime.
Eine Bewilligung braucht deshalb zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung je Spiel. Zuständig ist nicht die ESBK – diese Aufsicht betreut ausschliesslich Casinos –, sondern die Gespa. Art. 4 BGS schliesst die Runde mit einer knappen Feststellung: Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz.
Genau hier liegt der Denkfehler, der die ganze Nische trägt. Eine Curaçao-Lizenz, eine Malta-Lizenz, eine deutsche Erlaubnis – sie sind in ihrem Herkunftsland vielleicht korrekt, aber in der Schweiz entfalten sie keine Wirkung. Ein Anbieter mit deutscher Lizenz erfüllt damit eine Anforderung eines anderen Staates. Er veranstaltet in der Schweiz ohne Bewilligung, und das ist kein Formfehler.
Für die kantonale Ebene verläuft die Grundlage doppelt: Der Bund setzt den Rahmen, die Kantone organisieren die Durchführung über die Interkantonale Vereinbarung. Die Nettoerlöse fliessen nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu. Wer Sporttip spielt, finanziert damit unter anderem Vereine, Kultur und Soziales im eigenen Kanton. Das ist kein Wohlfühlargument, sondern ein Marktdesign.
Warum es nicht mehr Bewilligungen gibt
Der Kreis wurde bewusst geschlossen. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport teilen sich die Schweiz; das hat nichts mit einer Übergangsphase zu tun und wird nicht aufgestockt, wenn ein Anbieter besonders gut quotiert.
Wer lieber unter vielen Buchmachern wählt, dem sei gesagt: In der Schweiz ist diese Wahl klein. Das ist die politische Entscheidung, die hinter dieser ganzen Nische steckt, und sie erklärt auch, warum die Suchbegriffe so häufig aus dem Ausland bedient werden.
Ein Online-Konto braucht ausserdem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 47 Abs. 3 VGS und in der Praxis im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz wetten will, stösst schnell an diese Grenze.
Was gewettet werden darf und was nicht
Der bewilligte Markt ist kein offenes Angebot. Die Gespa führt eine Liste der autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026), und was dort nicht steht, ist nicht bewilligt. Qualifikationsrunden sind nur bewilligt, wenn sie gelistet sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie gelistet sind, und Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste zeigt weder Eck- noch Kartenmärkte und keine Esport-Sektion.
Events, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt. Das ist eine bemerkenswert klare Regel und sie erklärt, warum im bewilligten Angebot manche Wettkämpfe fehlen, die anderswo selbstverständlich sind.
Erlaubt sind Wetten nur auf Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht möglich. Live-Wetten sind erlaubt – vor dem Spiel und live –, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt insoweit keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt: Es ist ein Merkmal des jeweiligen Anbieters, nicht ein Marktstandard. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Art. 25 BGS und Art. 29 VGS sind die Grundlage dieser Liste. Wer bemerkt, dass sein Lieblingsmarkt im bewilligten Angebot fehlt, hat nicht den falschen Anbieter gewählt. Er hat einen Markt gewählt, den die Gespa nicht aufgenommen hat.
legal oder nicht: Wo der bewilligte Weg endet und der ausländische beginnt
Ein Sportwettangebot ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten, ist keine Ordnungswidrigkeit. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS steht dahinter, und das Strafmass richtet sich gegen die Veranstalterseite, nicht gegen den Wettenden.
Auch die Werbung bleibt nicht unbeachtet. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Das erklärt, warum die Anbieter der zweiten Gruppe so selten mit offenem Gesicht auftreten und lieber über Umwege sichtbar werden.
Der Spielende sitzt nicht auf der Anklagebank
Die gute Nachricht ist knapp, aber sie ist eine. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Das hält die Bundesbehörde in ihren Antworten zum Geldspielgesetz ausdrücklich fest. Was folgt, ist dennoch unangenehm.
Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Der Wettende verliert also nicht durch eine Strafe, sondern über die Einziehung – und das ist ein Unterschied, der in der Praxis wenig tröstet. Zusätzlich lassen sich Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Das ist keine Drohkulisse, sondern eine Zuständigkeitsfrage: Die Gespa hat keine Handhabe gegen eine Firma ohne Sitz in ihrem Aufsichtsbereich.
Wer bei einem nicht bewilligten Anbieter wettet, riskiert also nicht eine Busse, sondern den Streit um eine Auszahlung.
Was die Sperrliste tatsächlich kann
Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert; Art. 86 Abs. 2 BGS regelt das. Die ESBK und die interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang.
Das Verfahren hat einen formalen Kern. Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). In der Praxis bewegt das niemanden vom Fleck: Gegen die Allgemeinverfügungen des Jahres 2025 ging keine Einsprache ein. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Sperrliste.
Umgesetzt wird das per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienste. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Sechs Jahre, 29 Versionen: Das Sperrsystem ist kein Provisorium mehr, es ist eine Daueraufgabe.
Domain-Hopping und die Grenze der Sperre
Die Sperre hat einen strukturellen Haken, und die Gespa benennt ihn selbst: das «Domain-Hopping». Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen laut Gespa oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Der Aufwand liegt beim Staat, der Nutzen beim Anbieter.
Ebenso klar benennt die Aufsicht, was ihr fehlt. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Gespa gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. In der Schweiz blockiert also niemand eine Kartenzahlung an eine nicht bewilligte Wettseite. Wer das Gegenteil annimmt, plant mit einem Schutz, der nicht existiert.
Die Gespa hält ausserdem fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken; das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Wer eine solche Seite über einen Werbebeitrag findet, findet sie über den Weg, den die Aufsicht als problematischsten bezeichnet.
Was das für einen Wettenden praktisch heisst
Für die Frage «zahlt mir diese Firma aus?» gibt es im ausländischen Fall keine Schweizer Instanz. Kein Weg zur Gespa, keine Aufsicht, die eine Auszahlung durchsetzen könnte. Die Antwort liegt allein im Vertragsverhältnis mit einer Firma, deren Sitz und Rechtsweg der Wettende erst suchen muss.
Wer trotzdem einen Vergleich will, kann ihn so anstellen: Auf der einen Seite ein Anbieter mit Schweizer Bewilligung, vollständigem Spielerschutz, aber nur zwei Marken und einer geschlossenen Liste an Sportarten und Märkten. Auf der anderen Seite eine ausländische Seite mit breiterem Programm, aber ohne Schweizer Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg und mit kantonal unterschiedlich besteuerter Gewinnen. Keine der beiden Seiten ist die sichere Wahl von selbst – aber nur eine von ihnen kennt den Wettenden überhaupt.
Spielerschutz im Vergleich: Limiten, die der Staat setzt, und Limiten, die Spielende setzen
Der Unterschied zwischen beiden Modellen zeigt sich an der Stelle, an der es ernst wird. In der Schweiz setzt nicht der Staat die Einsatzhöhe, sondern der Spielende selbst. Das ist ungewohnt für alle, die aus Ländern mit gesetzlicher Einzahlungsgrenze kommen, und es ist die wichtigste Regel dieser Nische.

Verlustlimiten sind Pflicht, nicht Angebot
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Es gibt Oberlimiten von CHF 9’999, für unter 21-Jährige von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind der eigentliche Mechanismus, und sie sind gut gewählt. Wer nachts einen Verlust verdauen will, kommt mit einer Erhöhung nicht durch; der Tag danach bringt Abstand, ob er will oder nicht. Die gesetzliche Vorgabe nach Art. 87 VGS verlangt vom Veranstalter, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu fordern; eine Erhöhung ist gesetzlich nach 24 Stunden möglich, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Das ist der erfreuliche Fall, in dem die Praxis strenger ist als das Gesetz.
Eine Zahl bleibt dabei bemerkenswert: Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze. Wer mit CHF 9’999 als eigener Limite startet, hat sie selbst gewählt. Die Limite ist also weniger ein Schutzschild als ein Spiegel.
Das Sperrregister und die eigene Spielsperre
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Sperre ist damit breiter als der Anbieter, bei dem sie ausgelöst wurde.
Rechtlich steht Art. 80 bis 82 BGS dahinter: Der Ausschluss überschuldeter oder spielsüchtiger Personen und die Selbstsperre werden in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen geführt. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und ein Fachgremium ist beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Spielerinnen und Spieler haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Auf einer ausländischen Seite existiert davon nichts. Kein gemeinsames Register, keine Eintragung, die auch das Casino trifft, keine Frist, die den Zugang sperrt. Wer dort eine Pause will, verlässt sich auf die Kulanz eines Unternehmens, das er nicht verklagen kann.
Ein Konto, eine Identität, ein Auszahlungsweg
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18-Jährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Ein Konto pro Spieler ist die Regel, und die Identität wird geprüft: Art. 47 bis 52 VGS regeln das, und bei Swisslos werden die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken abgeglichen. Anonymität ist damit kein Nebeneffekt, sondern ausgeschlossen.
Auch beim Geld gibt es eine harte Kante. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und eine Kreditvergabe an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS untersagt. Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht nur in seinen Bedingungen.
Wer bei einem bewilligten Anbieter einzahlt und auszahlen lässt, tut das über sein eigenes Konto. Bei einem Kontoinhaber und einem Auszahlungsempfänger bleibt der Weg nachvollziehbar – und genau das macht Rechtsdurchsetzung erst möglich.
Der Spielerschutz an der Verkaufsstelle ist allerdings nicht so streng, wie er klingt. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde in 47.5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die bewilligten Anbieter als lückenlos geschützt darstellt, erzählt eine Geschichte, die die Aufsicht selbst nicht bestätigt.
Die Anbieter im Einzelnen
Zehn Namen, zwei Gruppen. Die Reihenfolge folgt der Rangliste; die Trennlinie verläuft nach der zweiten Marke. Alle acht Marken der zweiten Gruppe sind «ohne Schweizer Bewilligung» geführt, und das ist keine Vorsicht der Redaktion, sondern der rechtliche Status.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit Kantonsauftrag
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 veranstaltet; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist die Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa. Es ist eine von zwei Bewilligungen, die die interkantonale Ordnung überhaupt zulässt.
Bei den Einsätzen ist Sporttip klar geregelt: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Spanne von CHF 1 bis CHF 1’000 deckt fast jedes Wettverhalten ab, aber sie deckt nicht jedes ab: Wer eine Wette mit vierstelligen Beträgen platzieren will, braucht die Systemwette oder mehrere Einzelwetten.
Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist eine kleine Regel mit grosser Wirkung – sie schliesst den offensichtlichsten Interessenkonflikt, ohne dass jemand kontrollieren müsste, was im Kopf eines Athleten vorgeht.
Die Stärke dieses Angebots liegt nicht in der Quote, sondern in der Einbettung: Verlustlimiten, Sperrsystem, Identitätsprüfung und Rechtsweg greifen ineinander. Die Schwäche ist genauso klar und sie ist strukturell: Der Zugang setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet voraus, und das Wettprogramm ist kürzer als das jeder internationalen Seite. Es lohnt sich für Wettende, die den Markt nicht als Spielwiese, sondern als festen Bestandteil ihres Budgets sehen – und es ist die falsche Adresse für jemanden, der vor allem exotische Ligen und Randmärkte sucht.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, andere Kundschaft
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Auch hier handelt es sich um eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS unter Aufsicht der Gespa.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind der Unterschied, den man auf dem Papier leicht überliest. Sie verteilen sich auf sechs Kantone, und ein Teil des Geschäfts läuft nach wie vor über den Schalter – ein Verkaufspunkt, an dem die Identitätsprüfung Aufgabe des Personals ist. Genau dort setzte die Gespa 2025 ihre Testkäufe an, mit einem Treffer bei Minderjährigen in 47.5 Prozent von 200 Fällen. Bei einem Anbieter, dessen Modell so stark auf Verkaufsstellen ruht, wiegt diese Zahl schwerer als bei einem, dessen Geschäft online läuft.
Ein eigenes Online-Konto ist nur Personen mit Wohnsitz im Gebiet der sechs Kantone möglich. Für die Westschweiz ist Jouez Sport damit dieselbe Pflicht wie Sporttip im Rest der Schweiz: der einzige Zugang zum bewilligten Angebot.
Die Bewertung fällt nüchtern aus: rechtlich dieselbe Grundlage wie Swisslos, dieselben Schutzmechanismen, dieselbe Verpflichtung zur Limite vor der ersten Wette – und ein Vertriebsweg, der die Kontrolle über die Alterprüfung einem Teil des Systems überlässt, an dem sie messbar versagt. Wer in einem der sechs Kantone wohnt und online normal quotierte Sportarten spielen will, hat die Wahl ohnehin nicht. Wer in der Nähe einer Verkaufsstelle wohnt und dort bar einzahlen will, bekommt den bequemsten Weg zum bewilligten Angebot – mit dem Vorbehalt, den die Testkäufe dokumentieren.
Rollbit: Krypto-Ambition ohne Schweizer Anknüpfung
Rollbit steht an dieser Stelle als erste Marke der zweiten Gruppe und teilt deren Status vollständig: keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Lizenz ist nicht ausgewiesen, und eine ausländische Erlaubnis entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Die Domains der Marke können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden – das ist keine Prognose, sondern die Mechanik, der jeder Anbieter ohne Bewilligung ausgesetzt ist.
Was hier gewertet werden kann, ist deshalb nur die Struktur, nicht das Programm. Ein Konto ohne Schweizer Identitätsabgleich bedeutet im Streitfall, dass die Gegenseite den Wettenden nicht kennt und nicht kennen muss. Auszahlungen laufen über Wege, die der Schweizer Aufsicht nicht offenstehen und die Art. 50 Abs. 2 VGS im bewilligten Markt gerade ausschliesst: keine Auszahlung auf ein fremdes Konto, kein anonymer Weg.
Die Bewertung: Rollbit ist das Gegenteil der Schweizer Logik – ein Produkt ohne Aufsichtsadresse, an die sich ein Kunde wenden könnte, und ohne Register, in das sich jemand sperren lassen könnte. Wer die bewilligte Alternative kennt und sich dennoch dafür entscheidet, entscheidet sich bewusst gegen den Rechtsweg.
Betwinner: grosse Marke, keine Bewilligung für die Schweiz
Betwinner trägt denselben Status: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung in der Schweiz nach Art. 4 BGS und kein Schweizer Rechtsweg. Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden.
Die Bekanntheit einer Marke ist für die Rechtslage irrelevant, und das ist der Punkt, den Wettende am häufigsten falsch einschätzen. Ein Name, der in halb Europa präsent ist, bekommt in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch daraus. Die Gespa sperrt Domains, nicht Anbieter: Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Betwinner profitiert von derselben Lücke, ob es sie braucht oder nicht.
Ein Wettender, der hier landet, findet ein breites internationales Programm. Er findet nicht die Stelle, an der sich eine Schweizer Behörde einschalten liesse. Die Bewertung: Wer sich über die Marke informiert und mehrere Wochen lang dieselbe Domain benutzt, gewinnt keine Sicherheit – die Sperre kann jeden Tag kommen, und dann ist nicht der Anbieter weg, sondern der Weg zu ihm.
bet-at-home: der Name aus dem Gespa-Bericht
bet-at-home ist der einzige Anbieter dieser Gruppe, den die Gespa in ihrem Jahresbericht 2025 namentlich im Zusammenhang mit Domain-Hopping nennt: Nach Sperrungen werden laut Gespa oft innert weniger Stunden neue Domains aufgeschaltet. Der Status bleibt derselbe wie bei den übrigen sieben Marken: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung in der Schweiz und kein Schweizer Rechtsweg.
Diese Nennung ist der einzige belegte Umstand, den die Seite über bet-at-home beitragen kann, der nicht auf alle acht Marken gleichermassen zutrifft. Sie ist sachlich und sie ist unangenehm: Ein Haus, das sich als etabliert darstellt, wechselt nach einer Sperre die Adresse, statt den Status zu klären. Wer als Wettender eine verlässliche Erreichbarkeit braucht – einen Wettschein, den er in zwei Wochen noch einlösen können möchte –, hat hier keinen Anker.
Die Bewertung: Bei bet-at-home ist nicht die Quote das Problem, sondern die Adresse. Eine Marke, die ihre Domain austauscht, sobald sie blockiert wird, sagt damit selbst, worauf sich ein Konto dort stützt.
BetAlright: sauberer Auftritt, gleicher blinder Fleck
BetAlright gehört in dieselbe Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung in der Schweiz und kein Schweizer Rechtsweg.
Ein aufgeräumter Auftritt ändert daran nichts, und genau das ist der Irrtum, den viele Wettende mit einem neuen Konto bezahlen. Wer die Seite zum ersten Mal sieht, prüft nicht einen Vertrag, sondern eine Optik – und Optik ist kein Bewilligungsmerkmal. Der Punkt, an dem sich BetAlright vom bewilligten Weg unterscheidet, ist konkret: Es gibt keinen Auszahlungsanspruch, den eine Schweizer Stelle durchsetzen könnte, und keine Limite, die sich in ein landesweites Register eintragen liesse.
Die Bewertung: BetAlright zeigt, wie wenig die Qualität der Nutzeroberfläche über die Antwort auf die einzige Frage sagt, die hier zählt. Wer die Seite nutzt, tut es ohne die zwei Dinge, die den Schweizer Markt ausmachen – Aufsicht und Rechtsweg.
WirWetten: deutscher Name, Schweizer Befund
WirWetten klingt nach einem Schweizer Produkt und ist keines. Der Status: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung in der Schweiz nach Art. 4 BGS und kein Schweizer Rechtsweg.
Die Namensähnlichkeit zur gesuchten Kategorie ist hier die eigentliche Beobachtung, und sie ist zugleich die häufigste Falle in dieser Nische. Der Suchbegriff lautet wettanbieter mit deutscher lizenz – die Sprachmarke erfüllt ihn. Wer eine deutsche Lizenz anführt, erfüllt damit eine Anforderung eines anderen Staates; in der Schweiz veranstaltet er ohne Bewilligung. Betreffend Werbung geht die Sache noch weiter: Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und mit Busse bis zu CHF 500’000 bedroht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS).
Die Bewertung: Bei WirWetten entscheidet nicht die Quote über den Ausgang, sondern die Sprachgrenze zwischen «deutschsprachig» und «in der Schweiz bewilligt». Wer das verwechselt, hat nicht einen günstigeren Anbieter gefunden, sondern eine andere Rechtsordnung.
BetOnRed: rote Karte, keine Adresse
Bei BetOnRed wiederholt sich das Muster vollständig: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung in der Schweiz und kein Schweizer Rechtsweg.
Was aus dem Wertungsteil hier herausragt, ist die zeitliche Komponente. Von der ersten Sperrliste am 3. September 2019 bis zum Stand vom 25. August 2026 sind 29 Listenversionen erschienen – rund alle drei Monate eine. Für einen Nutzer heisst das: Auch eine heute erreichbare Seite kann in der nächsten Version stehen. Der Wechsel zu einem neuen Namen ist für den Anbieter eine Konfigurationsfrage, für den Wettenden ein neues Konto mit alter Vorgeschichte.
Die Bewertung: BetOnRed steht für eine Kategorie, deren einzige Konstante die Domain ist – und nicht einmal die ist konstant. Ein Vergleich mit Sporttip fällt für BetOnRed deshalb nicht wegen der Quote aus, sondern weil es bei einem Auszahlungsstreit niemanden gibt, an den sich ein Wettender wenden könnte.
Wettigo: die Bonusfrage und ihre Folgen
Wettigo bleibt beim gleichen Status: das Angebot verfügt über keine Schweizer Bewilligung, entfaltet hier rechtlich keine Wirkung und bietet keinen Rechtsweg.
Die Bonusmechanik verdient bei dieser Gruppe eine nüchterne Betrachtung, weil sie der Grund ist, warum Menschen überhaupt auf solche Seiten kommen. Die Gespa hält in ihrem Jahresbericht 2025 fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken; das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Im bewilligten Markt ist Gratisspielguthaben dagegen nicht frei verteilbar: Es braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS – 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und -bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
Diese Zahlen sagen mehr als jede Werbebotschaft. Acht und 24 Zustimmungen in einem Jahr sind die realistische Grössenordnung, in der Gratisguthaben im bewilligten Schweizer Markt vorkommt – ein Instrument mit Aufsichtsvorbehalt, nicht ein Dauerzustand.
Die Bewertung: Bei Wettigo ist der Bonus nicht der Vorteil, als der er beworben wird, sondern der Grund für den Klick. Wer ein Gratisguthaben sucht, findet im bewilligten Markt ein geregeltes Verfahren – und auf Seiten ohne Bewilligung ein Versprechen, dessen Bedingungen er erst nach der Anmeldung liest.
Bruce Bet: der letzte Name in einer zweigeteilten Liste
Bruce Bet schliesst die zweite Gruppe mit demselben Status: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung in der Schweiz nach Art. 4 BGS und kein Schweizer Rechtsweg.
An dieser letzten Position lohnt sich der Blick auf das, was allen acht Marken gemeinsam fehlt, statt auf das, was sie unterscheidet. Keine von ihnen ist an das Sperrsystem der Schweiz angebunden, keine bietet den Weg in ein landesweites Register, keine unterliegt der Aufsicht der Gespa. Bei allen acht kann ein Konto ohne Schweizer Identitätsprüfung geführt werden, und bei allen acht entscheidet im Streitfall ein Gerichtsstand, den der Wettende nicht gewählt hat.
Die Bewertung: Bruce Bet ist austauschbar, und das ist keine Beleidigung, sondern der Befund. Die acht Marken der zweiten Gruppe unterscheiden sich in Namen und Oberfläche, aber nicht in dem, was für einen Wettenden zählt – Aufsicht, Sperrregister und Rechtsweg sind bei allen acht gleich abwesend.
Was ein Monatsbudget im bewilligten Markt durchschnittlich kostet
Die Marge ist abstrakt, bis man sie auf ein Budget legt. Die folgende Rechnung zeigt, was ein Wettender bei regelmässigem Einsatz von der Art der Quoten trägt, die der Schweizer Markt quotiert – als Schätzung über viele Wetten, nicht als Vorhersage eines einzelnen Ergebnisses.
Angenommen werden ein monatliches Budget von CHF 1’000, einmal umgesetzt, und ein Zwei-Weg-Markt zu je 1.90. Die 1.90 ist ein Beispielwert für diese Rechnung, kein quotiertes Angebot. Zwei Quoten von je 1.90 ergeben eine Auszahlungsquote von rund 94.7 Prozent und eine Marge von rund 5.3 Prozent. Aus dem Umsatz von CHF 1’000 und dieser Marge folgt eine erwartete Kostenbelastung von rund CHF 53 im Monat, unter der Annahme, dass nur dieses Budget einmal gesetzt wird.
Wird das Budget zweimal umgesetzt – was bei einer Verlustlimite von CHF 1’000 über 30 Tage leicht geschieht, weil dort der Verlust zählt und nicht der Umsatz –, verdoppelt sich die erwartete Belastung auf rund CHF 106. Nach zwölf Monaten mit einfachem Umsatz liegt sie bei rund CHF 636 pro Jahr, und das ist der Betrag, der in der Praxis grösser wirkt als die 5.3 Prozent, die am einzelnen Wettschein stehen.
Die Spanne ist der eigentliche Punkt: Rund 53 bis 106 Franken im Monat, je nachdem, wie oft dasselbe Geld gesetzt wird. Bei einem Markt mit höherer Marge fällt die Belastung höher aus, bei einer günstigeren Quote niedriger; die Rechnung ist eine Schätzung und hängt an der Zahl der Wetten, nicht an einem einzelnen Ergebnis. Wer den Umsatz mit einem Guthaben verwechselt, rechnet sich das Ergebnis schön: Ein Guthaben ist Geld, ein Umsatz ist nur, wie oft es den Tisch passiert.
Für die Wahl zwischen den Wegen heisst das: Die Marge ist bei jedem Anbieter da, im Ausland wie in der Schweiz. Was sich unterscheidet, ist nicht die Höhe der Marge, sondern die Frage, ob der Umsatz in einem System mit Sperrregister, Identitätsprüfung und Rechtsschutz stattfindet – und ob ein Verlust im Fall der Fälle einbehalten werden kann oder der Wettende einen Anspruch hat.
Häufige Fragen zur deutschen Lizenz und zum Schweizer Wettmarkt
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Nein. Eine Bewilligung oder Konzession gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz, und ein ausländischer Anbieter darf hier ohne Schweizer Bewilligung keine Lotterien und Sportwetten veranstalten. Eine deutsche, maltesische oder Curaçao-Lizenz erfüllt eine Anforderung des Herkunftsstaates; für ein Angebot in der Schweiz fehlt ihr jede Wirkung.
Wer darf in der Schweiz Online-Sportwetten anbieten, und woran erkennt man eine Bewilligung?
Nach interkantonalem Recht dürfen nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport solche Angebote auch online machen. Eine Bewilligung erkennt man nicht an einem Siegel auf der Seite, sondern am Veranstalter selbst: Es gibt keine weiteren. Die Gespa führt keine Liste zusätzlicher Buchmacher, sondern nur die Sperrliste ausländischer Domains.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Gegenüber dem Anbieter bestehen nur die Ansprüche aus dessen eigenen Bedingungen, durchzusetzen am Ort der Gegenpartei. Die Gespa hat gegen Firmen ohne Sitz in ihrem Aufsichtsbereich keine Handhabe, und die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem sich eine Zahlung blockieren oder erzwingen liesse. Ein Schweizer Rechtsweg besteht bei solchen Angeboten nicht.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Die Sperrliste erfasst Domains online durchgeführter, in der Schweiz nicht bewilligter Geldspiele ausländischer Veranstalterinnen; sie wird per Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, und Einsprache ist innert 30 Tagen möglich (Art. 87 BGS). Die Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen sie per DNS-Sperre um. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste.
Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Allerdings können Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Das Risiko liegt also beim Geld, nicht bei einer Strafe.
Wie werden Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport besteuert?
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar – die kantonale Praxis ist unterschiedlich, «je nach Kanton» ist hier die ehrliche Antwort. Gewinne aus Swisslos oder der Loterie Romande bleiben bis zum Steuerfreibetrag einkommenssteuerfrei – der Bundesbetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), der kantonale Freibetrag weicht davon ab. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
Für Einzelfälle hilft die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung weiter. Wer in der Schweiz ein typisches Wettvolumen spielt, bleibt weit unter jeder dieser Schwellen und zahlt auf den Gewinn nichts.
Rechtslage – mobilzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «mobilzahlungwetten»
